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Entscheidung 2 Ob 47/10s×

Entscheidung 2 Ob 47/10s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob47/10s

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr.Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers DDr. Franz S*****, vertreten durch Spohn Richter & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 2010, GZ 42 R 561/09z-13, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 15. Oktober 2009, GZ 51 Nc 3/09d-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Partei in dem zu 2 Nc 31/03b beim Bezirksgericht Floridsdorf anhängigen außerstreitigen Verfahren wegen Feststellung einer Enteignungsentschädigung. In der Tagsatzung vom 1. 4. 2009 lehnte er den zuständigen Richter wegen einer als unsachlich empfundenen Bemerkung ab. Mit Schriftsatz vom 30. 4. 2009 machte der Antragsteller weitere Ablehnungsgründe geltend und erklärte, dass der Ablehnungsantrag aufrecht bleibe. In der Tagsatzung vom 7. 5. 2009 stellte er wieder einen Ablehnungsantrag.

Der Vorsteher des Bezirksgerichts Floridsdorf wies die Ablehnungsanträge vom 1. 4. und 30. 4. 2009 nach meritorischer Prüfung zurück.

Das Rekursgericht bestätigte - ebenfalls nach meritorischer Prüfung - diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Antragstellers ist unzulässig.

Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich, wenn nicht die Paragraphen 19 bis 25 JN eine Sonderregelung treffen, nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in welchem die Ablehnung erfolgt (RIS-Justiz RS0006000). Da der im Hauptverfahren gestellte Antrag auf Enteignung vor dem 1. 1. 2005 bei der Behörde eingelangt ist, und das Verfahren daher gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisbEG in der Fassung des AußStr-BegleitG, BGB l I 2003/112) nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen ist, sind das nach der hier maßgeblichen Fassung der Paragraphen 24, Absatz eins und 30 Absatz 3 bis 5 EisbEG die Bestimmungen des AußStrG vergleiche 2 Ob 282/05t mwN).

In Ablehnungssachen findet nach Paragraph 24, Absatz 2, JN gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0046010, RS0098751). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0007183) und für „außerordentliche Revisionsrekurse“ (1 Ob 50/07w mwN). Der Oberste Gerichtshof hat ferner schon ausgesprochen, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsmittelbeschränkung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, EMRK keine Bedenken bestehen (1 Ob 50/07w mwN; vergleiche auch 9 Ob 23/08k).

Der Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E93789

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00047.10S.0325.000

Im RIS seit

04.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100325_OGH0002_0020OB00047_10S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006000 Rechtssatz 17.06.1981Zivilrecht
Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens (hier: Entmündigungsverfahren), in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht in diesem Verfahr …
RS0007183 Rechtssatz 03.10.1990Zivilrecht
Im Ablehnungsverfahren richtet sich der Rechtsmittelzug im Außerstreitverfahren, auch nach den Änderungen der WGN 1989 und des RRAG, nach § 24 Abs 2 JN.
RS0016522 Rechtssatz 24.01.1951Zivilrecht
Gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ist auch im außerstreitigen Verfahren ein Revisionsrekurs unzulässig.
RS0046010 Rechtssatz 10.10.1991Zivilrecht
Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren. Daran hat sich auch durch die Erweiterte WGN 19 …
RS0074402 Rechtssatz 08.01.1936Zivilrecht
Wurde die Ablehnung des Richters in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt, so ist gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig; dies gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen.
RS0098751 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. (Hier: § 6 Abs 1 GKoärG).