Das Erstgericht hat das Rechtsmittel des Antragstellers dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt. Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung in der Sache berufen:
1. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß § 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt (hier:) 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Hat das Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG ein Revisionsrekurs (nur dann) erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt (hier:) 10.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt (hier:) 10.000 EUR und hat das Rekursgericht ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei (nur) gemäß § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).1. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die Paragraphen 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß Paragraph 62, Absatz 3 und 5 und Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt (hier:) 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Hat das Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG ein Revisionsrekurs (nur dann) erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt (hier:) 10.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt (hier:) 10.000 EUR und hat das Rekursgericht ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei (nur) gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
2. § 59 Abs 2 AußStrG verpflichtet das Rekursgericht (nur) zu einem Bewertungsausspruch. Eine Begründung für diese Bewertung mag im Einzelfall - zur Vermeidung eines Verdachts in Richtung eines Ermessensexzesses - angezeigt sein; sie ist aber - anders als nach § 59 Abs 3 dritter Satz AußStrG für den Ausspruch nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG - nicht zwingend vorgesehen (5 Ob 278/08f = EWr W/52/61).2. Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG verpflichtet das Rekursgericht (nur) zu einem Bewertungsausspruch. Eine Begründung für diese Bewertung mag im Einzelfall - zur Vermeidung eines Verdachts in Richtung eines Ermessensexzesses - angezeigt sein; sie ist aber - anders als nach Paragraph 59, Absatz 3, dritter Satz AußStrG für den Ausspruch nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG - nicht zwingend vorgesehen (5 Ob 278/08f = EWr W/52/61).
3. Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist unanfechtbar, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (5 Ob 150/08g; 5 Ob 212/08z; RIS-Justiz RS0042450; RS0109332; RS0042410; RS0042437; RS0042515; RS0042385).
4. Dass es sich beim Begehren nach Durchführung von Erhaltungsarbeiten nicht um ein Geldleistungsbegehren handelt und daher eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands geboten ist, hat der erkennende Senat bereits entschieden (5 Ob 58/93 = EWr I/37/45 = MietSlg 45.712) und dies bezweifelt auch der Antragsteller im Grundsatz nicht. In einem solchen Fall besteht aber für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands keine (grundsätzliche) Bindung des Rekursgerichts an die im verfahrenseinleitenden Antrag bezifferte Kostenhöhe (5 Ob 58/93 = EWr I/37/45 = MietSlg 45.712).
Eine vom Antragsteller behauptete „Parteienübereinkunft" über die Höhe der Kosten der fraglichen Erhaltungsarbeiten ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen und überdies könnte auch die (subjektive, übereinstimmende) Einschätzung der Parteien das Rekursgericht bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands nicht binden (vgl 4 Ob 2263/96i).Eine vom Antragsteller behauptete „Parteienübereinkunft" über die Höhe der Kosten der fraglichen Erhaltungsarbeiten ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen und überdies könnte auch die (subjektive, übereinstimmende) Einschätzung der Parteien das Rekursgericht bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands nicht binden vergleiche 4 Ob 2263/96i).
Schließlich sind in dem im Verfahren vor der Schlichtungsstelle eingeholten Gutachten die Höhe der angemessenen Kosten der Erhaltungsarbeiten mit (netto) 6.738,20 EUR beziffert, sodass auch für eine (krasse) Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht oder für einen nach § 419 ZPO (gemeint wohl: § 41 AußStrG iVm § 419 ZPO) zu berichtigenden Fehler keine Anhaltspunkte vorliegen.Schließlich sind in dem im Verfahren vor der Schlichtungsstelle eingeholten Gutachten die Höhe der angemessenen Kosten der Erhaltungsarbeiten mit (netto) 6.738,20 EUR beziffert, sodass auch für eine (krasse) Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht oder für einen nach Paragraph 419, ZPO (gemeint wohl: Paragraph 41, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 419, ZPO) zu berichtigenden Fehler keine Anhaltspunkte vorliegen.
Im Hinblick auf den - aus den dargestellten Gründen den Obersten Gerichtshof bindenden - Bewertungsausspruch des Rekursgerichts wird das Erstgericht das hilfsweise ohnehin mit einer Zulassungsvorstellung verbundene Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben.