Begründung:
Beim Bezirksgericht Feldkirch ist zu 11 C 7/00w ein Oppositionsprozess zwischen dem Kläger und der Beklagten anhängig.
Die Beklagte hat in ihrem am 9. 6. 2000 beim Bezirksgericht Feldkirch eingelangten vorbereiteten Schriftsatz unter anderem sämtliche Richter/innen des Landesgerichtes Feldkirch als befangen abgelehnt und hiezu im Wesentlichen vorgebracht:
Auch die Richter/innen des Landesgerichtes Feldkirch seien im gegenständlichen Rechtsstreit befangen. Denn der Richter Dr. S*****, welcher als Zeuge einvernommen werden solle, sei früher Richter des Landesgerichtes Feldkirch gewesen und nunmehr Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch. Es sei daher zu befürchten, dass Dr. S***** auch zu den Richter/innen des Landesgerichtes Feldkirch nicht nur rein dienstliche, sondern auch seit vielen Jahren freundschaftliche Beziehungen nach wie vor unterhalte. Weiters werde die Befangenheit sämtlicher Richter/innen des Landesgerichtes Feldkirch auf schwerwiegende Verfahrensverstöße gestützt, aus welchen sich die mangelnde Objektivität ergebe. Dies erhärte sich aufgrund der Berufungsentscheidung im Verfahren des Bezirksgerichtes Feldkirch 1 C 56/95t, bei welcher die Richter des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungssenat, bestehend aus Dr. D*****, Dr. F***** und Dr. H***** verhandelt und entschieden haben und die völlig unvertretbare Entscheidung des Erstrichters Dr. S***** vertreten hätten. Nach den Ausführungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. 2. 1996 sei es nicht geboten oder üblich, vor Abschluss von Vergleichen über Ehegattenunterhalt von Amts wegen die Einkommensverhältnisse der Parteien zu erkunden. Dies sei nicht nur sachlich unrichtig, sondern dokumentiere auch die nicht gegebene Unvoreingenommenheit. Damit werde auch eine völlig falsche Rechtsansicht vertreten, womit offensichtlich der Erstrichter gedeckt werden solle. Das Landesgericht Feldkirch habe als Berufungsgericht (1 R 71/99w) auch im Verfahren des Bezirksgerichtes Feldkirch 11 C 1029/96f schwerwiegende Verfahrensverstöße begangen, aus welchen sich die mangelnde Objektivität ergebe. Weiters habe das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen von Verfahrensmängeln im Verfahren 1 C 56/95t des Bezirksgerichtes Feldkirch verneint. Auch sei es nicht von der Hand zu weisen, dass die Kanzlei des nunmehrigen Klagevertreters zu einem Großteil der Richter/innen des Bezirksgerichtes sowie des Landesgerichtes Feldkirch nicht nur rein berufliche, sondern auch freundschaftliche Beziehungen unterhalte. Der Klagsvetreter habe daher auch Insiderinformationen, welche der Beklagten nicht zugänglich seien.
Die von dem Ablehnungsantrag unmittelbar betroffenen Richter Dr. D*****, Dr. F***** und Dr. H***** erklärten in ihrer gemäß § 22 Abs 2 JN abgegebenen Äußerung, sich nicht befangen zu fühlen. Es gebe auch keinerlei Nahebeziehung eines dieser Senatsmitglieder zu der einen oder anderen Partei. In der von der Antragstellerin zitierten Berufungsentscheidung sei auch keine unvertretbare Rechtsansicht vertreten worden, vielmehr habe der Oberste Gerichtshof der gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revision der Beklagten keine Folge gegeben.Die von dem Ablehnungsantrag unmittelbar betroffenen Richter Dr. D*****, Dr. F***** und Dr. H***** erklärten in ihrer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, JN abgegebenen Äußerung, sich nicht befangen zu fühlen. Es gebe auch keinerlei Nahebeziehung eines dieser Senatsmitglieder zu der einen oder anderen Partei. In der von der Antragstellerin zitierten Berufungsentscheidung sei auch keine unvertretbare Rechtsansicht vertreten worden, vielmehr habe der Oberste Gerichtshof der gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revision der Beklagten keine Folge gegeben.
Das Oberlandesgericht Innsbruck sprach aus, dass die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch nicht berechtigt sei und führte hiezu folgendes aus:
Gemäß § 19 Z 2 JN könne ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliege, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Abgelehnt werden könne immer nur ein Richter als Person, niemals das Gericht als Institution. Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes sei daher nur möglich, wenn für jede einzelne Person detaillierte Ablehnungsgründe angegeben werden. Nötigenfalls müssten detailliert gegen jeden einzelnen Richter des Gerichtes konkrete Befangenheitsgründe dargetan werden, es sei denn, dass ausnahmsweise der geltend gemachte Befangenheitsgrund auf alle Richter eines Gerichts in gleicher Weise zutreffe. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen habe, liege eine unzulässige undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofes als Institution dann nicht vor, wenn dem Antrag zu entnehmen sei, dass bei jedem einzelnen Richter im Wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen. Die Beklagte habe im Antrag sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch abgelehnt, letztlich aber nur gegen die Richter des Berufungssenates Dr. D*****, Dr. F***** und Dr. H***** unzutreffende Ablehnungsgründe vorgebracht. Von der Beklagten würden also pauschal alle Richter des Landesgerichtes Feldkirch abgelehnt, ohne dass sie in der Lage wäre, hinsichtlich jedes einzelnen Richters oder hinsichtlich jeder einzelnen Richterin Ablehnungsgründe anzuführen, was aber nach den dargestellten Grundsätzen unzulässig sei. Soweit die Beklagte sämtlichen Richtern des Landesgerichtes Feldkirch in ihrem Ablehnungsantrag unterstelle, der Klagevertreter erhalte von diesen "Insiderinformationen", handle es sich um einen durch nichts bewiesenen Vorwurf eines strafbaren Verhaltens.Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN könne ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliege, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Abgelehnt werden könne immer nur ein Richter als Person, niemals das Gericht als Institution. Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes sei daher nur möglich, wenn für jede einzelne Person detaillierte Ablehnungsgründe angegeben werden. Nötigenfalls müssten detailliert gegen jeden einzelnen Richter des Gerichtes konkrete Befangenheitsgründe dargetan werden, es sei denn, dass ausnahmsweise der geltend gemachte Befangenheitsgrund auf alle Richter eines Gerichts in gleicher Weise zutreffe. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen habe, liege eine unzulässige undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofes als Institution dann nicht vor, wenn dem Antrag zu entnehmen sei, dass bei jedem einzelnen Richter im Wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen. Die Beklagte habe im Antrag sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch abgelehnt, letztlich aber nur gegen die Richter des Berufungssenates Dr. D*****, Dr. F***** und Dr. H***** unzutreffende Ablehnungsgründe vorgebracht. Von der Beklagten würden also pauschal alle Richter des Landesgerichtes Feldkirch abgelehnt, ohne dass sie in der Lage wäre, hinsichtlich jedes einzelnen Richters oder hinsichtlich jeder einzelnen Richterin Ablehnungsgründe anzuführen, was aber nach den dargestellten Grundsätzen unzulässig sei. Soweit die Beklagte sämtlichen Richtern des Landesgerichtes Feldkirch in ihrem Ablehnungsantrag unterstelle, der Klagevertreter erhalte von diesen "Insiderinformationen", handle es sich um einen durch nichts bewiesenen Vorwurf eines strafbaren Verhaltens.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Ablehnungsantrag gegen den Präsidenten, den Vizepräsidenten und sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch stattgegeben und die Rechtssache gemäß § 30 JN zur Entscheidung über die Ablehnungsanträge hinsichtlich sämtlicher bei den Bezirksgerichten Vorarlbergs tätiger Richter dem Landesgericht Innsbruck zugewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Ablehnungsantrag gegen den Präsidenten, den Vizepräsidenten und sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch stattgegeben und die Rechtssache gemäß Paragraph 30, JN zur Entscheidung über die Ablehnungsanträge hinsichtlich sämtlicher bei den Bezirksgerichten Vorarlbergs tätiger Richter dem Landesgericht Innsbruck zugewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.