Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Der Vater macht im Ergebnis zutreffend geltend, nach den derzeitigen Feststellungen seien keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die eine derartige Einschränkung seines Besuchsrechts gegenüber dem Normalfall rechtfertigten.
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung muss das Besuchsrecht eine gewisse Intensität haben, um seinem Zweck, der Herstellung eines Naheverhältnisses, gerecht zu werden (RIS-Justiz RS0048072 [T1, T2, T3, T5]; RS0049070 [T3, T4, T6, T8, T10, T12]). Bei schulpflichtigen Kindern gewährt die Rechtsprechung typischerweise ein Besuchsrecht im Abstand von zwei Wochen über zwei Tage des Wochenendes mit Übernachtung (Thunhart in Klang3 § 148 Rz 16 mwN; vgl RIS-Justiz RS0049070 [T12, T13]).Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung muss das Besuchsrecht eine gewisse Intensität haben, um seinem Zweck, der Herstellung eines Naheverhältnisses, gerecht zu werden (RIS-Justiz RS0048072 [T1, T2, T3, T5]; RS0049070 [T3, T4, T6, T8, T10, T12]). Bei schulpflichtigen Kindern gewährt die Rechtsprechung typischerweise ein Besuchsrecht im Abstand von zwei Wochen über zwei Tage des Wochenendes mit Übernachtung (Thunhart in Klang3 Paragraph 148, Rz 16 mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0049070 [T12, T13]).
Der besuchende Elternteil darf nicht in die Rolle eines gelegentlichen Besuchers gedrängt werden (RIS-Justiz RS0048376). Soweit sich der Oberste Gerichtshof in mehr oder weniger vergleichbaren Fällen zur Intensität des Besuchsrechts äußerte, wurde ein 14-tägiges, ein zweimal monatliches oder wenigstens dreiwöchiges Besuchsrecht für angemessen erachtet (6 Ob 625/86; 5 Ob 581/87; 7 Ob 593/87; 5 Ob 522/88; 3 Ob 264/03z). Ein dreimal jährliches Besuchsrecht jeweils eine Stunde lang ist der oberstgerichtlichen, aber auch der zweitinstanzlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - fremd.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus: Dass der im Zeitpunkt der zweiten Untersuchung durch den Sachverständigen zehnjährige Minderjährige den Besuchskontakten zum Vater eher ablehnend gegenübersteht, rechtfertigt für sich allein nicht die Einschränkung des Besuchsrechts (vgl RIS-Justiz RS0047981 [T5, T6, T7]). Mit zunehmenden Alter des Minderjährigen gewinnt freilich seine Einstellung zum Besuchsrecht größeres Gewicht. Der vom Minderjährigen befürchtete Verlust von Freizeit mit Freunden aufgrund des Besuchsrechts des Vaters rechtfertigt ebenfalls an sich keine Reduktion des Besuchsrechts (LG Krems EFSlg 68.695). Soweit die Vorinstanzen auf die Angst des Minderjährigen, dass ihm „etwas passieren könnte", verweisen, so ist anhand der insofern nicht ausreichenden Feststellungen nicht klar, wovor sich der Minderjährige fürchtet, ob diese Furcht begründet ist und ob gegebenenfalls eine unbegründete Furcht des Minderjährigen durch einen entsprechend sorgsam gestalteten Besuchskontakt zum Vater abgebaut werden könnte. Dass bei den letzten Besuchskontakten vor dem erstinstanzlichen Beschluss auch der Stiefvater die ganze Zeit anwesend war, scheint nach der Lebenserfahrung wie auch nach der Beurteilung des Kinderschutzzentrums dem Aufbau eines entspannteren Verhältnisses zwischen dem Vater und dem Minderjährigen abträglich zu sein. Wenn der Vater entsprechend der Einschätzung des Sachverständigen „erziehungsinsuffizient" sein sollte (festgestellt ist dies nicht), so ist darauf zu verweisen, dass die Erziehung als Teil der Obsorge (§ 144 ABGB) ohnehin allein der Mutter zusteht. Der Besuchskontakt zwischen dem Minderjährigen und dem nicht haushaltszugehörigen Elternteil dient ja nicht in erster Linie der Erziehung des Minderjährigen, sondern - wie ausgeführt - dem Aufbau und dem Erhalt einer mit einer gewissen Intensität ausgestatteten (Gefühls-)Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht erziehenden Elternteil. Auch aus der Einschätzung des Sachverständigen, der Vater sei narzisstisch, also selbstverliebt und selbstbezogen (sofern diese Einschätzung zutrifft, festgestellt wurde nämlich auch dazu nichts), ist ohne weitere bedenkliche Umstände nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand einem häufigeren Besuchsrecht bzw dem Kindeswohl entgegenstehen soll.Für den vorliegenden Fall folgt daraus: Dass der im Zeitpunkt der zweiten Untersuchung durch den Sachverständigen zehnjährige Minderjährige den Besuchskontakten zum Vater eher ablehnend gegenübersteht, rechtfertigt für sich allein nicht die Einschränkung des Besuchsrechts vergleiche RIS-Justiz RS0047981 [T5, T6, T7]). Mit zunehmenden Alter des Minderjährigen gewinnt freilich seine Einstellung zum Besuchsrecht größeres Gewicht. Der vom Minderjährigen befürchtete Verlust von Freizeit mit Freunden aufgrund des Besuchsrechts des Vaters rechtfertigt ebenfalls an sich keine Reduktion des Besuchsrechts (LG Krems EFSlg 68.695). Soweit die Vorinstanzen auf die Angst des Minderjährigen, dass ihm „etwas passieren könnte", verweisen, so ist anhand der insofern nicht ausreichenden Feststellungen nicht klar, wovor sich der Minderjährige fürchtet, ob diese Furcht begründet ist und ob gegebenenfalls eine unbegründete Furcht des Minderjährigen durch einen entsprechend sorgsam gestalteten Besuchskontakt zum Vater abgebaut werden könnte. Dass bei den letzten Besuchskontakten vor dem erstinstanzlichen Beschluss auch der Stiefvater die ganze Zeit anwesend war, scheint nach der Lebenserfahrung wie auch nach der Beurteilung des Kinderschutzzentrums dem Aufbau eines entspannteren Verhältnisses zwischen dem Vater und dem Minderjährigen abträglich zu sein. Wenn der Vater entsprechend der Einschätzung des Sachverständigen „erziehungsinsuffizient" sein sollte (festgestellt ist dies nicht), so ist darauf zu verweisen, dass die Erziehung als Teil der Obsorge (Paragraph 144, ABGB) ohnehin allein der Mutter zusteht. Der Besuchskontakt zwischen dem Minderjährigen und dem nicht haushaltszugehörigen Elternteil dient ja nicht in erster Linie der Erziehung des Minderjährigen, sondern - wie ausgeführt - dem Aufbau und dem Erhalt einer mit einer gewissen Intensität ausgestatteten (Gefühls-)Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht erziehenden Elternteil. Auch aus der Einschätzung des Sachverständigen, der Vater sei narzisstisch, also selbstverliebt und selbstbezogen (sofern diese Einschätzung zutrifft, festgestellt wurde nämlich auch dazu nichts), ist ohne weitere bedenkliche Umstände nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand einem häufigeren Besuchsrecht bzw dem Kindeswohl entgegenstehen soll.
Ausreichende Gründe, das Besuchsrecht des Vaters gegenüber dem Normalfall derart massiv einzuschränken, ergeben sich somit aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht.
Vor allem aber wird der Vater durch bloß dreimal jährlich eine Stunde lang unter Begleitung stattfindende Besuchskontakte rund um Weihnachten, Ostern und den im März gelegenen Geburtstag des Minderjährigen (wodurch sich eine Besuchsabstinenz zwischen Ostern und Weihnachten von fast einem Dreivierteljahr ergibt) gerade in die Rolle eines gelegentlichen Besuchers gedrängt. Dass derart kurze und spärliche Besuchskontakte dem Zweck des Besuchsrechts, der Herstellung eines Naheverhältnisses, nicht gerecht werden können, liegt auf der Hand. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die auf der Empfehlung des Sachverständigen basieren, lassen sich somit mit der zitierten ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbaren.
Eine abändernde Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof kommt aber nicht in Betracht, weil selbst für den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses die Feststellungen nicht ausreichen. Es waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Unter Beachtung der überbundenen Rechtsansicht und im Hinblick auf die mittlerweile verstrichene Zeit wird das Erstgericht, allenfalls unter Befassung eines anderen Sachverständigen, den Sachverhalt und die Möglichkeiten eines im Einzelfall sinnvollen Besuchsrechts zu erheben haben. Dabei wird das Erstgericht ausreichende Feststellungen zu treffen haben. Da das Gericht in der Beweiswürdigung frei und daher an das eingeholte Sachverständigengutachten nicht gebunden ist, kann die Wiedergabe eines Sachverständigengutachtens entsprechende Feststellungen nicht ersetzen.