Dagegen richtet sich nun abermals ein „Einspruch“ des Betroffenen. Diese als außerordentlicher Revisionsrekurs zu deutende Eingabe ist unzulässig.
1. Vorauszuschicken ist, dass die im Sachwalterbestellungsverfahren ergangene Rekursentscheidung nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Revisionsrekurs ist nicht jedenfalls unzulässig iSd § 24 Abs 2 JN, weil das Rekursgericht den Rekurs des Betroffenen aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0044509). Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich, wenn nicht die §§ 19 bis 25 JN eine Sonderregelung treffen, nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in welchem die Ablehnung erfolgt (RIS-Justiz RS0006000). Dies sind hier - nach rechtskräftiger Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens - die im Sachwalterbetreuungsverfahren anzuwendenden allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Außerstreitgesetzes (vgl 2 Ob 102/08a; 4 Ob 100/09y).2. Der Revisionsrekurs ist nicht jedenfalls unzulässig iSd Paragraph 24, Absatz 2, JN, weil das Rekursgericht den Rekurs des Betroffenen aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0044509). Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich, wenn nicht die Paragraphen 19 bis 25 JN eine Sonderregelung treffen, nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in welchem die Ablehnung erfolgt (RIS-Justiz RS0006000). Dies sind hier - nach rechtskräftiger Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens - die im Sachwalterbetreuungsverfahren anzuwendenden allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Außerstreitgesetzes vergleiche 2 Ob 102/08a; 4 Ob 100/09y).
3. Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung beschwert ist. Neben der formellen Beschwer, die dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, muss auch die materielle Beschwer gegeben sein. Diese ist dann zu bejahen, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden (6 Ob 45/09z; RIS-Justiz RS0041868).
4. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr erfolgreich wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0045978). Auch eine erfolgreiche Ablehnung könnte nichts mehr daran ändern, dass die Entscheidung rechtskräftig ist und die ihr zugedachten Rechtswirkungen entfaltet (1 Ob 230/09v mwN).
Das Sachwalterbestellungsverfahren wurde, wie dargelegt, noch vor Stellung der Ablehnungsanträge rechtskräftig beendet. Sämtlichen im Ablehnungsverfahren gegen die Mitglieder des Rekurssenats erstatteten Anträgen des Betroffenen, so auch dem vorliegenden Revisionsrekurs, mangelt es daher an der materiellen Beschwer. Da der Inhalt einer Entscheidung im Ablehnungsverfahren den Ausgang des Sachwalterbestellungsverfahrens nicht mehr beeinflussen kann, bliebe sowohl die materielle als auch die prozessuale Rechtsstellung des Betroffenen durch eine solche Entscheidung unberührt (vgl 1 Ob 18/02g; 1 Ob 230/09v).Das Sachwalterbestellungsverfahren wurde, wie dargelegt, noch vor Stellung der Ablehnungsanträge rechtskräftig beendet. Sämtlichen im Ablehnungsverfahren gegen die Mitglieder des Rekurssenats erstatteten Anträgen des Betroffenen, so auch dem vorliegenden Revisionsrekurs, mangelt es daher an der materiellen Beschwer. Da der Inhalt einer Entscheidung im Ablehnungsverfahren den Ausgang des Sachwalterbestellungsverfahrens nicht mehr beeinflussen kann, bliebe sowohl die materielle als auch die prozessuale Rechtsstellung des Betroffenen durch eine solche Entscheidung unberührt vergleiche 1 Ob 18/02g; 1 Ob 230/09v).
5. Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses wegen fehlender Beschwer (1 Ob 230/09v mwN). Bei dieser Verfahrenslage kann die Frage auf sich beruhen, ob der Betroffene im gegenständlichen Ablehnungsverfahren nur durch den rechtskräftig bestellten Sachwalter handeln könnte, oder ob ihm ein selbständiges Rechtsmittelrecht zusteht. Es bedarf auch nicht der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens, um die Eingabe durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigen und die ihr anhaftenden Inhaltsmängel beheben zu lassen (§ 65 Abs 3 AußStrG; vgl 6 Ob 199/02m; RIS-Justiz RS0005946 [T1 und T8], RS0120077).5. Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses wegen fehlender Beschwer (1 Ob 230/09v mwN). Bei dieser Verfahrenslage kann die Frage auf sich beruhen, ob der Betroffene im gegenständlichen Ablehnungsverfahren nur durch den rechtskräftig bestellten Sachwalter handeln könnte, oder ob ihm ein selbständiges Rechtsmittelrecht zusteht. Es bedarf auch nicht der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens, um die Eingabe durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigen und die ihr anhaftenden Inhaltsmängel beheben zu lassen (Paragraph 65, Absatz 3, AußStrG; vergleiche 6 Ob 199/02m; RIS-Justiz RS0005946 [T1 und T8], RS0120077).