Begründung:
Zu 1.:
Nach der am 17. 9. 2008 von der Generalversammlung der beklagten Partei beschlossenen und am 18. 11. 2008 im Firmenbuch eingetragenen Änderung des Gesellschaftsvertrags wurde der Firmenwortlaut der beklagten Partei von „T***** GmbH" geändert in „B***** GmbH". Die Parteienbezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.Nach der am 17. 9. 2008 von der Generalversammlung der beklagten Partei beschlossenen und am 18. 11. 2008 im Firmenbuch eingetragenen Änderung des Gesellschaftsvertrags wurde der Firmenwortlaut der beklagten Partei von „T***** GmbH" geändert in „B***** GmbH". Die Parteienbezeichnung war daher gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Die beklagte Partei und die K*****-GmbH (in der Folge: K*****) schlossen am Beginn des Jahres 2005 einen Kooperationsvertrag, dessen Gegenstand die Entwicklung des von der Ö***** F*****gesellschaft mbH (in der Folge: F*****) subventionierten Projekts „Richtlinie für die dynamische Berechnung von Eisenbahnbrücken" (in der Folge: RL-Dynamik) war. Eine wichtige Rolle bei der Ausarbeitung der Richtlinie kam dem Kläger zu, der damals noch einer der beiden Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten Partei war. Für die K***** war er die „Schlüsselperson" des Projekts.
Mit Abtretungsvertrag vom 31. 5. 2005 veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil an der beklagten Partei (im Wesentlichen) an seinen Mitgesellschafter DI Dorian J*****. Er schied auch aus seiner Funktion als Geschäftsführer aus. Aufgrund eines mit der beklagten Partei ebenfalls am 31. 5. 2005 abgeschlossenen Konsulentenvertrags blieb er jedoch in das Projekt RL-Dynamik weiterhin eingebunden. In der Folge entwickelten sich zwischen dem Kläger und der beklagten Partei bzw DI Dorian J***** Streitigkeiten, die zu insgesamt drei Prozessen führten. Mit Schreiben vom 24. 11. 2005 kündigte der Kläger den Konsulentenvertrag auf.
Bereits am 4. 11. 2005 hatte er die beklagte Partei beim Erstgericht zu AZ 18 Cg 209/05p auf Zahlung von 11.150,36 EUR sA geklagt. Den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildeten Honoraransprüche des Klägers für Leistungen aus dem Konsulentenvertrag, deren (vollständige) Berichtigung die beklagte Partei mit dem Vorwurf, der Kläger habe ein Konkurrenzunternehmen beworben und Kunden der beklagten Partei abzuwerben versucht, verweigerte. Dieser Rechtsstreit endete am 6. 10. 2006 mit einem Vergleich, worin sich die beklagte Partei zur Zahlung von 12.400 EUR an den Kläger verpflichtete und festgehalten wurde, dass damit „sämtliche klagsgegenständlichen Ansprüche verglichen und bereinigt" seien.
Die (hier) beklagte Partei und DI Dorian J***** brachten ihrerseits am 30. 12. 2005 beim Erstgericht gegen den nunmehrigen Kläger Klagen ein. Während die (hier) beklagte Partei zu AZ 16 Cg 2/06h die Rückerstattung einer Gewinnausschüttung und Schadenersatz wegen Verstoßes gegen ein vereinbartes Konkurrenzverbot im Gesamtbetrag von 125.285,58 EUR sA geltend machte, begehrte DI Dorian J***** zu AZ 22 Cg 4/06x die Feststellung, dass er aus dem Abtretungsvertrag vom 31. 5. 2005 keine weiteren Zahlungen zu leisten habe. In diesen beiden Verfahren wurde das Projekt RL-Dynamik nur im Zusammenhang mit den dafür gewährten Subventionen und deren umstrittenen Bedeutung für die Erstellung einer Bilanz erwähnt.
DI Dorian J***** und der nunmehrige Kläger schlossen im Verfahren AZ 22 Cg 4/06x in der Tagsatzung vom 18. 1. 2007 den folgenden Vergleich:
„1.) Der Kaufpreis aus dem Abtretungsvertrag vom 31. 5. 2005, [...], wird einvernehmlich auf 194.000 EUR reduziert. Festgehalten wird, dass davon bereits ein Betrag von 144.000 EUR vom Kläger an den Beklagten bezahlt wurde.
2.) Der restlich noch aushaftende Kaufpreis von 50.000 EUR ist unter Aufrechterhaltung der Sicherheiten im Betrag von 50.000 EUR in zwei Raten zu bezahlen und zwar 14.000 EUR bis längstens zum 15. 1. 2008 und 36.000 EUR bis längstens zum 1. 7. 2008.
Die übrigen Bestimmungen des Notariatsakts bleiben aufrecht.
Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen wie immer gearteten Ansprüche zwischen den Streitteilen, aber auch zwischen der beklagten Partei DI Heinz P***** und der T*****, bereinigt und verglichen.
5.) Im hg Verfahren 16 Cg 2/06h vereinbaren beide Streitteile ewiges Ruhen.
6.) Die in diesem Verfahren (22 Cg 4/06x), aber auch die im Verfahren hg 16 Cg 2/06h jeweils anerlaufenen Prozesskosten werden wechselseitig aufgehoben."
Ungeachtet der zwischen den Streitteilen aufgetretenen Konflikte legte der Projektpartner der beklagten Partei weiterhin großen Wert auf die Mitwirkung des Klägers und übte entsprechenden Druck auf die beklagte Partei aus. In Ergänzung des Kooperationsvertrags hielten die beklagte Partei und die K***** am 15./19. 12. 2005 fest:
„Die Firma T***** und K***** haben den gemeinsamen Wunsch, das Projekt RL-Dynamik optimal weiterzuführen und erfolgreich abzuschließen. Seitens K***** ist dafür die Mitarbeit des DI Dr. Heinz P***** im Wesentlichen in den Bereichen 'Entwicklungsmethode' und 'zugehörige Berechnungen' eine Voraussetzung. Seitens T***** wird festgehalten, dass die Mitarbeit des DI Dr. Heinz P***** schwer organisierbar ist. Herr P***** ist nicht mehr Mitarbeiter der T***** und eine Einbindung in das Projekt ist nur indirekt möglich. Der Forderung der K***** wird nachgekommen, um eine konfliktfreie Projektfortführung zu gewährleisten. Die beiderseitige Akzeptanz dieser Nebenvereinbarung ist Voraussetzung dafür, dass die Verträge so wie die 'Vereinbarung über die Leistungserbringung für die T***** im Rahmen des Projekts RL-Dynamik' (zwischen T***** und DI Dr. Heinz P*****) von der T***** unterfertigt werden."
Aufgrund dieser Ergänzung des Kooperationsvertrags schlossen die Streitteile trotz ihrer Differenzen am 15. 12. 2005 eine schriftliche Vereinbarung über die Leistungserbringung des Klägers für die beklagte Partei im Rahmen des Projekts RL-Dynamik. Danach hatte der Kläger im Wesentlichen zwei Leistungspakete zu erbringen, nämlich zunächst die Entwicklung einer Berechnungsmethode (Näherungsmethode) und danach die Ausarbeitung der Richtlinie sowie eines Leitfadens für Bestandobjekte. In der Präambel dieser Vereinbarung wurde ausgeführt:
„Sowohl das Förderungübereinkommen (mit der F*****) als auch der Kooperationsvertrag (mit K*****) bleiben, soweit es die Erfüllung der gegenseitig bestehenden Verpflichtungen betrifft, unberührt. Im Rahmen des Verkaufs der Gesellschafteranteile des DI Dr. Heinz P***** an DI Dorian J***** ist Herr DI P***** aus der T***** ausgeschieden und war im Rahmen seines Konsulentenvertrags für das Projekt RL-Dynamik tätig. K***** bittet die T*****, zur Sicherstellung der Mitarbeit des DI Heinz P***** an dem Projekt RL-Dynamik bis zum Vertragsende am 31. 12. 2006, mit DI Heinz P***** eine dementsprechende projektbezogene Vereinbarung zu treffen."
