Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
1. Zur Nichtigkeit:
Wenn eine Partei eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt, ist ein dennoch in nichtöffentlicher Sitzung ergangenes Urteil des Berufungsgerichtes nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nichtig (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO; 7 Ob 131/00s mwN). Dies gilt nach der Entscheidung 6 Ob 257/00p auch dann, wenn der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung vom Antragsteller - wie hier von der Beklagten - zurückgezogen worden war, weil der Antrag nicht mehr einseitig widerrufen werden durfte (gegenteilig: Fasching, Kommentar IV 197; ÖJZ 1963, 539; ZPR2 Rz 1799). Die Rechtsfolge der Nichtigkeit, die mit dem Vertrauen der Prozesspartei (des Berufungsgegners), dass auf Antrag des Prozessgegners (des Berufungswerbers) eine Berufungsverhandlung stattfinden werde, begründet wird, schränkt der Oberste Gerichtshof allerdings auf die Fälle ein, dass sich der Revisionswerber durch die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung überhaupt für beschwert erachten kann (RIS-Justiz RS0042208). Diese Beschwer erblickt die Klägerin hier darin, dass die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung umfangreiches neues Vorbringen erstattet und Urkunden vorgelegt habe, sodass eine Erörterung stattfinden hätte müssen. Die Revisionswerberin zeigt damit nur eine abstrakte Beschwer auf, weil nicht dargelegt wird, dass das neue Vorbringen und die vorgelegten Urkunden der Beklagten für die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils entscheidungswesentlich gewesen wären. Tatsächlich war dies auch nicht der Fall. Der Einfluss der Ausführungen der Berufungsbeantwortung auf die Berufungsentscheidung wird nicht dargelegt und ist der Entscheidungsbegründung des Berufungsgerichtes auch nicht zu entnehmen. Der Antrag der Beklagten auf Ergänzung der Beweisaufnahme blieb unbeachtet. Damit ist eine Beschwer der Revisionswerberin, die in ihrer Berufung keinen Antrag nach § 492 Abs 1 ZPO gestellt und damit auf die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet hatte, durch die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung nicht erkennbar. Die zitierte Entscheidung betraf einen völlig anderen Sachverhalt.Wenn eine Partei eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt, ist ein dennoch in nichtöffentlicher Sitzung ergangenes Urteil des Berufungsgerichtes nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nichtig (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO; 7 Ob 131/00s mwN). Dies gilt nach der Entscheidung 6 Ob 257/00p auch dann, wenn der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung vom Antragsteller - wie hier von der Beklagten - zurückgezogen worden war, weil der Antrag nicht mehr einseitig widerrufen werden durfte (gegenteilig: Fasching, Kommentar römisch vier 197; ÖJZ 1963, 539; ZPR2 Rz 1799). Die Rechtsfolge der Nichtigkeit, die mit dem Vertrauen der Prozesspartei (des Berufungsgegners), dass auf Antrag des Prozessgegners (des Berufungswerbers) eine Berufungsverhandlung stattfinden werde, begründet wird, schränkt der Oberste Gerichtshof allerdings auf die Fälle ein, dass sich der Revisionswerber durch die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung überhaupt für beschwert erachten kann (RIS-Justiz RS0042208). Diese Beschwer erblickt die Klägerin hier darin, dass die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung umfangreiches neues Vorbringen erstattet und Urkunden vorgelegt habe, sodass eine Erörterung stattfinden hätte müssen. Die Revisionswerberin zeigt damit nur eine abstrakte Beschwer auf, weil nicht dargelegt wird, dass das neue Vorbringen und die vorgelegten Urkunden der Beklagten für die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils entscheidungswesentlich gewesen wären. Tatsächlich war dies auch nicht der Fall. Der Einfluss der Ausführungen der Berufungsbeantwortung auf die Berufungsentscheidung wird nicht dargelegt und ist der Entscheidungsbegründung des Berufungsgerichtes auch nicht zu entnehmen. Der Antrag der Beklagten auf Ergänzung der Beweisaufnahme blieb unbeachtet. Damit ist eine Beschwer der Revisionswerberin, die in ihrer Berufung keinen Antrag nach Paragraph 492, Absatz eins, ZPO gestellt und damit auf die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet hatte, durch die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung nicht erkennbar. Die zitierte Entscheidung betraf einen völlig anderen Sachverhalt.
2. Ein auf § 1330 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns (6 Ob 328/99z). Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt (RIS-Justiz RS0079693). Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (6 Ob 328/99z). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).2. Ein auf Paragraph 1330, ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns (6 Ob 328/99z). Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt (RIS-Justiz RS0079693). Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (6 Ob 328/99z). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).