Entscheidungsgründe:
Die beklagten Parteien wurden mit Teilanerkenntnisurteil den Landesgerichtes Innsbruck vom 25.11.1982 zu 9 Cg 513/82-12 schuldig erkannt, der Klägerin für alle künftigen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 8.8.1981 in Landeck zu haften, die zweitbeklagte Partei jedoch nur im Rahmen und bis zur Höhe des mit dem Erstbeklagten für sein Kraftfahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages.
Die Klägerin erlitt bei dem Unfall eine Schädigung des Plexus brachialis, die eine vollständige Lähmung der linken Schulter-, Arm- und Handmuskulatur sowie einen Sensibilitätsverlust am linken Unterarm und der linken Hand bedingt. Es handelt sich im wesentlichen um eine schlaffe Lähmung ohne jeglichen Bewegungsrest. Dies bedeutet für die rechtshändige Klägerin eine funktionelle Einarmigkeit, wobei die Funktion des rechten Armes und der rechten Hand nicht eingeschränkt ist. Auf Grund dieses Defektbildes ist die Klägerin mit einer Teilinvalidität im Ausmaß von 80 % einzuschätzen.
Die Klägerin bewohnte bis einschließlich August 1991 ein eigenes Zimmer im Haushalt ihrer Eltern. Im September 1991 bezog sie eine 90 m2 Wohnung im elterlichen Wohnhaus. Seit Herbst 1991 studiert die Klägerin an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Sie erhält von ihren Eltern Unterhalt, die ihrerseits die Familienbeihilfe für die Klägerin beziehen. Die Eltern erhalten seit Oktober 1988 in Anbetracht der Behinderung der Klägerin die erhöhte Familienbeihilfe. Diese Erhöhungsbeträge betrugen im Jahre 1988 und 1989 monatlich S 1.450,--, im Jahre 1990 monatlich S 1.550,-- und ab 1992 monatlich S 1.650,--. Trotz der eigenen Wohnung der Klägerin besteht zwischen ihr und ihren Eltern im wesentlichen eine gemeinsame Haushaltsführung. Sie nimmt die Mahlzeiten, sofern sie nicht gerade tagsüber in Wien ist und zu Mittag die Mensa aufsucht, bei ihren Eltern ein. Die Wäsche der Klägerin wird im wesentlichen von ihrer Mutter gemeinsam mit der übrigen Wäsche gewaschen und gebügelt. Durch die Einarmigkeit der Klägerin besteht bei den täglichen Verrichtungen im Rahmen der Haushaltsführung eine deutliche Einschränkung, weil sie beidhändige Tätigkeiten, die eine Haltearbeit enthalten, nicht durchführen kann. Das oberflächliche Zusammenräumen ihrer Wohnung ist der Klägerin zwar möglich, doch intensivere Putzarbeiten können von ihr nicht ohne fremde Hilfe erledigt werden. Die Klägerin bedarf daher in Folge ihrer Behinderung fremder Hilfe, wobei das Ausmaß dieser Hilfe mangels Relevanz im Revisionsverfahren nicht entscheidungswesentlich ist. Es kann dazu auf die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichtes zweiter Instanz verwiesen werden.