Punkt 5. der Vereinbarung lautet:
„Werden sämtliche Aufgaben durch Herrn Heinz P***** termingerecht und verwendbar im Sinne der o.a. Förderungsvereinbarung (die Beurteilung darüber obliegt dem Projektleiter K*****), erbracht, erhält Herr P***** nach Vorlage der Ergebnisse und Rechnungslegung an die T***** einen Pauschalbetrag in Höhe von 27.000 EUR. Die Beurteilung, ob die Leistung, funktionsfähiges Näherungsverfahren und akzeptierbare Richtlinie, tatsächlich erbracht wurde, und die Zahlung daher fällig ist, obliegt ausschließlich dem Projektleiter, also K*****.
Fakturierung und Bezahlung erfolgt in zwei Raten: 1. Rate 50 % nach Fertigstellung und Funktionsnachweis des vereinbarten Berechnungsverfahrens, zahlbar innerhalb zwei Wochen ab Rechnungslegung und Abnahme. 2. Rate 50 % nach Gesamtfertigstellung zum Projektende, zahlbar innerhalb zwei Wochen ab Rechnungslegung und Abnahme. Darüber hinausgehende Leistungen werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Projektabwicklung notwendig sind und den in Punkt 1 definierten fachlichen Rahmen des Arbeitsumfangs nicht überschreiten, durch Herrn DI Heinz P***** geleistet, sind jedoch im Rahmen des Pauschalbetrags abgedeckt. Eine allfällige Aufrechnung mit Gegenforderungen ist seitens der T***** nicht zulässig."
Die vom Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 15. 12. 2005 erbrachten Leistungen wurden von der K***** geprüft und gegenüber der beklagten Partei bestätigt. Im April 2006 wurde die erste Rate an den Kläger bezahlt.
Der Kläger begehrte mit der am 9. 5. 2007 eingebrachten Klage von der beklagten Partei die Zahlung der zweiten Rate des Honorars in Höhe von 16.200 EUR sA. Die Streitteile hätten das Vertragsverhältnis am 15. 12. 2005 trotz der damals bereits bestehenden Divergenzen außerhalb sämtlicher übrigen Streitigkeiten begründet. Die zu erbringenden Leistungen seien auch nie strittig gewesen. Das Projekt RL-Dynamik sei bei den Vergleichsgesprächen nicht erwähnt worden. Zumindest für den Kläger sei klar gewesen, dass er auch noch nach dem Vergleichsabschluss seine Leistungen zur Erfüllung des Projekts weiter erbringen werde und dass diese zu bezahlen seien. Die Leistungen des Klägers seien Ende April 2007 abgeschlossen gewesen und verrechnet worden. Die beklagte Partei habe die nach dem Vergleichsabschluss erbrachten Leistungen auch angenommen und daraus resultierende Förderungsgelder lukriert. Der geltend gemachte Anspruch sei erst nach Vergleichsabschluss entstanden und fällig geworden. Aus all diesen Gründen sei das besagte Vertragsverhältnis von dem am 18. 1. 2007 abgeschlossenen Vergleich nicht umfasst. Die beklagte Partei wandte ein, die klagsgegenständliche Forderung sei von der Bereinigungswirkung der in den Vergleich aufgenommenen Generalklausel mitumfasst. Die Arbeiten des Klägers hätten Ende 2006 abgeschlossen sein sollen, eine Verlängerung sei im Wesentlichen nur über Wunsch der K***** erfolgt. Habe der Kläger nach dem Vergleichsabschluss noch Arbeiten durchgeführt, so habe er dies ohne Auftrag der beklagten Partei getan. Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag habe mit 31. 12. 2006 geendet. Aufgrund des Vergleichs sei völlig klar gewesen, dass der Kläger zu keiner weiteren Leistungserbringung mehr verpflichtet sei. Die beklagte Partei habe vom Kläger auch nichts mehr gefordert.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus, soweit wesentlich, noch fest:
Die Ausarbeitung der Richtlinie (2. Etappe) lieferte der Kläger im März 2007 bei der K***** ab. Der Kläger hat daher auch nach dem Vergleichsabschluss vom 18. 1. 2007 Leistungen für das Projekt erbracht. Nachdem er im Jahr 2006 bereits Vorarbeiten geleistet hatte, konnte die Fertigstellung der Richtlinie erst erfolgen, als Ergebnisse von gewissen Serienrechnungen verfügbar waren. Diese Berechnungen wurden auf der Basis der vom Kläger im ersten Leistungsabschnitt entwickelten Berechnungsmethode zu einem großen Teil von der K***** und zu einem kleinen Teil auch von der beklagten Partei durchgeführt und waren erst in den Monaten Jänner, Februar und (jene der beklagten Partei) März 2007 sukzessive verfügbar. Das Projekt wurde somit nicht, wie ursprünglich vorgesehen, mit Ende 2006, sondern erst im Frühjahr 2007 abgeschlossen. Die zweite Bestätigung über die restliche Leistungserbringung durch den Kläger wurde von der K***** am 10. 5. 2007 ausgestellt.
