Die Revision ist wegen Nichtigkeit des Berufungsurteils zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Revisionswerberin meint, das Berufungsurteil sei aus zwei Gründen nichtig: Einerseits habe das Berufungsgericht gegen die Bindungswirkung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen verurteilenden Erkenntnisses hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten wegen Verleumdung verstoßen. Andererseits sei das Berufungsurteil nichtig, weil das Berufungsgericht über die Berufung ohne Abhaltung der vom Beklagten als Berufungswerber beantragten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden habe.
Hiezu wurde erwogen:
1. Bindungswirkung der rechtskräftigen strafgerichtlichen
Verurteilung:
Der Missachtung der Bindungswirkung einer materiell rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ist das Gewicht eines von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrundes beizumessen (RIS-Justiz RS0074239).
Die im vorliegenden Fall erfolgte Verleumdung fällt nicht unter die Delikte des dritten Falls von § 30 Abs 2 Z 3 MRG. Es kommt daher insoweit auf die Verurteilung bzw die Geringfügigkeit der Tat nicht an. Der zweite Fall von § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt aber einerseits keine Straftat voraus, andererseits führt eine strafgerichtliche Verurteilung nicht bindend zur Bejahung dieses Kündigungsgrundes. Darüber hinaus hätte das Berufungsgericht auch insofern nicht gegen eine Bindungswirkung verstoßen, als es ausführt, dass auch unter Zugrundelegung der Verleumdung der Kündigungsgrund nicht verwirklicht sei.Die im vorliegenden Fall erfolgte Verleumdung fällt nicht unter die Delikte des dritten Falls von Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG. Es kommt daher insoweit auf die Verurteilung bzw die Geringfügigkeit der Tat nicht an. Der zweite Fall von Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG setzt aber einerseits keine Straftat voraus, andererseits führt eine strafgerichtliche Verurteilung nicht bindend zur Bejahung dieses Kündigungsgrundes. Darüber hinaus hätte das Berufungsgericht auch insofern nicht gegen eine Bindungswirkung verstoßen, als es ausführt, dass auch unter Zugrundelegung der Verleumdung der Kündigungsgrund nicht verwirklicht sei.
2. Unterbliebene Berufungsverhandlung:
Die vom Berufungsgericht zur Begründung, warum eine mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich sei, angeführten Entscheidungen (5 Ob 139/75; 1 Ob 183/75; vgl RIS-Justiz RS0042172) sind nicht einschlägig, weil sie das - hier nicht vorliegende - Verfahren im zweiten Rechtsgang nach Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes und Rückverweisung an das Berufungsgericht nach bereits im ersten Rechtsgang abgehaltener Berufungsverhandlung betreffen. Entscheidet das Berufungsgericht trotz Antrages auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung, begründet dies die Nichtigkeit der Entscheidung nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (RIS-Justiz RS0042118, RS0042245).Die vom Berufungsgericht zur Begründung, warum eine mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich sei, angeführten Entscheidungen (5 Ob 139/75; 1 Ob 183/75; vergleiche RIS-Justiz RS0042172) sind nicht einschlägig, weil sie das - hier nicht vorliegende - Verfahren im zweiten Rechtsgang nach Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes und Rückverweisung an das Berufungsgericht nach bereits im ersten Rechtsgang abgehaltener Berufungsverhandlung betreffen. Entscheidet das Berufungsgericht trotz Antrages auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung, begründet dies die Nichtigkeit der Entscheidung nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (RIS-Justiz RS0042118, RS0042245).
In der Revisionsbeantwortung hat sich der Beklagte zur Frage der Berufungsverhandlung undeutlich geäußert: Einerseits führt er aus, eine Berufungsverhandlung sei entbehrlich gewesen, weil das Berufungsgericht nicht von den Feststellungen des Erstgerichts abgegangen sei, die Berufungsentscheidung sei nicht mit Nichtigkeit belastet. Andererseits meint er, der von der Klägerin behauptete Nichtigkeitsgrund könnte bestenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da sonst erst recht das rechtliche Gehör der gekündigten Partei verletzt werde.
Nach der Rechtsprechung sind zweifelhafte Parteienerklärungen zugunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs auszulegen (RIS-Justiz RS0042208 [T4, 6]). Auch im Privatrecht ist ein (schlüssiger) Verzicht nur bei eindeutigem, zweifelsfreiem Verhalten des Verzichtenden anzunehmen (vgl nur RIS-Justiz RS0014146 [T2, 5, 7]). Daher können diese Äußerungen des Beklagten in der Revisionsbeantwortung im Zweifel nicht als nachträglicher Widerruf des Antrags (und somit Verzicht, § 492 Abs 1 ZPO) auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung gewertet werden. Eine Heilung der Nichtigkeit durch nachträglichen Verzicht auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung scheidet somit jedenfalls aus. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ein einseitiger Widerruf des Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung zulässig ist (dafür Fasching, Lehrbuch2 Rz 1799, und Pimmer in Fasching/Konecny2 § 492 Rz 17, unter Berufung auf ZBl 1930/236; dagegen EvBl 1959/301; 6 Ob 257/00p = RIS-Justiz RS0042208 [T3]; 6 Ob 251/03k).Nach der Rechtsprechung sind zweifelhafte Parteienerklärungen zugunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs auszulegen (RIS-Justiz RS0042208 [T4, 6]). Auch im Privatrecht ist ein (schlüssiger) Verzicht nur bei eindeutigem, zweifelsfreiem Verhalten des Verzichtenden anzunehmen vergleiche nur RIS-Justiz RS0014146 [T2, 5, 7]). Daher können diese Äußerungen des Beklagten in der Revisionsbeantwortung im Zweifel nicht als nachträglicher Widerruf des Antrags (und somit Verzicht, Paragraph 492, Absatz eins, ZPO) auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung gewertet werden. Eine Heilung der Nichtigkeit durch nachträglichen Verzicht auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung scheidet somit jedenfalls aus. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ein einseitiger Widerruf des Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung zulässig ist (dafür Fasching, Lehrbuch2 Rz 1799, und Pimmer in Fasching/Konecny2 Paragraph 492, Rz 17, unter Berufung auf ZBl 1930/236; dagegen EvBl 1959/301; 6 Ob 257/00p = RIS-Justiz RS0042208 [T3]; 6 Ob 251/03k).
Wegen der vorliegenden Nichtigkeit des Berufungsurteiles war es aufzuheben und war dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (Berufungsverhandlung) aufzutragen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Wegen der vorliegenden Nichtigkeit des Berufungsurteiles war es aufzuheben und war dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (Berufungsverhandlung) aufzutragen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.