Wie bereits in den in dieser Pflegschaftssache ergangenen Vorentscheidungen (1 Ob 9/06i und 1 Ob 181/06h) erläutert, ist in Ablehnungssachen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, legt doch die Rechtsprechung die Regelung des § 24 Abs 2 JN als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren aus (RIS-Justiz RS0046010; Ballon in Fasching/Konecny² I § 24 JN Rz 8). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0007183) und für „außerordentliche" Revisionsrekurse (5 Ob 502/94).Wie bereits in den in dieser Pflegschaftssache ergangenen Vorentscheidungen (1 Ob 9/06i und 1 Ob 181/06h) erläutert, ist in Ablehnungssachen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, legt doch die Rechtsprechung die Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, JN als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren aus (RIS-Justiz RS0046010; Ballon in Fasching/Konecny² römisch eins Paragraph 24, JN Rz 8). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0007183) und für „außerordentliche" Revisionsrekurse (5 Ob 502/94).
Wie bereits in der Vorentscheidung 1 Ob 181/06h ausgesprochen, besteht keine Veranlassung, die Verfassungskonformität des § 24 Abs 2 JN anzuzweifeln. Weder aus Art 92 Abs 1 B-VG noch aus Art 6 EMRK lassen sich Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsmittelbeschränkung ableiten (5 Ob 263/04v mwN). Art 92 Abs 1 B-VG, der den Obersten Gerichtshof als oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen statuiert, enthält nur eine sogenannte „Bestandsgarantie". Rechtsmittelbeschränkungen sind so lange und in dem Ausmaß verfassungskonform, als sie die Funktion des Obersten Gerichtshofs nicht aushöhlen oder gar ganz ausschalten. Aus Art 92 Abs 1 B-VG kann daher nicht abgeleitet werden, dass eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszugs bis zum Obersten Gerichtshof hätte. Damit verbleibt dem einfachen Gesetzgeber das Recht, in bestimmten Fällen einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auszuschließen (RIS-Justiz RS0042729; 1 Ob 502/96 mwN).Wie bereits in der Vorentscheidung 1 Ob 181/06h ausgesprochen, besteht keine Veranlassung, die Verfassungskonformität des Paragraph 24, Absatz 2, JN anzuzweifeln. Weder aus Artikel 92, Absatz eins, B-VG noch aus Artikel 6, EMRK lassen sich Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsmittelbeschränkung ableiten (5 Ob 263/04v mwN). Artikel 92, Absatz eins, B-VG, der den Obersten Gerichtshof als oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen statuiert, enthält nur eine sogenannte „Bestandsgarantie". Rechtsmittelbeschränkungen sind so lange und in dem Ausmaß verfassungskonform, als sie die Funktion des Obersten Gerichtshofs nicht aushöhlen oder gar ganz ausschalten. Aus Artikel 92, Absatz eins, B-VG kann daher nicht abgeleitet werden, dass eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszugs bis zum Obersten Gerichtshof hätte. Damit verbleibt dem einfachen Gesetzgeber das Recht, in bestimmten Fällen einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auszuschließen (RIS-Justiz RS0042729; 1 Ob 502/96 mwN).
Auch aus Art 6 EMRK ergeben sich keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen (RIS-Justiz RS0044057, RS0074833, RS0102361). Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wenn ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen (SZ 64/1). Es besteht keine gemeinschaftsrechtliche Norm, nach der der Rechtszug zu einem Höchstgericht gegen die meritorische Entscheidung zweier Gerichtsinstanzen über einen Ablehnungsantrag aus Anlass eines gerichtlichen Verfahrens über zivilrechtliche Ansprüche zu eröffnen wäre (3 Ob 253/97w mwN).Auch aus Artikel 6, EMRK ergeben sich keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen (RIS-Justiz RS0044057, RS0074833, RS0102361). Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wenn ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen (SZ 64/1). Es besteht keine gemeinschaftsrechtliche Norm, nach der der Rechtszug zu einem Höchstgericht gegen die meritorische Entscheidung zweier Gerichtsinstanzen über einen Ablehnungsantrag aus Anlass eines gerichtlichen Verfahrens über zivilrechtliche Ansprüche zu eröffnen wäre (3 Ob 253/97w mwN).
Aus diesen Gründen ist der Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurückzuweisen.