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Entscheidung 1 Ob 181/06h×

Entscheidung 1 Ob 181/06h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob181/06h

Entscheidungsdatum

12.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Kevin H*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses der Mutter Ingrid H*****, als Ablehnungswerberin, vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2006, GZ 43 R 386/06t-11, womit der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 23. Mai 2006, GZ 23 Nc 25/06y-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 23. 5. 2006 wurde der Ablehnungsantrag der Mutter des Minderjährigen, gerichtet gegen eine Richterin des Bezirksgerichts Leopoldstadt, nach meritorischer Prüfung zurückgewiesen.

Das Rekursgericht bestätigte - ebenfalls nach meritorischer Behandlung - diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die in Paragraph 24, Absatz 2, JN für das Rechtsmittelverfahren getroffene Sonderregelung auch im Außerstreitverfahren gelte.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Mutter des Minderjährigen. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Wie bereits in der in dieser Pflegschaftssache ergangenen Vorentscheidung (1 Ob 9/06i) erläutert, ist in Ablehnungssachen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, legt doch die Rechtsprechung die Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, JN als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren aus (1 Ob 45/97t mwN; RIS-Justiz RS0046010; Ballon in Fasching/Konecny² römisch eins Paragraph 24, JN Rz 8). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0007183) und für „außerordentliche" Revisionsrekurse (5 Ob 502/94). Falls - wie im vorliegenden Fall - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dies, dass der Rekurs gegen die Zurück- bzw Abweisung der Ablehnung nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (RIS-Justiz RS0016522).

2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass keine Veranlassung besteht, die Verfassungskonformität des Paragraph 24, Absatz 2, JN anzuzweifeln. Weder aus Artikel 92, Absatz eins, B-VG noch aus Artikel 6, EMRK lassen sich Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsmittelbeschränkung ableiten (5 Ob 263/04v mwN). Artikel 92, Absatz eins, B-VG, der den Obersten Gerichtshof als oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen statuiert, enthält nur eine sogenannte „Bestandsgarantie". Rechtsmittelbeschränkungen sind so lange und in dem Ausmaß verfassungskonform, als sie die Funktion des Obersten Gerichtshofs nicht aushöhlen oder gar ganz ausschalten. Aus Artikel 92, Absatz eins, B-VG kann daher nicht abgeleitet werden, dass eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszugs bis zum Obersten Gerichtshof hätte. Damit verbleibt dem einfachen Gesetzgeber das Recht, in bestimmten Fällen einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshofs auszuschließen (RIS-Justiz RS0042729; 1 Ob 502/96 mwN).

Auch aus Artikel 6, EMRK ergeben sich keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen (4 Ob 106/04y; RIS-Justiz RS0044057, RS0074833, RS0102361). Diese Norm enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen keinen Hinweis. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wenn ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen (SZ 64/1). Die Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit bleibt vielmehr dem Ermessen der Staaten überlassen, wobei freilich die institutionellen Garantien gemäß Artikel 6, EMRK zu berücksichtigen sind. Es besteht keine gemeinschaftsrechtliche Norm, nach der der Rechtszug zu einem Höchstgericht gegen die meritorische Entscheidung zweier Gerichtsinstanzen über einen Ablehnungsantrag aus Anlass eines gerichtlichen Verfahrens über zivilrechtliche Ansprüche zu eröffnen wäre (3 Ob 253/97w mwN).

Aus diesen Gründen ist der Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E81846 1Ob181.06h

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 114.459 = EFSlg 114.732 = EFSlg 114.734 = EFSlg 114.737 = EFSlg 114.741 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00181.06H.0912.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060912_OGH0002_0010OB00181_06H0000_000