Es war Vertragsinhalt zwischen der K***** und der beklagten Partei, dass der Kläger während des gesamten Projekts eingebunden bleibt. Die beklagte Partei hatte Kenntnis davon, dass der Kläger auch nach dem 31. 12. 2006 weiterhin für das Projekt tätig war. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 18. 1. 2007 waren die vom Kläger zu erbringenden Leistungen bezüglich der Ausarbeitung der Richtlinie noch nicht so weit abgeschlossen, dass sie rechnungslegungsfähig gewesen wären. Im Zuge der Vergleichsgespräche war über das Projekt RL-Dynamik nicht gesprochen worden. Beide Vergleichsteile hatten an dieses bei Vergleichsabschluss nicht gedacht. Es war aber Wissensstand beider, dass es das Projekt gab, es zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, der Kläger über den 31. 12. 2006 hinaus daran noch gearbeitet hat und die zweite Rate noch nicht fällig war. Der Kläger legte am 25. 4. 2007 Rechnung unter Einräumung einer 14-tägigen Zahlungsfrist.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Wille der Streitteile sei bei Vergleichsabschluss darauf gerichtet gewesen, alles Strittige zu bereinigen und zu beseitigen. Sowohl die Generalklausel als auch der Parteiwille hätten sich jedoch nur darauf erstrecken können, woran die Beteiligten bei Vergleichsabschluss gedacht hätten. Etwas, woran nicht gedacht worden sei, könne vom Vergleich nicht umfasst sein. Die Regelung des gegenständlichen Honoraranspruchs sei nicht gemeinsame Geschäftsgrundlage für den Vergleich gewesen.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Es ließ die Tatsachen- und Beweisrüge mit der Begründung unerledigt, dass die Rechtsrüge auch aufgrund der getroffenen Feststellungen berechtigt sei. Der allgemeine Vergleich erstrecke sich auch auf Fälle, an welche die Parteien nicht gedacht hätten, nicht aber auf solche, an die sie nicht denken hätten können. Im vorliegenden Fall hätten beide Parteien zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gewusst, dass das Projekt RL-Dynamik noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Den Streitteilen hätte bewusst sein müssen, dass dem Kläger für seine späteren Leistungen bei diesem Projekt noch die zweite Rate als Teil des vereinbarten Honorars zustehe. Von einem geflissentlichen Verschweigen dieses Anspruchs sei nicht auszugehen. Auch wenn die Parteien anlässlich des Vergleichsabschlusses an diesen Anspruch nicht gedacht hätten, werde er von der Bereinigungswirkung des Vergleichs dennoch umfasst, weil sie daran denken hätten können. Es seien auch keine nachträglichen Änderungen eingetreten, die der Gesamtbereinigungswirkung entgegenstünden.
Auf Antrag des Klägers änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch, wonach die ordentliche Revision nicht zulässig sei, dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte. Zur Begründung führte es (sinngemäß) aus, dass es über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei, ob sich die Bereinigungswirkung eines Generalvergleichs auch auf einen Vertrag erstrecken könne, bei dem die Beurteilung der Tauglichkeit der geschuldeten Leistung vereinbarungsgemäß nicht dem Vertragspartner, sondern einem Dritten obliege.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils abzuändern. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung (sinngemäß), die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.