Die Revisionen sind zulässig. Die Revision der Klägerin ist nicht, die des Beklagten hingegen berechtigt.
Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin macht zusammengefaßt geltend, die Nothelferin, auf deren Seite kein Mitverschulden vorliege, habe nicht im allgemeinen, sondern ausschließlich im individuellen Interesse des Beklagten gehandelt, weshalb diesem das Risiko zuzurechnen sei. Im vorliegenden Fall komme es allein auf das Vermögen des Geschäftsherrn an; im Hinblick auf dessen Haftpflichtversicherungsvertrag sei der Schaden ohne Rechtsnachteil für den Beklagten tragbar. Es stünde hier - anders als in allen vom Obersten Gerichtshof bereits entschiedenen Fällen - nicht die private Sachversicherung des Geschädigten, sondern ein Sozialversicherungsträger der Haftpflichtversicherung des Schädigers gegenüber; eine bestehende Sozialversicherungsdeckung sei auf Seiten des Geschädigten nicht als Vermögen zu werten.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Der erkennende Senat hat in 2 Ob 46/95 ausgeführt, daß der Nothelfer in der Regel nicht nur im allgemeinen, sondern auch im individuellen Interesse handle. Nach den Ergebnissen des zweiten Rechtsganges lag die geleistete Nothilfe zweifellos im Interesse des Beklagten. Daß die Leistung von Nothilfe aber auch im Interesse der Allgemeinheit liegt, war nach den Gesetzesmaterialien allerdings der Grund für die Einbeziehung solcher Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz (vgl SZ 61/139 mwN). Im übrigen diente die entsprechende Argumentation in 2 Ob 46/95 der Begründung eines Regreßrechtes des Versicherungsträgers gemäß § 332 Abs 1 ASVG an sich. Aus der Erwähnung des individuellen Interesses des Geschäftsherrn ergibt sich aber nicht, daß der - auf den Versicherungsträger übergehende - Anspruch des Notgeschäftsführers gegen den Geschäftsherrn jedenfalls ungekürzt bestünde.Der erkennende Senat hat in 2 Ob 46/95 ausgeführt, daß der Nothelfer in der Regel nicht nur im allgemeinen, sondern auch im individuellen Interesse handle. Nach den Ergebnissen des zweiten Rechtsganges lag die geleistete Nothilfe zweifellos im Interesse des Beklagten. Daß die Leistung von Nothilfe aber auch im Interesse der Allgemeinheit liegt, war nach den Gesetzesmaterialien allerdings der Grund für die Einbeziehung solcher Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz vergleiche SZ 61/139 mwN). Im übrigen diente die entsprechende Argumentation in 2 Ob 46/95 der Begründung eines Regreßrechtes des Versicherungsträgers gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG an sich. Aus der Erwähnung des individuellen Interesses des Geschäftsherrn ergibt sich aber nicht, daß der - auf den Versicherungsträger übergehende - Anspruch des Notgeschäftsführers gegen den Geschäftsherrn jedenfalls ungekürzt bestünde.
Richtig ist, daß der Nothelferin nach den im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen kein anspruchsminderndes Mitverschulden (vgl Grömmer/Oberhofer aaO mwN) anzulasten ist. Wollte man es bereits als Mitwirkung an der Entstehung der Gefahrenlage (vgl etwa Steffen im RGRK12 § 683 BGB Rz 20; BGHZ 38, 270, 278) werten, daß ihre Vorgangsweise nicht optimal war, würde dies unter den gegebenen Umständen zu keiner ins Gewicht fallenden Anspruchsminderung führen, sodaß hierauf nicht näher eingegangen werden muß. Da es sich hiebei aber nur um eines von mehreren Beurteilungskriterien handelt, ergibt sich auch hieraus allein nicht die volle Berechtigung der Klagsforderung.Richtig ist, daß der Nothelferin nach den im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen kein anspruchsminderndes Mitverschulden vergleiche Grömmer/Oberhofer aaO mwN) anzulasten ist. Wollte man es bereits als Mitwirkung an der Entstehung der Gefahrenlage vergleiche etwa Steffen im RGRK12 Paragraph 683, BGB Rz 20; BGHZ 38, 270, 278) werten, daß ihre Vorgangsweise nicht optimal war, würde dies unter den gegebenen Umständen zu keiner ins Gewicht fallenden Anspruchsminderung führen, sodaß hierauf nicht näher eingegangen werden muß. Da es sich hiebei aber nur um eines von mehreren Beurteilungskriterien handelt, ergibt sich auch hieraus allein nicht die volle Berechtigung der Klagsforderung.