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Rechtssatz RS0029465

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029465

Geschäftszahl

2Ob2/94; 8Ob27/09t; 1Ob203/18m

Entscheidungsdatum

23.01.2019

Rechtssatz

Die den Eltern des geschädigten Kindes bezahlte "erhöhte" Familienbeihilfe ist auf die Ansprüche des Kindes im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen (2 Ob 14/88).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 2/94
  • 8 Ob 27/09t
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 27/09t
    Vgl auch; Beisatz: Die den Eltern des geschädigten Kindes bezahlte erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs 4 bis 6 FamLAG) ist auf die Ansprüche des Kindes im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen. Im Hinblick auf den Verwendungszweck der Familienbeihilfe - auch wenn sie erhöht bezahlt wird - ist es nicht von Bedeutung, ob ein Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst oder von jenen Personen geltend gemacht wird, die die Pflegeleistungen erbringen. (T1)
  • 1 Ob 203/18m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 203/18m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029465

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19941124_OGH0002_0020OB00002_9400000_001