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Entscheidung 2 Ob 226/08m×

Entscheidung 2 Ob 226/08m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob226/08m

Entscheidungsdatum

30.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Narin-Alexander A*****, gegen den Antragsgegner Dietmar A*****, vertreten durch Dr. Reinhard Burghofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Mai 2008, GZ 42 R 142/08f-U107, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 15. November 2007, GZ 1 P 223/97z-U95, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 176 EUR ab 1. 11. 2005 an den Antragsteller und wies das auf Zahlung weiterer 49 EUR monatlich lautende Mehrbegehren ab. Mit gesondertem Beschluss bestimmte es die Gebühren eines Sachverständigen und verfügte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG, dass der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren verpflichtet seien.

Das vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidungen und sprach aus, dass in Ansehung der Unterhaltsfestsetzung der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig und in Ansehung der Bestimmung der Sachverständigengebühren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diesen Beschluss, inhaltlich aber nur, soweit über den Unterhaltsantrag entschieden wurde, erhob der Antragsgegner einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfehlt.

Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG). Bei der gegenständlichen Unterhaltssache handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN in Verbindung mit , Paragraph 59, Absatz 3, AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist.

Hier liegt der dreifache Jahresbetrag bei 6.336 EUR (176 EUR x 36). Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten (2 Ob 130/07t mwN).

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E89075

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00226.08M.1030.000

Im RIS seit

29.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20081030_OGH0002_0020OB00226_08M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042366 Rechtssatz 02.09.1971Zivilrecht
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO bedarf es nicht. Das gilt nicht nur dann, wenn monat …
RS0103147 Rechtssatz 21.02.1996Zivilrecht
Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits …
RS0109503 Rechtssatz 31.03.1998Zivilrecht
Stellt der Rechtsmittelwerber keinen Antrag nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG, sondern bringt er einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs ein, so hat das Erstgericht das Rechtsmittel (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (4 Ob 73/98h). Voraussetzung …
RS0109505 Rechtssatz 17.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …
RS0109623 Rechtssatz 02.04.1998Zivilrecht
Erhebt in den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet …