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Entscheidung 2 Ob 2172/96t×

Entscheidung 2 Ob 2172/96t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob2172/96t

Entscheidungsdatum

04.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Edith W*****, 2.) Gertrud P***** und 3.) Ing.Friedrich S*****, alle ***** vertreten durch Dr.Theo Petter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mara T*****, vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 20.März 1995, GZ 40 R 149/96z-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 10.Oktober 1995, GZ 6 C 963/94t-17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht wegen Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 160, Absatz eins, ZPO zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vertreter der klagenden Parteien ist am 24.5.1996 verstorben. Gemäß Paragraph 160, Absatz eins, ZPO tritt, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt, insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, sohin also auch im Revisionsverfahren, eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Wiederaufnahme ein. Die Unterbrechung ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Rechtsmittelschriften bereits vor dem Eintritt des Unterbrechungsgrundes eingebracht wurden. Zufolge Unterbrechung des Verfahrens sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen, welches sie nach Aufnahme des Verfahrens dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision der beklagten Partei wieder vorzulegen haben wird (7 Ob 605/90 mwN).

Anmerkung

E42546 02A21726

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0020OB02172.96T.0704.000

Dokumentnummer

JJT_19960704_OGH0002_0020OB02172_96T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036894 Rechtssatz 08.03.1966Zivilrecht
Rückstellung der Akten durch den Obersten Gerichtshof an das Berufungsgericht, weil ein Parteienvertreter vor dem Einlagen des Rekurses gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß verstorben ist.
RS0070163 Rechtssatz 28.03.1990Zivilrecht
Die gesetzliche Höchstfrist kann nicht dadurch umgangen werden, daß statt einer Mietvertragsverlängerung ein neuer Mietvertrag im Sinne eines Kettenmietvertrages abgeschlossen wird. Gleiches gilt, wenn der neue Mietvertrag mit einem bisherigen Hausgenossen …
RS0070328 Rechtssatz 24.11.1994Zivilrecht
Unmittelbar aufeinanderfolgende befristete Mietverträge können den Tatbestand eines Kettenmietvertrages trotz Verschiedenheit der Vermieter dann erfüllen, wenn in beiden Häusern dieselben Personen zur Entscheidung darüber befugt sind, ob und welche Mietvert …
RS0070336 Rechtssatz 09.07.1992Zivilrecht
Schließt der Vermieter über eine Wohnung einen ein Jahr befristeten Mietvertrag ab und vermietet er anschließend demselben Mieter im selben Haus eine ungefähr gleichartige Wohnung wieder auf ein Jahr, stellt dies eine Umgehung des Kündigungsschutzes dar, we …
RS0070364 Rechtssatz 29.06.1995Zivilrecht
Wenn ein Hausverwalter einem Wohnungssuchenden, dessen befristeter Mietvertrag in einem von ihm verwalteten Haus abgelaufen ist, aufgrund seines großen Geschäftsumfanges und seiner Kenntnis von (ebenfalls nur befristet) vermietbaren Wohnungen in anderen von …
RS0106228 Rechtssatz 12.12.1996Zivilrecht
Hat ein Mieter die Mietverträge immer mit derselben Hausverwaltung abgeschlossen, so ist diese zwar als direkter Stellvertreter der verschiedenen Hauseigentümer aufgetreten, sie ist aber nicht als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, sondern sind ihr Wiss …