Die Klägerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich nicht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Verschuldensteilung, somit auch nicht gegen dessen den Zulässigkeitsausspruch begründende Rechtsansicht. Die Revision ist aber dennoch zulässig, weil die Klägerin darin eine andere Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof bedarf (vgl RIS-Justiz RS0102059 [T9]).Die Klägerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich nicht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Verschuldensteilung, somit auch nicht gegen dessen den Zulässigkeitsausspruch begründende Rechtsansicht. Die Revision ist aber dennoch zulässig, weil die Klägerin darin eine andere Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof bedarf vergleiche RIS-Justiz RS0102059 [T9]).
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe ihren Schmerzengeldanspruch zu Unrecht um die dem Lenker ihres Fahrzeuges angelastete Mitverschuldensquote gekürzt. Hinsichtlich dieses Anspruches, der in keinem Zusammenhang mit ihrer Eigenschaft als Halterin des Klagsfahrzeuges stehe, sei sie ausschließlich als Insassin eines der beiden unfallsbeteiligten Fahrzeuge anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung müsse sich der verletzte Insasse eines Fahrzeuges das Verschulden des Lenkers aber nicht auf seine Ansprüche gegen den Unfallsgegner anrechnen lassen.
Hiezu wurde erwogen:
Wurde der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so kann der Geschädigte gemäß § 8 Abs 1 EKHG seine Ersatzansprüche gegen jeden an dem Unfall Beteiligten richten, soweit nicht dessen Haftung nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist. § 8 Abs 2 EKHG sieht die gesamtschuldnerische Haftung aller am Unfall Beteiligten gegenüber dem Geschädigten vor. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist, dass der Geschädigte selbst nicht zum Kreis der aus Anlass des Unfalles haftpflichtigen Beteiligten zählt; dies trifft in der Regel auf einen bei dem Unfall verletzten Fahrgast zu (2 Ob 89/00b; 2 Ob 187/01s = ZVR 2003/27; RIS-Justiz RS0034158; Schauer in Schwimann, ABGB3 VII § 8 EKHG Rz 4). Ein solcher Fahrgast muss sich das Verschulden des Lenkers nicht auf seine Ansprüche gegen den Unfallsgegner anrechnen lassen (ZVR 1987/14; 2 Ob 76/94 = ZVR 1995/125; 2 Ob 187/01s; Apathy, EKHG § 7 Rz 2).Wurde der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so kann der Geschädigte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, EKHG seine Ersatzansprüche gegen jeden an dem Unfall Beteiligten richten, soweit nicht dessen Haftung nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist. Paragraph 8, Absatz 2, EKHG sieht die gesamtschuldnerische Haftung aller am Unfall Beteiligten gegenüber dem Geschädigten vor. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist, dass der Geschädigte selbst nicht zum Kreis der aus Anlass des Unfalles haftpflichtigen Beteiligten zählt; dies trifft in der Regel auf einen bei dem Unfall verletzten Fahrgast zu (2 Ob 89/00b; 2 Ob 187/01s = ZVR 2003/27; RIS-Justiz RS0034158; Schauer in Schwimann, ABGB3 VII Paragraph 8, EKHG Rz 4). Ein solcher Fahrgast muss sich das Verschulden des Lenkers nicht auf seine Ansprüche gegen den Unfallsgegner anrechnen lassen (ZVR 1987/14; 2 Ob 76/94 = ZVR 1995/125; 2 Ob 187/01s; Apathy, EKHG Paragraph 7, Rz 2).
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin Insassin eines von ihr selbst gehaltenen Kraftfahrzeuges war. Als Halterin steht sie aber nicht mehr außerhalb des Kreises der Beteiligten im Sinne des § 8 EKHG, weshalb diese Bestimmung auf ihre Ansprüche nicht anzuwenden ist. Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt grundlegend von jenem, welcher der von der Klägerin zur Stütze ihrer gegenteiligen Rechtsansicht zitierten Entscheidung 2 Ob 187/01s zugrundelag. Der Anspruch der Klägerin fällt vielmehr in den Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 Satz 2 EKHG, der die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten betrifft (Schauer aaO § 8 EKHG Rz 4 und § 11 EKHG Rz 5).Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin Insassin eines von ihr selbst gehaltenen Kraftfahrzeuges war. Als Halterin steht sie aber nicht mehr außerhalb des Kreises der Beteiligten im Sinne des Paragraph 8, EKHG, weshalb diese Bestimmung auf ihre Ansprüche nicht anzuwenden ist. Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt grundlegend von jenem, welcher der von der Klägerin zur Stütze ihrer gegenteiligen Rechtsansicht zitierten Entscheidung 2 Ob 187/01s zugrundelag. Der Anspruch der Klägerin fällt vielmehr in den Anwendungsbereich des Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 EKHG, der die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten betrifft (Schauer aaO Paragraph 8, EKHG Rz 4 und Paragraph 11, EKHG Rz 5).
