Begründung:
Am 23.8.1995 verschuldete der Lenker eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall, bei welchem Stefan E***** verletzt wurde.
Das klagende Land begehrt von der beklagten Partei S 89.164,55 im Wesentlichen mit der Begründung, der Verletzte sei unmittelbar nach dem Unfall im Landeskrankenhaus Tulln stationär in der allgemeinen Gebührenklasse aufgenommen worden und bis zum 14.10.1995 dort behandelt worden. Rechtsträger dieses Krankenhauses sei das Land Niederösterreich. Vom Sozialversicherungsträger seien nicht die gesamten amtlichen Pflegegebühren entrichtet worden; geleistet worden sei lediglich ein Pflegegebührenersatzbetrag, welcher auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger und dem Sozialversicherungsträger festgelegt worden sei. Der Differenzbetrag zwischen den amtlichen Pflegegebühren und diesem Pflegegebührenersatzbetrag sei ein Abgang des Krankenhauses, den das Land Niederösterreich selbst aber auch der niederösterreichische Krankenanstaltensprengel zu tragen habe. Der Anspruch auf Bezahlung des Differenzbetrages zwischen den amtlichen Pflegegebühren und den Pflegegebührenersätzen gehe gemäß § 48 KAG auf den Krankenanstaltenträger über. Für den Fall, dass die Ansprüche nicht im Wege des § 48 KAG als Legalzession übergehen sollten, habe diese der niederösterreichische Krankenanstaltensprengel insbesondere aus dem Titel der Schadensverlagerung an das Land Niederösterreich zum Inkasso abgetreten. Außerdem werde das Klagebegehren noch auf die §§ 896 iVm 1358 ABGB gestützt.Das klagende Land begehrt von der beklagten Partei S 89.164,55 im Wesentlichen mit der Begründung, der Verletzte sei unmittelbar nach dem Unfall im Landeskrankenhaus Tulln stationär in der allgemeinen Gebührenklasse aufgenommen worden und bis zum 14.10.1995 dort behandelt worden. Rechtsträger dieses Krankenhauses sei das Land Niederösterreich. Vom Sozialversicherungsträger seien nicht die gesamten amtlichen Pflegegebühren entrichtet worden; geleistet worden sei lediglich ein Pflegegebührenersatzbetrag, welcher auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger und dem Sozialversicherungsträger festgelegt worden sei. Der Differenzbetrag zwischen den amtlichen Pflegegebühren und diesem Pflegegebührenersatzbetrag sei ein Abgang des Krankenhauses, den das Land Niederösterreich selbst aber auch der niederösterreichische Krankenanstaltensprengel zu tragen habe. Der Anspruch auf Bezahlung des Differenzbetrages zwischen den amtlichen Pflegegebühren und den Pflegegebührenersätzen gehe gemäß Paragraph 48, KAG auf den Krankenanstaltenträger über. Für den Fall, dass die Ansprüche nicht im Wege des Paragraph 48, KAG als Legalzession übergehen sollten, habe diese der niederösterreichische Krankenanstaltensprengel insbesondere aus dem Titel der Schadensverlagerung an das Land Niederösterreich zum Inkasso abgetreten. Außerdem werde das Klagebegehren noch auf die Paragraphen 896, in Verbindung mit 1358 ABGB gestützt.
Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, dass mit der Zahlung der Pflegegebührenersatzbeträge sämtliche Leistungen des Krankenhauses hinsichtlich der Leistungserbringung an Stefan E***** abgegolten sei. § 48 KAG komme nicht zur Anwendung, weshalb eine Legalzession nicht eintreten könne. Die klagende Partei habe die mangelnde Deckung hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen den amtlichen Pflegegebühren und den Pflegegebührenersätzen selbst zu verantworten, weil diese in Eigenverantwortung ihren Vertrag mit dem Sozialversicherungsträger geschlossen habe, in welchem dem Sozialversicherungsträger eine Ermäßigung zugesagt worden sei, weshalb eine Schadensverlagerung nicht stattfinde.Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, dass mit der Zahlung der Pflegegebührenersatzbeträge sämtliche Leistungen des Krankenhauses hinsichtlich der Leistungserbringung an Stefan E***** abgegolten sei. Paragraph 48, KAG komme nicht zur Anwendung, weshalb eine Legalzession nicht eintreten könne. Die klagende Partei habe die mangelnde Deckung hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen den amtlichen Pflegegebühren und den Pflegegebührenersätzen selbst zu verantworten, weil diese in Eigenverantwortung ihren Vertrag mit dem Sozialversicherungsträger geschlossen habe, in welchem dem Sozialversicherungsträger eine Ermäßigung zugesagt worden sei, weshalb eine Schadensverlagerung nicht stattfinde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Hinblick auf § 48 KAG statt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Hinblick auf Paragraph 48, KAG statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erörterte - zusammengefasst - rechtlich, dass eine Legalzession eines allfälligen Differenzbetrages gemäß § 48 KAG nicht stattfinde. Mit den vom Sozialversicherungsträger gezahlten Pflegegebührenersätzen seien sämtliche Leistungen gemäß § 143 Z 3 ASVG der Krankenanstalten abgegolten. Soweit sich die klagende Partei auf eine Schadensverlagerung berufe, sei ihr entgegenzuhalten, dass ihr zum einen ein Schaden nicht entstanden sei. Selbst wenn man davon ausgehen könne, dass im Differenzbetrag zwischen den Pflegegebührenersätzen oder amtlichen Pflegegebühren tatsächlich ein Schaden (im Sinne eines Betriebsabganges) zu sehen sei, sei dieser Schaden vom Krankenhausträger selbst verursacht worden. Die Höhe der vom Sozialversicherungsträger zu leistenden Pflegegebührenersätze bestimme sich auf Grund des gemäß § 148 Z 7 ASVG geschlossenen Vertrages mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt. Dieser sei nicht verpflichtet, solche Verträge überhaupt zu schließen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erörterte - zusammengefasst - rechtlich, dass eine Legalzession eines allfälligen Differenzbetrages gemäß Paragraph 48, KAG nicht stattfinde. Mit den vom Sozialversicherungsträger gezahlten Pflegegebührenersätzen seien sämtliche Leistungen gemäß Paragraph 143, Ziffer 3, ASVG der Krankenanstalten abgegolten. Soweit sich die klagende Partei auf eine Schadensverlagerung berufe, sei ihr entgegenzuhalten, dass ihr zum einen ein Schaden nicht entstanden sei. Selbst wenn man davon ausgehen könne, dass im Differenzbetrag zwischen den Pflegegebührenersätzen oder amtlichen Pflegegebühren tatsächlich ein Schaden (im Sinne eines Betriebsabganges) zu sehen sei, sei dieser Schaden vom Krankenhausträger selbst verursacht worden. Die Höhe der vom Sozialversicherungsträger zu leistenden Pflegegebührenersätze bestimme sich auf Grund des gemäß Paragraph 148, Ziffer 7, ASVG geschlossenen Vertrages mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt. Dieser sei nicht verpflichtet, solche Verträge überhaupt zu schließen.
Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Bereich dieser Problematik nicht bestehe.