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Sozialversicherungsdeckung bei der Tragfähigkeitsprüfung nicht außer acht zu lassen. Für die Frage, ob der Schaden für die Nothelferin wirtschaftlich tragbar ist, kommt es sehr wohl darauf an, ob sie Sozialversicherungsschutz genießt und deshalb in ihrem Vermögen insoweit nicht beeinträchtigt wird. Auch im vorliegenden Fall stehen einander in Wahrheit wirtschaftlich betrachtet zwei Versicherer gegenüber, was bei der Billigkeitabwägung zu berücksichtigen ist (2 Ob 46/95). Zutreffend verweist der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung 6 Ob 601/94: Schon darin wurde im Falle einer nach dem 3.Fall des § 1310 ABGB zu treffenden Billigkeitsentscheidung, in welchem dem Schädiger ein Deckungsanspruch gegen einen Haftpflichtversicherer und dem Geschädigten ein Leistungsanspruch gegen den Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung zustand, ausgesprochen, es sei keine unterschiedliche Wertung danach angebracht, ob der Deckungsanspruch des Geschädigten auf einem Individualversicherungsvertrag oder einem gesetzlichen Leistungsanspruch gegen einen Sozialversicherungsträger beruhe.Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Sozialversicherungsdeckung bei der Tragfähigkeitsprüfung nicht außer acht zu lassen. Für die Frage, ob der Schaden für die Nothelferin wirtschaftlich tragbar ist, kommt es sehr wohl darauf an, ob sie Sozialversicherungsschutz genießt und deshalb in ihrem Vermögen insoweit nicht beeinträchtigt wird. Auch im vorliegenden Fall stehen einander in Wahrheit wirtschaftlich betrachtet zwei Versicherer gegenüber, was bei der Billigkeitabwägung zu berücksichtigen ist (2 Ob 46/95). Zutreffend verweist der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung 6 Ob 601/94: Schon darin wurde im Falle einer nach dem 3.Fall des Paragraph 1310, ABGB zu treffenden Billigkeitsentscheidung, in welchem dem Schädiger ein Deckungsanspruch gegen einen Haftpflichtversicherer und dem Geschädigten ein Leistungsanspruch gegen den Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung zustand, ausgesprochen, es sei keine unterschiedliche Wertung danach angebracht, ob der Deckungsanspruch des Geschädigten auf einem Individualversicherungsvertrag oder einem gesetzlichen Leistungsanspruch gegen einen Sozialversicherungsträger beruhe.
Der Klägerin kann somit der von ihr angestrebte zusätzliche Prozeßerfolg nicht beschieden werden, weshalb ihrer Revision nicht Folge zu geben war. Im übrigen wird auf die Ausführungen zur Revision des Beklagten hingewiesen.
Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte macht im wesentlichen geltend, nach 6 Ob 601/94 seien die Voraussetzungen für einen Feststellungsanspruch über eine auf § 1310 3. Fall ABGB gestützte Haftung für künftig entstehende nachteilige Ereignisfolgen nicht gegeben, weil der Ersatzanspruch als solcher für die Zukunft nicht beurteilt werden könne und einzelne Anspruchsvoraussetzungen nicht feststellungsfähig seien. Hinsichtlich des Leistungsbegehrens würden einander in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwei Versicherer gegenüber stehen, deren "Tragfähigkeiten" einander gegenüber zu stellen seien. Es sei nicht erkennbar, warum die Tragfähigkeit der Haftpflichtversicherung des Beklagten um einiges größer sei als die Tragfähigkeit der Klägerin. Im Umfang von 50 % sei das Klagebegehren auch anerkannt worden. Dies erscheine für die Klägerin eher günstig, weil es bei erheblichen Schäden der Billigkeit entspreche, zwischen den beteiligten Versicherern eine Schadensteilung im Verhältnis der beiden Deckungsfonds vorzunehmen. Der Deckungsfond der Beklagten betrage S 5 Mio, der Deckungsfond der Klägerin ergebe sich aus dem ASVG.Der Beklagte macht im wesentlichen geltend, nach 6 Ob 601/94 seien die Voraussetzungen für einen Feststellungsanspruch über eine auf Paragraph 1310, 3. Fall ABGB gestützte Haftung für künftig entstehende nachteilige Ereignisfolgen nicht gegeben, weil der Ersatzanspruch als solcher für die Zukunft nicht beurteilt werden könne und einzelne Anspruchsvoraussetzungen nicht feststellungsfähig seien. Hinsichtlich des Leistungsbegehrens würden einander in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwei Versicherer gegenüber stehen, deren "Tragfähigkeiten" einander gegenüber zu stellen seien. Es sei nicht erkennbar, warum die Tragfähigkeit der Haftpflichtversicherung des Beklagten um einiges größer sei als die Tragfähigkeit der Klägerin. Im Umfang von 50 % sei das Klagebegehren auch anerkannt worden. Dies erscheine für die Klägerin eher günstig, weil es bei erheblichen Schäden der Billigkeit entspreche, zwischen den beteiligten Versicherern eine Schadensteilung im Verhältnis der beiden Deckungsfonds vorzunehmen. Der Deckungsfond der Beklagten betrage S 5 Mio, der Deckungsfond der Klägerin ergebe sich aus dem ASVG.
