Der Revisionrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Erwägungen zulässig und auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass der Revisionsrekurs nicht gemäß § 45 JN unzulässig ist, weil auf Zuständigkeitsentscheidungen, die das Verhältnis zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten betreffen, die Anfechtungsbeschränkungen des § 45 JN (Rechtsmittelausschluss bei die sachliche Zuständigkeit bejahenden Entscheidungen) nicht anwendbar sind (Ballon in Fasching I2 Rz 6 zu § 45 JN; SZ 70/206 = JBl 1998, 258 mwN; RIS-Justiz RS0046345). Der Oberste Gerichtshof vertritt seit der Entscheidung EvBl 1957/338, mit der von der früheren Rechtsprechung abgegangen wurde, nunmehr in stRsp (SZ 58/60 uva), die auch von der Lehre gebilligte (Ballon in FS Fasching 58, Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu § 45 JN ua) Ansicht, dass die Berufung auf einen Schiedsvertrag zwar nicht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern nur die einer heilbaren sachlichen Unzuständigkeit begründet (SZ 69/73 mwN), dass aber die Anfechtungsbeschränkung des § 45 JN nicht gilt, wenn die Zuständigkeit eines von den Streitteilen vereinbarten Schiedsgerichtes behauptet wurde (8 Ob 2076/96v; SZ 70/206 mwN).Vorauszuschicken ist, dass der Revisionsrekurs nicht gemäß Paragraph 45, JN unzulässig ist, weil auf Zuständigkeitsentscheidungen, die das Verhältnis zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten betreffen, die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 45, JN (Rechtsmittelausschluss bei die sachliche Zuständigkeit bejahenden Entscheidungen) nicht anwendbar sind (Ballon in Fasching I2 Rz 6 zu Paragraph 45, JN; SZ 70/206 = JBl 1998, 258 mwN; RIS-Justiz RS0046345). Der Oberste Gerichtshof vertritt seit der Entscheidung EvBl 1957/338, mit der von der früheren Rechtsprechung abgegangen wurde, nunmehr in stRsp (SZ 58/60 uva), die auch von der Lehre gebilligte (Ballon in FS Fasching 58, Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 45, JN ua) Ansicht, dass die Berufung auf einen Schiedsvertrag zwar nicht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern nur die einer heilbaren sachlichen Unzuständigkeit begründet (SZ 69/73 mwN), dass aber die Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 45, JN nicht gilt, wenn die Zuständigkeit eines von den Streitteilen vereinbarten Schiedsgerichtes behauptet wurde (8 Ob 2076/96v; SZ 70/206 mwN).
Da es sich hier um Rechtssachen handelt, die als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich vor die ordentlichen staatlichen Gerichte gehören, ist für sie der Rechtsweg zulässig und § 42 JN (also die amtswegige Wahrnehmung des Mangels der Zulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens) nicht anwendbar. Den (ordentlichen) staatlichen Gerichten steht generell die Entscheidungsgewalt über diese Rechtssachen zu, doch haben die Parteien durch Vereinbarung ein anderes Gericht - ein Schiedsgericht - zur Erledigung bestimmt. Das bedeutet, dass das angerufene Gericht diesen Mangel von Amts wegen lediglich bei Einlagen der Klage, später nur aufgrund der rechtzeitigen Einrede des Beklagten wahrnehmen kann (Ballon in Fasching I2 Rz 7 zu § 42 JN und Rz 35 zu § 1 JN).Da es sich hier um Rechtssachen handelt, die als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich vor die ordentlichen staatlichen Gerichte gehören, ist für sie der Rechtsweg zulässig und Paragraph 42, JN (also die amtswegige Wahrnehmung des Mangels der Zulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens) nicht anwendbar. Den (ordentlichen) staatlichen Gerichten steht generell die Entscheidungsgewalt über diese Rechtssachen zu, doch haben die Parteien durch Vereinbarung ein anderes Gericht - ein Schiedsgericht - zur Erledigung bestimmt. Das bedeutet, dass das angerufene Gericht diesen Mangel von Amts wegen lediglich bei Einlagen der Klage, später nur aufgrund der rechtzeitigen Einrede des Beklagten wahrnehmen kann (Ballon in Fasching I2 Rz 7 zu Paragraph 42, JN und Rz 35 zu Paragraph eins, JN).
