Aus der Begründung:
Auf der gegenständlichen Liegenschaft ist ein Veräußerungsverbot gemäß § 26 Wohnbauförderungsgesetz 1954 zugunsten des Landes Oberösterreich einverleibt. Der Umfang eines gesetzlichen Veräußerungsverbotes ist dem entsprechenden Gesetz zu entnehmen. § 26 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, b und d des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 wurden durch § 36 Abs. 1 lit. c des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 aufrecht erhalten. Gemäß § 26 Abs. 1 haben die Liegenschaftsmiteigentümer, wenn die Errichtung einer Baulichkeit durch Gewährung eines Darlehens, durch Übernahme einer Bürgschaft für Hypothekardarlehen oder durch Gewährung eines Baukostenzuschusses gefördert wurde, ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes im Grundbuch einverleiben zu lassen; dieses Veräußerungsverbot wirkt gegen Dritte. Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann gemäß § 26 Abs. 2 das Eigentum bzw. Miteigentum an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, läßt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck dieser Bestimmung ableiten, daß damit die Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft ausgeschlossen werden sollte. Der OGH hat darüber hinaus in seiner Entscheidung SZ 36/123 ausgesprochen, daß das Veräußerungsverbot nach § 26 Wohnbauförderungsgesetz 1954 nur Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die ohne schriftliche Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, verhindern soll, nicht aber Exekutionsmaßnahmen. Damit weicht dieses Veräußerungsverbot von jenem ab, die im § 4 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 BGBl. 200/1929 bzw. im § 4 Abs. 5 BGBl. 192/1933 festgelegt wurden und ausdrücklich Verfügungen unter Lebenden und Exekutionen verboten haben. Da auch das im § 352 EO geregelte Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft ein Exekutionsverfahren ist und die Anführung der §§ 272 bis 280 AußStrG nur bedeutet, daß für die Durchführung der Versteigerung nur diese Bestimmungen und nicht etwa die der §§ 133 ff. EO gelten (vgl. Heller - Berger - Stix III, 2537), sprechen auch diese Argumente dafür, daß das Veräußerungsverbot gemäß § 26 Wohnbauförderungsgesetz 1954 einem Anspruch eines Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht entgegensteht.Auf der gegenständlichen Liegenschaft ist ein Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 26, Wohnbauförderungsgesetz 1954 zugunsten des Landes Oberösterreich einverleibt. Der Umfang eines gesetzlichen Veräußerungsverbotes ist dem entsprechenden Gesetz zu entnehmen. Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, b und d des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 wurden durch Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 aufrecht erhalten. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, haben die Liegenschaftsmiteigentümer, wenn die Errichtung einer Baulichkeit durch Gewährung eines Darlehens, durch Übernahme einer Bürgschaft für Hypothekardarlehen oder durch Gewährung eines Baukostenzuschusses gefördert wurde, ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes im Grundbuch einverleiben zu lassen; dieses Veräußerungsverbot wirkt gegen Dritte. Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann gemäß Paragraph 26, Absatz 2, das Eigentum bzw. Miteigentum an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, läßt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck dieser Bestimmung ableiten, daß damit die Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft ausgeschlossen werden sollte. Der OGH hat darüber hinaus in seiner Entscheidung SZ 36/123 ausgesprochen, daß das Veräußerungsverbot nach Paragraph 26, Wohnbauförderungsgesetz 1954 nur Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die ohne schriftliche Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, verhindern soll, nicht aber Exekutionsmaßnahmen. Damit weicht dieses Veräußerungsverbot von jenem ab, die im Paragraph 4, Absatz 3, Litera b und Absatz 5, Bundesgesetzblatt 200 aus 1929, bzw. im Paragraph 4, Absatz 5, Bundesgesetzblatt 192 aus 1933, festgelegt wurden und ausdrücklich Verfügungen unter Lebenden und Exekutionen verboten haben. Da auch das im Paragraph 352, EO geregelte Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft ein Exekutionsverfahren ist und die Anführung der Paragraphen 272 bis 280 AußStrG nur bedeutet, daß für die Durchführung der Versteigerung nur diese Bestimmungen und nicht etwa die der Paragraphen 133, ff. EO gelten vergleiche Heller - Berger - Stix römisch drei, 2537), sprechen auch diese Argumente dafür, daß das Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 26, Wohnbauförderungsgesetz 1954 einem Anspruch eines Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht entgegensteht.
