Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage, ob eine durch zwei Leitlinien gekennzeichnete, nur 1,8 m breite Verkehrsfläche als Fahrstreifen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 5 StVO anzusehen ist, fehlt; sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage, ob eine durch zwei Leitlinien gekennzeichnete, nur 1,8 m breite Verkehrsfläche als Fahrstreifen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, StVO anzusehen ist, fehlt; sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 5 StVO ist ein Fahrstreifen ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. Die Fahrstreifen müssen nicht durch Sperr- oder Leitlinien voneinander getrennt sein (Messiner StVO9 § 2 Anm 9). Eine gesetzliche Definition, welche Breite ein derartiger Fahrstreifen aufzuweisen hat, liegt nicht vor.Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, StVO ist ein Fahrstreifen ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. Die Fahrstreifen müssen nicht durch Sperr- oder Leitlinien voneinander getrennt sein (Messiner StVO9 Paragraph 2, Anmerkung 9). Eine gesetzliche Definition, welche Breite ein derartiger Fahrstreifen aufzuweisen hat, liegt nicht vor.
Dittrich/Stolzlechner (Österreichisches Straßenverkehrsrecht3 § 2 StVO Anm 20) führen aus, daß die Mindestbreite eines Fahrstreifens unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Fahrzeugbreiten (§ 71 Abs 2 StVO und § 4 Abs 6 Z 2 KFG) und auf die Einhaltung eines entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstandes 2,5 m betragen muß (vgl auch ZVR 1962/143).Dittrich/Stolzlechner (Österreichisches Straßenverkehrsrecht3 Paragraph 2, StVO Anmerkung 20) führen aus, daß die Mindestbreite eines Fahrstreifens unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Fahrzeugbreiten (Paragraph 71, Absatz 2, StVO und Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, KFG) und auf die Einhaltung eines entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstandes 2,5 m betragen muß vergleiche auch ZVR 1962/143).
Messiner verweist auf § 9 Abs 1 der Bodenmarkierungsverordnung und schließt daraus, daß ein Fahrstreifen auch schmäler als 2,5 m sein kann (StVO9 § 2 Anm 9).Messiner verweist auf Paragraph 9, Absatz eins, der Bodenmarkierungsverordnung und schließt daraus, daß ein Fahrstreifen auch schmäler als 2,5 m sein kann (StVO9 Paragraph 2, Anmerkung 9).
Grundtner, Hella, Schachter referieren die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Hinblick auf die kraftfahrrechtlich höchstzulässige Breite eines Fahrzeuges die Breite eines Fahrstreifens 2,5 m beträgt (Die österreichische Straßenverkehrsordnung nach der 19. Novelle, 27).
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß ein Fahrstreifen nicht in jedem Fall 2,5 m breit sein muß (8 Ob 202/76, 2 Ob 169/81, 8 Ob 303/81, 2 Ob 62/87, 2 Ob 46/88). Diese Entscheidungen wurden mit dem Hinweis auf die Bodenmarkierungsverordnung, die über die Breite eines Fahrstreifens keine Aussagen trifft, getroffen.
Bei neuerlicher Prüfung der Rechtslage hat der erkennende Senat erwogen:
Nach § 9 Abs 1 erster Satz Bodenmarkierungsverordnung dürfen auf einer zwischen 5,8 m und4,00 m breiten Fahrbahn nur Leitlinien angebracht werden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung dürfen bei einer unter 4 m breiten Fahrbahn weder Sperr- noch Leitlinien angebracht werden. Daraus ist zu erschließen, daß ein durch Leitlinien gekennzeichneter Fahrstreifen eine Mindestbreite von 2 m aufweisen muß, weil ansonsten die Anbringung von Leitlinien der Bodenmarkierungsverordnung widerspräche.Nach Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz Bodenmarkierungsverordnung dürfen auf einer zwischen 5,8 m und4,00 m breiten Fahrbahn nur Leitlinien angebracht werden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung dürfen bei einer unter 4 m breiten Fahrbahn weder Sperr- noch Leitlinien angebracht werden. Daraus ist zu erschließen, daß ein durch Leitlinien gekennzeichneter Fahrstreifen eine Mindestbreite von 2 m aufweisen muß, weil ansonsten die Anbringung von Leitlinien der Bodenmarkierungsverordnung widerspräche.
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, daß der durch zwei Leitlinienen gebildete mittlere Fahrstreifen in der Breite von lediglich 1,8 m der Bodenmarkierungsverordnungordnung widerspricht.
Dennoch ist daraus für den Revisionswerber nichts gewonnen.
Auszugehen ist davon, daß der LKW-Lenker anhielt, um dem Kläger das Einfahren in die bevorrangte Bundesstraße zu ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung wirkt aber der Verzicht eines Fahrzeuglenkers auf seinen Vorrang nur für sein eigenes Fahrzeug und nicht auch für andere Verkehrsteilnehmer (ZVR 1983/71 uva). Für den Erstbeklagten bestand daher keine Veranlassung auf einen allfälligen Vorrangverzicht des Lenkers des LKWs Bedacht zu nehmen. Er war auch nach § 17 Abs 1 StVO berechtigt, an dem stehenden LKW-Zug vorbeizufahren, weil der Gegenverkehr nicht behindert wurde. Zwar ist das Vorbeifahren nur gestattet, wenn dadurch "andere Straßenbenützer" nicht gefährdet oder behindert werden, doch haben nach der ständigen Rechtsprechung Verkehrsteilnehmer, die aufgrund einer Vorrangbestimmung gegenüber dem Vorbeifahrenden wartepflichtig sind, diesem gegenüber keinen Anspruch auf Nichtbehinderung (ZVR 1983/71, ZVR 1984/204).Auszugehen ist davon, daß der LKW-Lenker anhielt, um dem Kläger das Einfahren in die bevorrangte Bundesstraße zu ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung wirkt aber der Verzicht eines Fahrzeuglenkers auf seinen Vorrang nur für sein eigenes Fahrzeug und nicht auch für andere Verkehrsteilnehmer (ZVR 1983/71 uva). Für den Erstbeklagten bestand daher keine Veranlassung auf einen allfälligen Vorrangverzicht des Lenkers des LKWs Bedacht zu nehmen. Er war auch nach Paragraph 17, Absatz eins, StVO berechtigt, an dem stehenden LKW-Zug vorbeizufahren, weil der Gegenverkehr nicht behindert wurde. Zwar ist das Vorbeifahren nur gestattet, wenn dadurch "andere Straßenbenützer" nicht gefährdet oder behindert werden, doch haben nach der ständigen Rechtsprechung Verkehrsteilnehmer, die aufgrund einer Vorrangbestimmung gegenüber dem Vorbeifahrenden wartepflichtig sind, diesem gegenüber keinen Anspruch auf Nichtbehinderung (ZVR 1983/71, ZVR 1984/204).
Der Kläger war daher verhalten, den sich über die gesamte Fahrbahnbreite erstreckenden Vorrang des Erstbeklagten zu wahren. Die Mißachtung des Vorrangs fällt daher dem Kläger alleine zur Last.
Ein Mitverschulden des Erstbeklagten ist aus dem Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.