Nach diesen Grundsätzen hat das Erstgericht entschieden. Der in der Rekursentscheidung geforderten amtswegigen Prüfung der von der Klägerin in erster Instanz gar nicht bestrittenen Schiedsgerichtsvereinbarung fehlt hingegen jede Grundlage. Eine solche ist weder der Entscheidung, auf die sich das Rekursgericht beruft (SZ 64/61 = GesRZ 1992, 137 = ecolex 1991, 847) zu entnehmen, noch in dem Umstand zu erblicken, dass im Zuständigkeitsstreit von Amts wegen zu prüfen sei, "ob - als negative Wirkung des Schiedsvertrages - ein Prozesshindernis vorliegt" (S 7 der Rekursentscheidung):
In der Belegstelle für die zuletzt vertretene Meinung (Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu § 577 ZPO) geht es nämlich um das amtswegig wahrzunehmende Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, das seine Wirkung erst mit der Zustellung der Schiedsklage an den Gegner entfaltet; in dieser Entscheidung wurde - wie der Revisionsrekurs zutreffend aufzeigt - ausdrücklich ausgesprochen, dass sich die dortige Rekurswerberin mit ihrer - erstmals im Rekurs vorgetragenen - Behauptung, der Vertrag mit Schiedsklausel sei von einer nicht zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet worden, nicht nur in Gegensatz zu ihrer ... Zurücknahme der Bestreitung der Gültigkeit des Vertrages stelle, sondern auch eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung vortrage (SZ 64/61). Davon muss auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden; hat die Klägerin doch in ihrer in erster Instanz (AS 21 unten) abgegebenen Urkundenerklärung die Echtheit des als Beilage ./1 vorgelegten Schlussbriefes, der die Schiedsgerichtsklausel enthält, anerkannt und zur Richtigkeit dieser Urkunde auf ihren (damaligen) Prozessstandpunkt verwiesen, wonach die - gar nicht bestrittene - "Gerichtsstandvereinbarung gemäß Punkt 2.3.3" auf die klagsgegenständlichen Leistungen nicht anzuwenden sei (AS 19 unten).In der Belegstelle für die zuletzt vertretene Meinung (Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu Paragraph 577, ZPO) geht es nämlich um das amtswegig wahrzunehmende Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, das seine Wirkung erst mit der Zustellung der Schiedsklage an den Gegner entfaltet; in dieser Entscheidung wurde - wie der Revisionsrekurs zutreffend aufzeigt - ausdrücklich ausgesprochen, dass sich die dortige Rekurswerberin mit ihrer - erstmals im Rekurs vorgetragenen - Behauptung, der Vertrag mit Schiedsklausel sei von einer nicht zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet worden, nicht nur in Gegensatz zu ihrer ... Zurücknahme der Bestreitung der Gültigkeit des Vertrages stelle, sondern auch eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung vortrage (SZ 64/61). Davon muss auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden; hat die Klägerin doch in ihrer in erster Instanz (AS 21 unten) abgegebenen Urkundenerklärung die Echtheit des als Beilage ./1 vorgelegten Schlussbriefes, der die Schiedsgerichtsklausel enthält, anerkannt und zur Richtigkeit dieser Urkunde auf ihren (damaligen) Prozessstandpunkt verwiesen, wonach die - gar nicht bestrittene - "Gerichtsstandvereinbarung gemäß Punkt 2.3.3" auf die klagsgegenständlichen Leistungen nicht anzuwenden sei (AS 19 unten).
Es ist zwar richtig, dass Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände, wie Prozessvoraussetzungen betreffen, nicht dem Neuerungsverbot unterliegen (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 482; Fasching Lehrbuch2 Rz 1731). Auch nach der hier - wie bereits ausgeführt - gar nicht anzuwendenden Bestimmung des § 42 Abs 1 JN wäre jedoch nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen die Unzulässigkeit des Rechtsweges hervorgeht. Für das (positive) Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung fehlt hingegen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die im Rekurs gegen eine Zurückweisung der Klage zum Vorliegen der Zulässigkeit des Rechtsweges vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. Auch ein dazu erstattetes ergänzendes Vorbringen im Rekurs würde somit das Neuerungsverbot verletzen (vgl zum Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit: ZfRV 1997/60; RZ 1996/25 = ZfRV 1996/1 mwN).Es ist zwar richtig, dass Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände, wie Prozessvoraussetzungen betreffen, nicht dem Neuerungsverbot unterliegen (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 482,; Fasching Lehrbuch2 Rz 1731). Auch nach der hier - wie bereits ausgeführt - gar nicht anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, JN wäre jedoch nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen die Unzulässigkeit des Rechtsweges hervorgeht. Für das (positive) Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung fehlt hingegen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die im Rekurs gegen eine Zurückweisung der Klage zum Vorliegen der Zulässigkeit des Rechtsweges vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. Auch ein dazu erstattetes ergänzendes Vorbringen im Rekurs würde somit das Neuerungsverbot verletzen vergleiche zum Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit: ZfRV 1997/60; RZ 1996/25 = ZfRV 1996/1 mwN).