Hiezu wurde erwogen:
Was die Voraussetzungen eines Feststellungsbegehrens und die Entscheidung 6 Ob 601/94 = RdW 1995, 17, anlangt, so hat sich der erkennende Senat in 2 Ob 36/95 = SZ 68/110 = RdW 1996, 11 = JBl 1996, 388 dieser vereinzelt gebliebenen, auf Kerschner, ÖJZ 1979, 282 gestützten Entscheidung unter Hinweis auf die Vorjudikatur (SZ 60/180 ua; vgl auch Reischauer in Rummel2 § 1310 ABGB Rz 9 aE) insoweit nicht angeschlossen. 6 Ob 601/94 stellt auf die materielle Rechtslage ab, während das Feststellungsinteresse aus § 228 ZPO abzuleiten ist. Hinsichtlich dieser Bestimmung anerkennt die Rechtsprechung aber rechtsfortbildend ganz einheitlich ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden aus einem Unfall (2 Ob 36/95). Auch im vorliegenden Fall rechtfertigte schon der Umstand, daß weitere Leistungen der Klägerin an die Versicherte aufgrund deren Unfalls nicht ausgeschlossen sind, die Erhebung eines Feststellungsbegehrens.Was die Voraussetzungen eines Feststellungsbegehrens und die Entscheidung 6 Ob 601/94 = RdW 1995, 17, anlangt, so hat sich der erkennende Senat in 2 Ob 36/95 = SZ 68/110 = RdW 1996, 11 = JBl 1996, 388 dieser vereinzelt gebliebenen, auf Kerschner, ÖJZ 1979, 282 gestützten Entscheidung unter Hinweis auf die Vorjudikatur (SZ 60/180 ua; vergleiche auch Reischauer in Rummel2 Paragraph 1310, ABGB Rz 9 aE) insoweit nicht angeschlossen. 6 Ob 601/94 stellt auf die materielle Rechtslage ab, während das Feststellungsinteresse aus Paragraph 228, ZPO abzuleiten ist. Hinsichtlich dieser Bestimmung anerkennt die Rechtsprechung aber rechtsfortbildend ganz einheitlich ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden aus einem Unfall (2 Ob 36/95). Auch im vorliegenden Fall rechtfertigte schon der Umstand, daß weitere Leistungen der Klägerin an die Versicherte aufgrund deren Unfalls nicht ausgeschlossen sind, die Erhebung eines Feststellungsbegehrens.
Bei der Prüfung des hier geltend gemachten Ersatzanspruches ist davon auszugehen, daß es in 2 Ob 46/95 abgelehnt wurde, schlechthin § 1014 ABGB analog anzuwenden, weil bei der Geschäftsführung ohne Auftrag der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn nicht willentlich eine geschäftstypischen Gefahr ausgesetzt wird und der Geschäftsherr keinen Einfluß darauf hat, ob und wie der Geschäftsführer zur Schadensabwehr einschreitet. Vielmehr wurde den Bestimmungen der §§ 1015, 1043 und 967 ABGB der Grundgedanke der angemessenen Entschädigung entnommen, was zu einer Billigkeitshaftung in Anlehnung an die §§ 1306a, 1310 ABGB führt. Dies bedeutet, daß dem Nothelfer nicht jedenfalls zwingend sein voller Schaden zu ersetzen ist; vielmehr sollen insbesondere unbillige Härten vermieden werden.Bei der Prüfung des hier geltend gemachten Ersatzanspruches ist davon auszugehen, daß es in 2 Ob 46/95 abgelehnt wurde, schlechthin Paragraph 1014, ABGB analog anzuwenden, weil bei der Geschäftsführung ohne Auftrag der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn nicht willentlich eine geschäftstypischen Gefahr ausgesetzt wird und der Geschäftsherr keinen Einfluß darauf hat, ob und wie der Geschäftsführer zur Schadensabwehr einschreitet. Vielmehr wurde den Bestimmungen der Paragraphen 1015, 1043 und 967 ABGB der Grundgedanke der angemessenen Entschädigung entnommen, was zu einer Billigkeitshaftung in Anlehnung an die Paragraphen 1306 a, 1310, ABGB führt. Dies bedeutet, daß dem Nothelfer nicht jedenfalls zwingend sein voller Schaden zu ersetzen ist; vielmehr sollen insbesondere unbillige Härten vermieden werden.