Was das zugunsten der Wohnungsaktiengesellschaft einverleibte Wiederkaufsrecht anlangt, wird dieses durch das Teilungsverfahren nicht berührt. Der Wiederkaufsberechtigte braucht daher mangels Anwendbarkeit des § 133 EO (vgl. dazu auch Klang in Klang[2] III, 1133) vom Verfahren nicht verständigt zu werden. Übt er sein Recht aus und erlangt er dadurch das Eigentum an der zu teilenden Liegenschaft, wird das Teilungsverfahren ohnedies als gegenstandslos eingestellt (vgl. Heller - Berger - Stix III, 2542). Wenn die Beklagte nun geltend macht, während der Dauer des Aufrechtbestehens des Wiederkaufsrechtes könnte nur mit einem unter dem Verkehrswert der Liegenschaft gelegenen Veräußerungserlös gerechnet werden, es läge daher Unzeit vor, ist ihr entgegenzuhalten, daß jeder Teilhaber grundsätzlich den Anspruch auf Teilung hat. Er wird mit seinem Begehren nur dann nicht durchdringen, wenn die Teilung zu Unzeit oder zum Nachteil der übrigen begehrt wurde. Ein Aufschub kommt aber nach ständiger Rechtsprechung nur in Betracht, wenn es sich um vorübergehende Umstände handelt, die der Teilung entgegenstehen, nicht aber um solche, die in absehbarer Zeit nicht beseitigt werden können. Dies gilt sowohl für die Einwendung, daß die Teilung zu Unzeit, als auch, daß sie zum Nachteil der übrigen begehrt werde (vgl. EvBl. 1969/407 u. a.). Sonst wäre die Teilung nämlich nicht bloß aufgeschoben, sondern überhaupt ausgeschlossen (vgl. Klang in Klang[2] III, 1099 vor Anm. 21). Im vorliegenden Fall könnte aber das Wiederkaufsrecht noch durch zirka 8 Jahre ausgeübt werden. Ein solcher Zeitraum kann aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nicht mehr als vorübergehender Ausnahmezustand angesehen werden, der einen Aufschub der Teilung rechtfertigen würde.Was das zugunsten der Wohnungsaktiengesellschaft einverleibte Wiederkaufsrecht anlangt, wird dieses durch das Teilungsverfahren nicht berührt. Der Wiederkaufsberechtigte braucht daher mangels Anwendbarkeit des Paragraph 133, EO vergleiche dazu auch Klang in Klang[2] römisch drei, 1133) vom Verfahren nicht verständigt zu werden. Übt er sein Recht aus und erlangt er dadurch das Eigentum an der zu teilenden Liegenschaft, wird das Teilungsverfahren ohnedies als gegenstandslos eingestellt vergleiche Heller - Berger - Stix römisch drei, 2542). Wenn die Beklagte nun geltend macht, während der Dauer des Aufrechtbestehens des Wiederkaufsrechtes könnte nur mit einem unter dem Verkehrswert der Liegenschaft gelegenen Veräußerungserlös gerechnet werden, es läge daher Unzeit vor, ist ihr entgegenzuhalten, daß jeder Teilhaber grundsätzlich den Anspruch auf Teilung hat. Er wird mit seinem Begehren nur dann nicht durchdringen, wenn die Teilung zu Unzeit oder zum Nachteil der übrigen begehrt wurde. Ein Aufschub kommt aber nach ständiger Rechtsprechung nur in Betracht, wenn es sich um vorübergehende Umstände handelt, die der Teilung entgegenstehen, nicht aber um solche, die in absehbarer Zeit nicht beseitigt werden können. Dies gilt sowohl für die Einwendung, daß die Teilung zu Unzeit, als auch, daß sie zum Nachteil der übrigen begehrt werde vergleiche EvBl. 1969/407 u. a.). Sonst wäre die Teilung nämlich nicht bloß aufgeschoben, sondern überhaupt ausgeschlossen vergleiche Klang in Klang[2] römisch drei, 1099 vor Anmerkung 21). Im vorliegenden Fall könnte aber das Wiederkaufsrecht noch durch zirka 8 Jahre ausgeübt werden. Ein solcher Zeitraum kann aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nicht mehr als vorübergehender Ausnahmezustand angesehen werden, der einen Aufschub der Teilung rechtfertigen würde.
Bezüglich der Berücksichtigung des schlechten Gesundheitszustandes der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines ihr durch die Teilung entstehenden Nachteiles hat sie vorgebracht, sie leide an einer schweren, unheilbaren Krankheit (mutmaßlich multiple Sklerose) mit häufig auftretenden Lähmungserscheinungen, sie sei stark gehbehindert und fallweise pflegebedürftig. Schon aus diesem Vorbringen ist zu entnehmen, daß es sich nicht um vorübergehende Umstände, sondern vielmehr um einen Dauerzustand handelt, der einen Teilungsaufschub nicht zu rechtfertigen vermag. Dasselbe gilt auch bezüglich der mangelnden Sicherheit für die Befriedigung ihres Wohnungsbedürfnisses, wozu die Beklagte lediglich vorbrachte, es sei ihr wirtschaftlich unmöglich, sich eine andere gleichwertige Wohnung zu verschaffen,ohne auch nur zu behaupten, daß sich daran in absehbarer Zeit etwas ändern würde. Abgesehen davon hat die Beklagte nicht einmal in der Revision behauptet, daß sie aus dem auf sie entfallenden Versteigerungserlös bzw. Wiederverkaufserlös nicht in der Lage wäre, sich eine ihrem Miteigentumsanteil entsprechende Ersatzwohnung anzuschaffen, zumal die Sicherung ihres Wohnungsbedarfes überdies in den Rahmen des ihr gegen den Erstkläger zustehenden Unterhaltsanspruches fällt. Es kann deshalb auch das anhängige Verfahren zur Benützungsregelung nicht zur Rechtfertigung eines Aufschubes der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft herangezogen werden.
