Rechtssatz RS0029465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029465
Entscheidungsdatum
23.01.2019
Rechtssatz
Die den Eltern des geschädigten Kindes bezahlte "erhöhte" Familienbeihilfe ist auf die Ansprüche des Kindes im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen (2 Ob 14/88).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2/94
Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 2/94
- 8 Ob 27/09t
Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 27/09t
Vgl auch; Beisatz: Die den Eltern des geschädigten Kindes bezahlte erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs 4 bis 6 FamLAG) ist auf die Ansprüche des Kindes im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen. Im Hinblick auf den Verwendungszweck der Familienbeihilfe - auch wenn sie erhöht bezahlt wird - ist es nicht von Bedeutung, ob ein Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst oder von jenen Personen geltend gemacht wird, die die Pflegeleistungen erbringen. (T1)
- 1 Ob 203/18m
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 203/18m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029465
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19941124_OGH0002_0020OB00002_9400000_001