Die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung fällt nach den im zweiten Rechtsgang über die Größe der dem Beklagten tatsächlich drohenden Gefahr getroffenen Feststellungen zu Gunsten der Nothelferin aus. Dies spricht zunächst dafür, ihr überhaupt Ersatz zuzubilligen, und könnte auch für die Bemessung der Höhe des Ersatzes wesentlich sein. Insoweit kommt im vorliegenden Fall aber dem Ergebnis der Tragbarkeitsprüfung entscheidende Bedeutung zu, demzufolge einander in Wahrheit wirtschaftlich betrachtet zwei Versicherer gegenüber stehen. Entgegen dem Verständnis des Beklagten kommt es nun nicht darauf an, ob der Schaden für die beiden beteiligten Versicherer tragbar ist, sondern inwieweit ihn Notgeschäftsführer und Geschäftsherr tragen können. Beide genießen im vorliegenden Fall volle Versicherungdeckung, sodaß der Schaden für beide gleich tragbar erscheint, was eine Teilung im Verhältnis von 1:1 nahe legt (vgl SZ 52/168, 6 Ob 601/94). Da der Beklagte in diesem Ausmaß ohnehin ein Anerkenntnis vorgenommen hat, kann es auf sich beruhen, ob aus dem Umstand, daß die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung S 5 Mio beträgt, während für den klagenden Sozialversicherungsträger eine solche Beschränkung nicht besteht, für ihn etwas zu gewinnen wäre (vgl die Nachweise bei Reischauer aaO § 1310 ABGB Rz 9, 4.Absatz; vgl aber auch 6 Ob 601/94). Den übrigen in 2 Ob 46/95 genannten Kriterien kommt im vorliegenden Fall kein solches Gewicht zu, das nach den Umständen des Einzelfalles eine andere Aufteilung als im Verhältnis von 1 : 1 rechtfertigen könnte.Die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung fällt nach den im zweiten Rechtsgang über die Größe der dem Beklagten tatsächlich drohenden Gefahr getroffenen Feststellungen zu Gunsten der Nothelferin aus. Dies spricht zunächst dafür, ihr überhaupt Ersatz zuzubilligen, und könnte auch für die Bemessung der Höhe des Ersatzes wesentlich sein. Insoweit kommt im vorliegenden Fall aber dem Ergebnis der Tragbarkeitsprüfung entscheidende Bedeutung zu, demzufolge einander in Wahrheit wirtschaftlich betrachtet zwei Versicherer gegenüber stehen. Entgegen dem Verständnis des Beklagten kommt es nun nicht darauf an, ob der Schaden für die beiden beteiligten Versicherer tragbar ist, sondern inwieweit ihn Notgeschäftsführer und Geschäftsherr tragen können. Beide genießen im vorliegenden Fall volle Versicherungdeckung, sodaß der Schaden für beide gleich tragbar erscheint, was eine Teilung im Verhältnis von 1:1 nahe legt vergleiche SZ 52/168, 6 Ob 601/94). Da der Beklagte in diesem Ausmaß ohnehin ein Anerkenntnis vorgenommen hat, kann es auf sich beruhen, ob aus dem Umstand, daß die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung S 5 Mio beträgt, während für den klagenden Sozialversicherungsträger eine solche Beschränkung nicht besteht, für ihn etwas zu gewinnen wäre vergleiche die Nachweise bei Reischauer aaO Paragraph 1310, ABGB Rz 9, 4.Absatz; vergleiche aber auch 6 Ob 601/94). Den übrigen in 2 Ob 46/95 genannten Kriterien kommt im vorliegenden Fall kein solches Gewicht zu, das nach den Umständen des Einzelfalles eine andere Aufteilung als im Verhältnis von 1 : 1 rechtfertigen könnte.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher in diesem Sinne abzuändern, was unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisurteils zur Abweisung des restlichen Klagebegehrens führt.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens des ersten Rechtsganges) auf § 43 Abs 1 ZPO, hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens des zweiten Rechtsganges auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens des ersten Rechtsganges) auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens des zweiten Rechtsganges auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.