Ist der Geschädigte Halter des Fahrzeuges, ist ihm das Verschulden des Lenkers oder sonstiger beim Betrieb des Fahrzeuges tätiger Personen zuzurechnen. Dies ergibt sich aus § 19 Abs 2 EKHG, der nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Lehre nicht nur für Ansprüche des Unfallgegners, sondern auch für die Minderung eigener Ansprüche des Halters wegen eines Mitverschuldens des Lenkers maßgeblich ist (JBl 1956, 621 [noch zu Art IV EVzKfzVerkG]; ZVR 1984/22; ZVR 1987/33; 2 Ob 2136/96y = ecolex 1996, 742 = ZVR 1997/80; RIS-Justiz RS0058406; Schauer aaO § 11 EKHG Rz 14 und § 19 EKHG Rz 15; Apathy aaO § 11 Rz 8; vgl ferner Danzl, EKHG8 § 11 Anm 7; Koziol, Haftpflichtrecht II2 563). Die analoge Anwendung des § 19 Abs 2 EKHG (2 Ob 2136/96y) bedingt, dass der Halter das Verschulden seines Betriebsgehilfen (des Lenkers) bei der Geltendmachung eigener Ansprüche im selben Maße wie im Falle seiner Haftung gegenüber anderen Beteiligten zu vertreten hat. Eine Unterscheidung nach Sach- und Personenschäden kommt daher nicht in Betracht.Ist der Geschädigte Halter des Fahrzeuges, ist ihm das Verschulden des Lenkers oder sonstiger beim Betrieb des Fahrzeuges tätiger Personen zuzurechnen. Dies ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 2, EKHG, der nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Lehre nicht nur für Ansprüche des Unfallgegners, sondern auch für die Minderung eigener Ansprüche des Halters wegen eines Mitverschuldens des Lenkers maßgeblich ist (JBl 1956, 621 [noch zu Artikel römisch vier, EVzKfzVerkG]; ZVR 1984/22; ZVR 1987/33; 2 Ob 2136/96y = ecolex 1996, 742 = ZVR 1997/80; RIS-Justiz RS0058406; Schauer aaO Paragraph 11, EKHG Rz 14 und Paragraph 19, EKHG Rz 15; Apathy aaO Paragraph 11, Rz 8; vergleiche ferner Danzl, EKHG8 Paragraph 11, Anmerkung 7; Koziol, Haftpflichtrecht II2 563). Die analoge Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG (2 Ob 2136/96y) bedingt, dass der Halter das Verschulden seines Betriebsgehilfen (des Lenkers) bei der Geltendmachung eigener Ansprüche im selben Maße wie im Falle seiner Haftung gegenüber anderen Beteiligten zu vertreten hat. Eine Unterscheidung nach Sach- und Personenschäden kommt daher nicht in Betracht.
Diese Rechtslage wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wenngleich bisher nicht in dieser Deutlichkeit, bereits zum Ausdruck gebracht. Der Oberste Gerichtshof betonte in den Entscheidungen 2 Ob 245/82 (ZVR 1984/22) und 8 Ob 68/85 (ZVR 1987/33), in denen es jeweils um Schmerzengeldansprüche der als Mitfahrer auf ihrem eigenen Moped verletzten Fahrzeughalter ging (was aus dem zu ZVR 1984/22 veröffentlichten Entscheidungsteil nicht ersichtlich ist und in ZVR 1987/33 mit Ausnahme des Verweises auf JBl 1956, 621 und eine weitere nur Sachschäden betreffende Entscheidung ohne nähere Erörterung blieb), dass sich der Kläger als Halter bei seinen Ersatzansprüchen das Verschulden des Lenkers seines Fahrzeuges anrechnen lassen muss. Die Lehre ist dieser Rechtsprechung gefolgt (Schauer aaO § 11 EKHG Rz 14; Apathy aaO § 11 Rz 8), von der abzugehen sich der erkennende Senat nicht veranlasst sieht.Diese Rechtslage wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wenngleich bisher nicht in dieser Deutlichkeit, bereits zum Ausdruck gebracht. Der Oberste Gerichtshof betonte in den Entscheidungen 2 Ob 245/82 (ZVR 1984/22) und 8 Ob 68/85 (ZVR 1987/33), in denen es jeweils um Schmerzengeldansprüche der als Mitfahrer auf ihrem eigenen Moped verletzten Fahrzeughalter ging (was aus dem zu ZVR 1984/22 veröffentlichten Entscheidungsteil nicht ersichtlich ist und in ZVR 1987/33 mit Ausnahme des Verweises auf JBl 1956, 621 und eine weitere nur Sachschäden betreffende Entscheidung ohne nähere Erörterung blieb), dass sich der Kläger als Halter bei seinen Ersatzansprüchen das Verschulden des Lenkers seines Fahrzeuges anrechnen lassen muss. Die Lehre ist dieser Rechtsprechung gefolgt (Schauer aaO Paragraph 11, EKHG Rz 14; Apathy aaO Paragraph 11, Rz 8), von der abzugehen sich der erkennende Senat nicht veranlasst sieht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Wird der Fahrzeughalter als Insasse des von ihm gehaltenen Kraftfahrzeuges bei einem Verkehrsunfall verletzt, so muss er sich - anders als ein Fahrgast, der nicht Beteiligter im Sinne der §§ 8 und 11 EKHG ist - auf seinen Schmerzengeldanspruch das Verschulden des Lenkers anrechnen lassen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Wird der Fahrzeughalter als Insasse des von ihm gehaltenen Kraftfahrzeuges bei einem Verkehrsunfall verletzt, so muss er sich - anders als ein Fahrgast, der nicht Beteiligter im Sinne der Paragraphen 8 und 11 EKHG ist - auf seinen Schmerzengeldanspruch das Verschulden des Lenkers anrechnen lassen.
Aus diesen Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.