Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Löschung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hier nicht vor. Fehlt eine erhebliche Rechtsfrage, so kann sich der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Löschung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hier nicht vor. Fehlt eine erhebliche Rechtsfrage, so kann sich der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß der Oberste Gerichtshof einerseits grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell über eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt werden soll, anderseits aber auch die Einzelfallgerechtigkeit hinreichend zu wahren ist (Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 177 unter Hinweis auf den Ausschußbericht). Dementsprechend ist die Anwendung von vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtsgrundsätzen auf einen konkreten Einzelfall, bezüglich dessen kaum anzunehmen ist, daß er in dieser Form auch weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrundelegen wird, grundsätzlich nicht revisibel (vgl. 7 Ob 30/87; 6 Ob 528, 1503/88; VersRdSch 1989, 60; 2 Ob 53/89; 7 Ob 558/89; 3 Ob 601/90; 2 Ob 521/92 ua). Die Zulässigkeit der Revision hat in solchen Fällen zur Voraussetzung, daß dargetan wird, aus welchen Gründen der Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemein Bedeutung zukommt (8 Ob 88/87; 2 Ob 521/92). Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend erkannt, daß der Ausgedingsberechtigte die Ablöse der Naturalleistung in Geld verlangen kann, wenn ihm deren Inanspruchnahme wegen vom Übernehmer zu vertretender Umstände billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. weiters Binder in Schwiman, ABGB IV/2, Rz 29 zu § 1284; 4 Ob 621/74; SZ 53/15 = JBl. 1981, 88; NZ 1982, 157; 5 Ob 532/83; NZ 1989,262). Eine Betrachtung der Rechtsprechung zur Frage, welche Verhaltensweisen des Übernehmers den sogenannten "Unvergleichsfall" begründen, zeigt, daß einerseits geringfügige Pflichtwidrigkeiten des Übernehmers für die Umwandlung des Naturalanspruchs in eine Geldrente nicht ausreichen (6 Ob 129/70; 5 Ob 532/83; NZ 1989, 262), aber auch geringfügige Verstöße durch ihre Summierung entscheidende Bedeutung erlangen können (NZ 1989, 262), anderseits aber auch einmalige, gröbliche Vertragsverletzungen den "Unvergleichsfall" nicht herzustellen vermögen (NZ 1977, 58), und von einem Verschulden des Übernehmers an seinem Verhalten dann auszugehen ist, wenn jenes Maß an Takt und Lieblosigkeit überschritten wird, das nach allgemeiner Lebenserfahrung auch sonst in einem Familienverband auftreten kann, soferne es durch den Ausgedingsberechtigten nicht geradezu provoziert wird (SZ 47/54 = EvBl. 1975/160; 4 Ob 621/74; SZ 53/15; 6 Ob 705/83). Daraus folgt, daß die Frage, ob durch Verschulden des Übernehmers Mißhelligkeiten entstehen, die dem Berechtigten die Inanspruchnahme der Naturalleistungen nicht mehr zumutbar machen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt. Wenn nun das Berufungsgericht in dem seiner Entscheidung zugrundegelegten Verhalten der Beklagten, nämlich in der wiederholten vertragswidrigen Verwendung von Geldbeträgen von insgesamt mehr als S 200.000,--, die der Erstbeklagte während einer Zeit von nicht ganz 2 Jahren namens der Klägerin von deren Konten abgehoben hatte, für eigene Zwecke der Familie der Beklagten ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten erblickte, so hielt es sich dabei im Rahmen dieser Judikatur. Denn es unterliegt keinem Zweifel, daß dieses Verhalten der Beklagten auf keiner Provokation der Klägerin beruhte, und sie dadurch objektiv gegen den Übergabsvertrag verstoßen haben, nach dem sie ja verpflichtet waren, der Klägerin das Quartier und ihren Aufenthalt bei ihnen unentgeltlich zu verschaffen; die Schuldhaftigkeit eines solchen Verhaltens bedarf unter den gegebenen Umständen keiner besonderen Begründung. Ob aber darin die Ursache dafür zu erblicken ist, daß der Klägerin wegen des dadurch erschütterten Vertrauens die Wiederherstellung eines Naheverhältnisses zu den Beklagten als Voraussetzung für die Leistung und Empfangnahme der Naturalbezüge nicht mehr zumutbar ist, stellt eine von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung dar, die durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar wäre, wenn dargetan wäre, aus welchen Gründen der Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zukommt. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht geschehen, denn weder der Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht noch der Revision selbst ist dazu etwas zu entnehmen. Die Revisionsausführungen über die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO), die im übrigen nicht vorliegen, weil einerseits angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (vgl. MGA ZPO14, § 503 ZPO E 28) und anderseits Aussagen von Zeugen oder Parteien relevantes Prozeßvorbringen nicht ersetzen können (5 Ob 675, 676/77; 7 Ob 531/89; 10 Ob S 332/90 ua), und in der Gewinnung von Feststellungen, die in einem Sachverständigengutachten ihre aktenmäßige Deckung finden, keine Aktenwidrigkeit erblickt werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO), nehmen zur Frage der Bedeutung der Entscheidung über den Einzelfall hinaus nicht Stellung. Im übrigen versuchen die Revisionswerber damit in Wahrheit lediglich in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen zu bekämpfen und feststellungsfremden Sachverhalt zur Entscheidungsgrundlage zu machen. Da sie im übrigen die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes von dieser Sachlage ausgehend darlegen wollen, führen sie den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dem Gesetz entsprechend aus. Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß die Zulassung der Revision zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit und damit der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erforderlich wäre.Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß der Oberste Gerichtshof einerseits grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell über eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt werden soll, anderseits aber auch die Einzelfallgerechtigkeit hinreichend zu wahren ist (Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 177 unter Hinweis auf den Ausschußbericht). Dementsprechend ist die Anwendung von vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtsgrundsätzen auf einen konkreten Einzelfall, bezüglich dessen kaum anzunehmen ist, daß er in dieser Form auch weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrundelegen wird, grundsätzlich nicht revisibel vergleiche 7 Ob 30/87; 6 Ob 528, 1503/88; VersRdSch 1989, 60; 2 Ob 53/89; 7 Ob 558/89; 3 Ob 601/90; 2 Ob 521/92 ua). Die Zulässigkeit der Revision hat in solchen Fällen zur Voraussetzung, daß dargetan wird, aus welchen Gründen der Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemein Bedeutung zukommt (8 Ob 88/87; 2 Ob 521/92). Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend erkannt, daß der Ausgedingsberechtigte die Ablöse der Naturalleistung in Geld verlangen kann, wenn ihm deren Inanspruchnahme wegen vom Übernehmer zu vertretender Umstände billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann vergleiche weiters Binder in Schwiman, ABGB IV/2, Rz 29 zu Paragraph 1284,; 4 Ob 621/74; SZ 53/15 = JBl. 1981, 88; NZ 1982, 157; 5 Ob 532/83; NZ 1989,262). Eine Betrachtung der Rechtsprechung zur Frage, welche Verhaltensweisen des Übernehmers den sogenannten "Unvergleichsfall" begründen, zeigt, daß einerseits geringfügige Pflichtwidrigkeiten des Übernehmers für die Umwandlung des Naturalanspruchs in eine Geldrente nicht ausreichen (6 Ob 129/70; 5 Ob 532/83; NZ 1989, 262), aber auch geringfügige Verstöße durch ihre Summierung entscheidende Bedeutung erlangen können (NZ 1989, 262), anderseits aber auch einmalige, gröbliche Vertragsverletzungen den "Unvergleichsfall" nicht herzustellen vermögen (NZ 1977, 58), und von einem Verschulden des Übernehmers an seinem Verhalten dann auszugehen ist, wenn jenes Maß an Takt und Lieblosigkeit überschritten wird, das nach allgemeiner Lebenserfahrung auch sonst in einem Familienverband auftreten kann, soferne es durch den Ausgedingsberechtigten nicht geradezu provoziert wird (SZ 47/54 = EvBl. 1975/160; 4 Ob 621/74; SZ 53/15; 6 Ob 705/83). Daraus folgt, daß die Frage, ob durch Verschulden des Übernehmers Mißhelligkeiten entstehen, die dem Berechtigten die Inanspruchnahme der Naturalleistungen nicht mehr zumutbar machen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt. Wenn nun das Berufungsgericht in dem seiner Entscheidung zugrundegelegten Verhalten der Beklagten, nämlich in der wiederholten vertragswidrigen Verwendung von Geldbeträgen von insgesamt mehr als S 200.000,--, die der Erstbeklagte während einer Zeit von nicht ganz 2 Jahren namens der Klägerin von deren Konten abgehoben hatte, für eigene Zwecke der Familie der Beklagten ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten erblickte, so hielt es sich dabei im Rahmen dieser Judikatur. Denn es unterliegt keinem Zweifel, daß dieses Verhalten der Beklagten auf keiner Provokation der Klägerin beruhte, und sie dadurch objektiv gegen den Übergabsvertrag verstoßen haben, nach dem sie ja verpflichtet waren, der Klägerin das Quartier und ihren Aufenthalt bei ihnen unentgeltlich zu verschaffen; die Schuldhaftigkeit eines solchen Verhaltens bedarf unter den gegebenen Umständen keiner besonderen Begründung. Ob aber darin die Ursache dafür zu erblicken ist, daß der Klägerin wegen des dadurch erschütterten Vertrauens die Wiederherstellung eines Naheverhältnisses zu den Beklagten als Voraussetzung für die Leistung und Empfangnahme der Naturalbezüge nicht mehr zumutbar ist, stellt eine von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung dar, die durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar wäre, wenn dargetan wäre, aus welchen Gründen der Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zukommt. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht geschehen, denn weder der Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht noch der Revision selbst ist dazu etwas zu entnehmen. Die Revisionsausführungen über die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO), die im übrigen nicht vorliegen, weil einerseits angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können vergleiche MGA ZPO14, Paragraph 503, ZPO E 28) und anderseits Aussagen von Zeugen oder Parteien relevantes Prozeßvorbringen nicht ersetzen können (5 Ob 675, 676/77; 7 Ob 531/89; 10 Ob S 332/90 ua), und in der Gewinnung von Feststellungen, die in einem Sachverständigengutachten ihre aktenmäßige Deckung finden, keine Aktenwidrigkeit erblickt werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), nehmen zur Frage der Bedeutung der Entscheidung über den Einzelfall hinaus nicht Stellung. Im übrigen versuchen die Revisionswerber damit in Wahrheit lediglich in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen zu bekämpfen und feststellungsfremden Sachverhalt zur Entscheidungsgrundlage zu machen. Da sie im übrigen die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes von dieser Sachlage ausgehend darlegen wollen, führen sie den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dem Gesetz entsprechend aus. Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß die Zulassung der Revision zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit und damit der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erforderlich wäre.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision somit als unzulässig, weshalb sie ungeachtet deren Zulassung durch das Berufungsgericht zurückgewiesen werden mußte.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision somit als unzulässig, weshalb sie ungeachtet deren Zulassung durch das Berufungsgericht zurückgewiesen werden mußte.
Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, hat sie Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Beteiligung am Revisionsverfahren (§§ 41 und 50 ZPO).Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, hat sie Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Beteiligung am Revisionsverfahren (Paragraphen 41 und 50 ZPO).