Die Klägerin begehrt aus dem Titel der "Vermehrung der Bedürfnisse" die Zahlung von S 368.019,69 samt Anhang (darin ist unter anderem enthalten, das Entgelt für Pflegeleistungen vom Oktober 1988 bis November 1991 in Höhe von S 364.419,69), sowie die Zahlung eines monatlichen Betrages von S 10.653,43 ab Dezember 1991.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei nicht auf fremde Hilfe aufgewiesen; auf die Pflegeleistungen sei die zur Auszahlung gelangende "erhöhte" Familienbeihilfe anzurechnen.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagten Parteien zur Bezahlung eines Betrages von S 135.313,92 samt Anhang sowie weiterer Beträge von S 4.494,72 für Dezember 1991, S 4.394,72 monatlich für Jänner 1992 bis einschließlich Juli 1992 sowie eines Betrages von monatlich S 4.898,46 ab August 1992, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der Ausschöpfung der Höhe des mit dem Erstbeklagten hinsichtlich seines Pkw's abgeschlossenen Haftpflichtvertrages beschränkt sei. Das Mehrbegehren wies es ab. Es ging davon aus, daß die Klägerin in ihrer derzeitigen Lebenssituation pro Tag durchschnittlich zwei Stunden fremder Hilfe benötige, wobei solche Arbeitsleistungen am Sonntag nicht erforderlich seien. Das Erstgericht errechnete unter Zugrundelegung des für Niederösterreich gültigen Mindestlohnterifes sowie der anteiligen Sonderzahlungen und der Kosten einer Ersatzkraft während des Urlaubes die Kosten einer Hilfskraft für die Zeit bis November 1991 mit brutto monatlich S 4.749,44 bzw S 5.181,20, vom 1.12.1991 bis Juli 1992 mit S 6.044,72 und ab August 1992 mit S 6.548,46. Von diesen Beträgen seien die Familienbeihilfenerhöhungsbeträge in Abzug zu bringen, weil diese Beträge gerade den Sinn hätten, einen Ausgleich für den durch eine Behinderung verursachte Vermehrung der Bedürfnisse entstandenen Mehraufwand zu schaffen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung. Es bejahte den Ersatzanspruch wegen der Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne der §§ 1325 ABGB, § 13 Z 3 EKHG und trat auch der Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß sich die Klägerin die Erhöhungsbeiträge gemäß § 8 Abs 4 FamLag auf die Pflegekosten anrechnen lassen müsse, bei. Die Familienbeihilfe solle die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuß erleichtern, sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen ausgleichen. Im vorliegenden Fall seien es gerade die Eltern der Klägerin, die gegenüber der Klägerin unentgeltlich jene Verrichtungen besorgten, die der Klägerin die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichten. Die bei der Vorteilsausgleichung gebotene wertende Betrachtung ergäbe, daß diese Zuschüsse des Staates auch dem Schädiger zugutekommen sollten, weil es sonst zu einer doppelten Abgeltung bzw Bereichung des Geschädigten käme.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung. Es bejahte den Ersatzanspruch wegen der Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne der Paragraphen 1325, ABGB, Paragraph 13, Ziffer 3, EKHG und trat auch der Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß sich die Klägerin die Erhöhungsbeiträge gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FamLag auf die Pflegekosten anrechnen lassen müsse, bei. Die Familienbeihilfe solle die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuß erleichtern, sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen ausgleichen. Im vorliegenden Fall seien es gerade die Eltern der Klägerin, die gegenüber der Klägerin unentgeltlich jene Verrichtungen besorgten, die der Klägerin die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichten. Die bei der Vorteilsausgleichung gebotene wertende Betrachtung ergäbe, daß diese Zuschüsse des Staates auch dem Schädiger zugutekommen sollten, weil es sonst zu einer doppelten Abgeltung bzw Bereichung des Geschädigten käme.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Anrechenbarkeit eines Familienbeihilfenerhöhungsbetrages auf die Ansprüche eines Kindes gemäß §§ 1325 ABGB, § 13 Z 3 EKHG im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht bestehe.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Anrechenbarkeit eines Familienbeihilfenerhöhungsbetrages auf die Ansprüche eines Kindes gemäß Paragraphen 1325, ABGB, Paragraph 13, Ziffer 3, EKHG im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, daß der Klägerin für die Zeit vom Oktober 1988 bis November 1991 ein weiterer Betrag von S 54.400,--, für Dezember 1991 ein weiterer Betrag von S 1.550,-- sowie für die ab Jänner 1992 zugesprochenen monatlichen Beträge ein weiterer Betrag von monatlich S 1.650,-- auf unbestimmte Zeit zugesprochen werde.
Die beklagten Parteien beantragen der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.