[2] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Zweitbeklagten zeigt das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht auf:
[3] 1. Der Zweitbeklagte errichtete 2010 als Überflutungsschutz eine (weitgehend) wasserundurchlässige Einfriedung an der Grenze der von ihm genutzten Liegenschaft und nahm dabei – ebenso wie der Erstbeklagte als damaliger Eigentümer des Grundstücks – billigend in Kauf, dass Oberflächenwasser insbesondere auf die (höher liegende) Liegenschaft der Kläger gelenkt („bergauf geworfen“) wird. Er änderte dadurch den natürlichen Fließpfad für Oberflächenwasser.
[4] 1.1. Änderungen der natürlichen Gegebenheiten, die zu Immissionen auf den Nachbargrund führen, qualifiziert die Rechtsprechung als für ein Einwirken auf das Nachbargrundstück ursächliche „Veranstaltung“ und damit als unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB (2 Ob 131/23p [Rz 3]; vgl RS0010635). Eine solche unmittelbare Zuleitung im Zusammenhang mit Wasser hat die Rechtsprechung beispielsweise in folgenden Fallkonstellationen bejaht: Bei erdbautechnischen Veränderungen eines höher gelegenen Grundstücks (Geländekorrekturen durch Aufschüttung und Planierungen), die zu einer Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zum Nachteil des Unterliegers führten (1 Ob 42/01k), bei wesentlicher Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch die Errichtung (bzw Asphaltierung) einer Zu- und Auffahrt (1 Ob 263/06t = RS0010635 [T22]), bei Errichtung einer Kanalanlage, die die Möglichkeit des Eintritts von Wasser in den Keller des Klägers eröffnete (1 Ob 31/95), bei einer Änderung der Regenabflussanlage, die bei extrem starken Regenfällen Wasser in nicht unbeträchtlichen Mengen auf ein anderes Grundstück gelangen lässt (1 Ob 92/02i), bei Errichtung des Daches eines Carports, wenn dadurch Regenwasser auf das Nachbargrundstück abgeleitet wird (2 Ob 111/07y) oder auch beim auf die Öffnung einer Dachhaut im Zuge der Aufstockung zurückzuführenden Eindringen von Niederschlagswasser in ein angrenzendes Gebäude (2 Ob 131/23p). 1.1. Änderungen der natürlichen Gegebenheiten, die zu Immissionen auf den Nachbargrund führen, qualifiziert die Rechtsprechung als für ein Einwirken auf das Nachbargrundstück ursächliche „Veranstaltung“ und damit als unmittelbare Zuleitung iSd Paragraph 364, Absatz 2, Satz 2 ABGB (2 Ob 131/23p [Rz 3]; vergleiche RS0010635). Eine solche unmittelbare Zuleitung im Zusammenhang mit Wasser hat die Rechtsprechung beispielsweise in folgenden Fallkonstellationen bejaht: Bei erdbautechnischen Veränderungen eines höher gelegenen Grundstücks (Geländekorrekturen durch Aufschüttung und Planierungen), die zu einer Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zum Nachteil des Unterliegers führten (1 Ob 42/01k), bei wesentlicher Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch die Errichtung (bzw Asphaltierung) einer Zu- und Auffahrt (1 Ob 263/06t = RS0010635 [T22]), bei Errichtung einer Kanalanlage, die die Möglichkeit des Eintritts von Wasser in den Keller des Klägers eröffnete (1 Ob 31/95), bei einer Änderung der Regenabflussanlage, die bei extrem starken Regenfällen Wasser in nicht unbeträchtlichen Mengen auf ein anderes Grundstück gelangen lässt (1 Ob 92/02i), bei Errichtung des Daches eines Carports, wenn dadurch Regenwasser auf das Nachbargrundstück abgeleitet wird (2 Ob 111/07y) oder auch beim auf die Öffnung einer Dachhaut im Zuge der Aufstockung zurückzuführenden Eindringen von Niederschlagswasser in ein angrenzendes Gebäude (2 Ob 131/23p).
[5] 1.2. Wenn das Berufungsgericht unter Beachtung dieser Rechtsprechungsgrundsätze die vom Zweitbeklagten gesetzten Handlungen als unmittelbare Zuleitung qualifizierte, liegt darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
[6] 2. Da eine Baubewilligung nur die Errichtung des Bauwerks gestattet, dieses aber nicht zu einer genehmigten Anlage iSv § 364a ABGB macht, ist diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar (vgl RS0010685; RS0010503). Die Rechtsprechung bejaht einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch in Analogie zu § 364a ABGB aber bereits bei Vorliegen einer dieser Bestimmung vergleichbaren Interessenlage. Eine solche wird insbesondere angenommen, wenn durch eine behördliche (Bau-)Bewilligung einer Anlage der Anschein ihrer Gefahrlosigkeit erweckt und dadurch eine Schadensabwehr praktisch erschwert oder unmöglich gemacht wurde (RS0010668). 2. Da eine Baubewilligung nur die Errichtung des Bauwerks gestattet, dieses aber nicht zu einer genehmigten Anlage iSv Paragraph 364 a, ABGB macht, ist diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar vergleiche RS0010685; RS0010503). Die Rechtsprechung bejaht einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch in Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB aber bereits bei Vorliegen einer dieser Bestimmung vergleichbaren Interessenlage. Eine solche wird insbesondere angenommen, wenn durch eine behördliche (Bau-)Bewilligung einer Anlage der Anschein ihrer Gefahrlosigkeit erweckt und dadurch eine Schadensabwehr praktisch erschwert oder unmöglich gemacht wurde (RS0010668).
[7] Da der Zweitbeklagte eine Baubewilligung für die Einfriedung erwirkt hat, hat das Berufungsgericht eine § 364a ABGB vergleichbare Interessenlage in Anwendung der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze ohne Korrekturbedarf bejaht. Da der Zweitbeklagte eine Baubewilligung für die Einfriedung erwirkt hat, hat das Berufungsgericht eine Paragraph 364 a, ABGB vergleichbare Interessenlage in Anwendung der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze ohne Korrekturbedarf bejaht.