Da auf Grund der in der Revision formell einwandfrei erhobenen Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nach jeder Richtung hin zu überprüfen ist (vgl. Fasching IV, 323 Anm. 26), ist aber auch noch zu untersuchen, welche Bedeutung dem auf der Liegenschaftshälfte des Zweitklägers zugunsten der Beklagten einverleibten vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbot zukommt. Nach Ansicht des OGH ist dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles als vertragliche Verpflichtung des Zweitklägers gegenüber der Beklagten zur Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinne des § 831 ABGB und damit als Verzicht auf sein Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft - es sei denn, es liege Unzeit oder Geltendmachung zum Nachteil der übrigen vor - ohne Angabe von Gründen zu verlangen, anzusehen (vgl. SZ 36/161; Klang in Klang[2] III, 1106). In einem solchen Fall kann die Aufhebung der Gemeinschaft wohl auch verlangt werden, aber nur, wenn hiefür wichtige Gründe vorliegen (vgl. SZ 36/161 u. a.). Diesbezüglich wurde von dem hiefür beweispflichtigen Zweitkläger im bisherigen Verfahren noch kein Vorbringen bzw. Beweisanbot erstattet, so daß die Rechtssache in diesem Belange noch nicht spruchreif ist. Der Zweitkläger kann nämlich mit seinem Teilungsbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm der Beweis gelingt, daß - wie bei einem Dauerschuldverhältnis - wichtige Gründe vorliegen, die bei Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Beklagten eine Teilung als notwendig erscheinen lassen (vgl. EvBl. 1965/301; 7 Ob 192/75 u. a.). Da die Kläger im vorliegenden Verfahren eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO bilden (vgl. JBl. 1961, 510 u. a.), kann auch der Erstkläger mit seinem Klagebegehren nur dann durchdringen, wenn hinsichtlich beider Kläger die Voraussetzungen für die Stattgebung des Klagebegehrens vorliegen.Da auf Grund der in der Revision formell einwandfrei erhobenen Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nach jeder Richtung hin zu überprüfen ist vergleiche Fasching römisch vier, 323 Anmerkung 26), ist aber auch noch zu untersuchen, welche Bedeutung dem auf der Liegenschaftshälfte des Zweitklägers zugunsten der Beklagten einverleibten vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbot zukommt. Nach Ansicht des OGH ist dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles als vertragliche Verpflichtung des Zweitklägers gegenüber der Beklagten zur Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 831, ABGB und damit als Verzicht auf sein Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft - es sei denn, es liege Unzeit oder Geltendmachung zum Nachteil der übrigen vor - ohne Angabe von Gründen zu verlangen, anzusehen vergleiche SZ 36/161; Klang in Klang[2] römisch drei, 1106). In einem solchen Fall kann die Aufhebung der Gemeinschaft wohl auch verlangt werden, aber nur, wenn hiefür wichtige Gründe vorliegen vergleiche SZ 36/161 u. a.). Diesbezüglich wurde von dem hiefür beweispflichtigen Zweitkläger im bisherigen Verfahren noch kein Vorbringen bzw. Beweisanbot erstattet, so daß die Rechtssache in diesem Belange noch nicht spruchreif ist. Der Zweitkläger kann nämlich mit seinem Teilungsbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm der Beweis gelingt, daß - wie bei einem Dauerschuldverhältnis - wichtige Gründe vorliegen, die bei Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Beklagten eine Teilung als notwendig erscheinen lassen vergleiche EvBl. 1965/301; 7 Ob 192/75 u. a.). Da die Kläger im vorliegenden Verfahren eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO bilden vergleiche JBl. 1961, 510 u. a.), kann auch der Erstkläger mit seinem Klagebegehren nur dann durchdringen, wenn hinsichtlich beider Kläger die Voraussetzungen für die Stattgebung des Klagebegehrens vorliegen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher den Parteien Gelegenheit zu geben sein, ihr Vorbringen in der aufgezeigten Richtung zu ergänzen; sodann werden die angebotenen Beweise aufzunehmen und die zur Beurteilung des Teilungsbegehrens unter den dargelegten Gesichtspunkten erforderlichen Feststellungen zu treffen sein.