Die Verletzung des von Amts wegen wahrzunehmenden Neuerungsverbots (Kodek in Rechberger2 Rz 8 zu § 482 ZPO) kann im Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss geltend gemacht werden. Das entspricht herrschender Ansicht und wird damit begründet, dass die Zivilprozessordnung die Rechtsmittelgründe für das Rekursverfahren - anders als für das Revisionsverfahren - nicht erschöpfend regelt (Kodek aaO Rz 5 zu § 519 ZPO) und ein in Missachtung des Neuerungsverbotes erlassener Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss das Verfahren gesetzwidrig verlängert (1 Ob 30/98p mwN; 4 Ob 79/99t = EvBl 1999/189). Nichts anderes kann für ein Rechtsmittel gegen einen abändernden Beschluss gelten.Die Verletzung des von Amts wegen wahrzunehmenden Neuerungsverbots (Kodek in Rechberger2 Rz 8 zu Paragraph 482, ZPO) kann im Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss geltend gemacht werden. Das entspricht herrschender Ansicht und wird damit begründet, dass die Zivilprozessordnung die Rechtsmittelgründe für das Rekursverfahren - anders als für das Revisionsverfahren - nicht erschöpfend regelt (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 519, ZPO) und ein in Missachtung des Neuerungsverbotes erlassener Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss das Verfahren gesetzwidrig verlängert (1 Ob 30/98p mwN; 4 Ob 79/99t = EvBl 1999/189). Nichts anderes kann für ein Rechtsmittel gegen einen abändernden Beschluss gelten.
Auf die Fragen, ob das - nicht zu berücksichtigende - neue Vorbringen der Klägerin auch rechtsmissbräuchlich erstattet wurde und auf die von der Beklagten aufrecht erhaltene Auffassung, wonach "eine interpretative Formerstreckung" der aus § 577 Abs 3 ZPO erfließenden Formvorschriften auf - wie im gegenständlichen Fall - von Formkaufleuten erteilte Vollmachten zum Abschluss von Schiedsabreden" abzulehnen sei, müsste demnach nicht weiter eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch noch erwähnt, dass sich der Oberste Gerichtshof mit diesen Fragen erst jüngst (26. 1. 2000) befasst hat (7 Ob 368/98p).Auf die Fragen, ob das - nicht zu berücksichtigende - neue Vorbringen der Klägerin auch rechtsmissbräuchlich erstattet wurde und auf die von der Beklagten aufrecht erhaltene Auffassung, wonach "eine interpretative Formerstreckung" der aus Paragraph 577, Absatz 3, ZPO erfließenden Formvorschriften auf - wie im gegenständlichen Fall - von Formkaufleuten erteilte Vollmachten zum Abschluss von Schiedsabreden" abzulehnen sei, müsste demnach nicht weiter eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch noch erwähnt, dass sich der Oberste Gerichtshof mit diesen Fragen erst jüngst (26. 1. 2000) befasst hat (7 Ob 368/98p).
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO; über die übrigen Verfahrenskosten hat bereits das Erstgericht - zutreffend - entschieden. Wegen Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz hatte der Oberste Gerichtshof den Kostenrekurs - auf den das Gericht zweiter Instanz infolge der Abänderung in der Hauptsache nicht einzugehen hatte - zu erledigen (Kodek in Rechberger2 Rz 5 letzter Abs zu § 528 ZPO). Der von der Klägerin in der Kostenrüge ihres Rekurses (ON 9) vertretenen Auffassung, die Einschaltung einer deutschen Anwaltskanzlei sei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen, kann jedoch nicht beigetreten werden. Die vom Erstgericht zuerkannten vorprozessualen Kosten sind nämlich schon deshalb als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen, weil die Klägerin die Klagszustellung an der ausländischen Adresse der selbständig vertretungsbefugten Gesellschafterin der Beklagten selbst beantragt hat.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO; über die übrigen Verfahrenskosten hat bereits das Erstgericht - zutreffend - entschieden. Wegen Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz hatte der Oberste Gerichtshof den Kostenrekurs - auf den das Gericht zweiter Instanz infolge der Abänderung in der Hauptsache nicht einzugehen hatte - zu erledigen (Kodek in Rechberger2 Rz 5 letzter Abs zu Paragraph 528, ZPO). Der von der Klägerin in der Kostenrüge ihres Rekurses (ON 9) vertretenen Auffassung, die Einschaltung einer deutschen Anwaltskanzlei sei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen, kann jedoch nicht beigetreten werden. Die vom Erstgericht zuerkannten vorprozessualen Kosten sind nämlich schon deshalb als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen, weil die Klägerin die Klagszustellung an der ausländischen Adresse der selbständig vertretungsbefugten Gesellschafterin der Beklagten selbst beantragt hat.