1. Der Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er die Abänderung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Auch im Außerstreitverfahren ergangene Entscheidungen sind der materiellen und formellen Rechtskraft fähig; sie binden die Betroffenen und die Gerichte. Es kommt daher grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung zu wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss (vgl 2 Ob 296/02x; 10 Ob 99/08v; RIS-Justiz RS0007171). Dies muss zur Zurückweisung des Rechtsmittels in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang führen.1. Der Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er die Abänderung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Auch im Außerstreitverfahren ergangene Entscheidungen sind der materiellen und formellen Rechtskraft fähig; sie binden die Betroffenen und die Gerichte. Es kommt daher grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung zu wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss vergleiche 2 Ob 296/02x; 10 Ob 99/08v; RIS-Justiz RS0007171). Dies muss zur Zurückweisung des Rechtsmittels in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang führen.
2. Im Übrigen erweist sich die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof als verfehlt:
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG idF des Art 16 Abs 4 Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Der Antrag der Mutter zielt im Wesentlichen auf die Einräumung der Verfügungsbefugnis über das Wertpapierguthaben ihrer Tochter im geltend gemachten Umfang ab, um mit dem Verwertungserlös die konkret bezifferten monatlichen Ausbildungs- und Internatkosten abdecken zu können. Ein derartiger Anspruch ist rein vermögensrechtlicher Natur (vgl 9 Ob 243/99x) und auf die Erlangung der Verfügungsmacht über bestimmte monatliche Geldbeträge gerichtet, sodass ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichts nach § 59 Abs 2 AußStrG nicht erforderlich war.Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG in der Fassung des Artikel 16, Absatz 4, Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Der Antrag der Mutter zielt im Wesentlichen auf die Einräumung der Verfügungsbefugnis über das Wertpapierguthaben ihrer Tochter im geltend gemachten Umfang ab, um mit dem Verwertungserlös die konkret bezifferten monatlichen Ausbildungs- und Internatkosten abdecken zu können. Ein derartiger Anspruch ist rein vermögensrechtlicher Natur vergleiche 9 Ob 243/99x) und auf die Erlangung der Verfügungsmacht über bestimmte monatliche Geldbeträge gerichtet, sodass ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG nicht erforderlich war.
Die Mutter vertritt in ihrem Revisionsrekurs die Ansicht, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, ausgehend von ihrem ursprünglichen Antrag, 30.000 EUR übersteige. Sie übersieht dabei, dass ihr Rekursantrag nur noch auf die Einräumung der Verfügungsmacht über Fondsanteile im Gegenwert von monatlich 1.500 EUR ab 1. 8. 2009 gerichtet war. Der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand war somit in zeitlicher Hinsicht von August 2009 bis (längstens) zum Eintritt der Volljährigkeit der Minderjährigen im Jänner 2011, insgesamt also mit einer Dauer von 18 Monaten und der Höhe nach mit monatlich 1.500 EUR begrenzt. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 27.000 EUR (§ 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG). Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar, den die Mutter „in eventu“ ohnedies erhoben hat (vgl 5 Ob 212/09a).Die Mutter vertritt in ihrem Revisionsrekurs die Ansicht, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, ausgehend von ihrem ursprünglichen Antrag, 30.000 EUR übersteige. Sie übersieht dabei, dass ihr Rekursantrag nur noch auf die Einräumung der Verfügungsmacht über Fondsanteile im Gegenwert von monatlich 1.500 EUR ab 1. 8. 2009 gerichtet war. Der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand war somit in zeitlicher Hinsicht von August 2009 bis (längstens) zum Eintritt der Volljährigkeit der Minderjährigen im Jänner 2011, insgesamt also mit einer Dauer von 18 Monaten und der Höhe nach mit monatlich 1.500 EUR begrenzt. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 27.000 EUR (Paragraph 58, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 3, AußStrG). Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG anfechtbar, den die Mutter „in eventu“ ohnedies erhoben hat vergleiche 5 Ob 212/09a).
Aus diesem Grund ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen, welches das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben wird.