Entscheidungsgründe:
Am 22. März 1982 ereignete sich gegen 14,35 Uhr im 23. Wiener Gemeindebezirk auf der Kreuzung Erlaaerstraße - Anton Baumgartnerstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen W 5.906 und der Erstbeklagte als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen W 744.764 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist die Halterin, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Kreuzungsbereich. Dabei wurde der Kläger verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde gegen den Erstbeklagten zu U 1129/82 des Bezirksgerichtes Liesing ein Strafverfahren eingeleitet. Er wurde in diesem Strafverfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 28. März 1984 von dem gegen ihn erhobenen Strafantrag gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Am 22. März 1982 ereignete sich gegen 14,35 Uhr im 23. Wiener Gemeindebezirk auf der Kreuzung Erlaaerstraße - Anton Baumgartnerstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen W 5.906 und der Erstbeklagte als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen W 744.764 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist die Halterin, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Kreuzungsbereich. Dabei wurde der Kläger verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde gegen den Erstbeklagten zu U 1129/82 des Bezirksgerichtes Liesing ein Strafverfahren eingeleitet. Er wurde in diesem Strafverfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 28. März 1984 von dem gegen ihn erhobenen Strafantrag gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt (ON 51) die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 1,488.085,95 s.A. und einer monatlichen Rente von S 10.000,-- ab 1. Juli 1984 (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Verdienstentgang); überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand, der Drittbeklagten im Rahmen des den LKW der Zweitbeklagten betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrags, für seine künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß der Erstbeklagte den Unfall allein verschuldet habe, weil er den dem Kläger zukommenden Vorrang verletzt habe.
Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe den Kläger. Der benachrangte Erstbeklagte habe langsam in die Kreuzung einfahren müssen, um Sicht auf den bevorrangten Querverkehr zu bekommen. Der Kläger habe eine Fahrgeschwindigkeit von 80 bis 90 km/h eingehalten und habe auf den im Kreuzungsbereich angehaltenen LKW nicht rechtzeitig durch entsprechende Reduktion dieser Geschwindigkeit reagiert. Im übrigen bestritten die Beklagten die Angemessenheit des vom Kläger verlangten Schmerzengelds und das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung und des verlangten Verdienstentgangs. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist nicht strittig.
Das Erstgericht wies nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs im dritten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Die Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichts über den Unfallsablauf kann unterbleiben, weil das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung zu abweichenden Feststellungen kam. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß sich der Erstbeklagte wegen seines Nachrangs äußerst vorsichtig in die Kreuzung vorgetastet habe und der Unfall lediglich darauf zurückzuführen sei, daß der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit von etwa 60 km/h gefahren sei und verspätet reagiert habe.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil, das es als Zwischenurteil bezeichnete, teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, daß sie zu lauten hat:
"Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand der klagenden Partei für alle gegenwärtigen Schäden und jeden in Hinkunft aus dem Verkehrsunfall vom 22. März 1982 in Wien 23., Erlaaerstraße/Anton Baumgartnerstraße erwachsenden Schaden zur Hälfte haften, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der Haftpflichtversicherungssumme für den LKW Steyr 891170, polizeiliches Kennzeichen W 744.765, begrenzt ist.
Das Mehrbegehren, der Feststellung der Haftung für eine weitere Hälfte des Schadens, wird abgewiesen." Das Berufungsgericht stellte nach Beweiswiederholung im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger lenkte das Motorrad in der Erlaaerstraße in Richtung Anton Baumgartnerstraße und wollte die Kreuzung in Richtung Anton Baumgartnerstraße (Wohnpark Alt Erlaa) überqueren. Der Erstbeklagte lenkte den LKW der Zweitbeklagten durch die Erlaaerstraße und wollte an der Kreuzung nach links in die Erlaaerstraße in Richtung Schloß Erlaa, aus der der Kläger gekommen war, abbiegen. Die Kreuzung Erlaaerstraße/Anton Baumgartnerstraße verläuft derart, daß die Erlaaerstraße in Fahrtrichtung des Klägers gesehen eine Rechtskurve macht und sich dann etwa in einem Winkel von 90 Grad in Richtung Liesing/Perchtoldsdorf fortsetzt. Die geradlinige Fortsetzung der Erlaaerstraße in Richtung Wohnpark Alt Erlaa ist die Anton Baumgartnerstraße. Die Kreuzung ist trichterförmig. Vor der Kreuzung befindet sich in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen ein Verkehrszeichen "Halt vor Kreuzung" (Stoptafel). In Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen ist die rechte Fahrbahnbegrenzung der verlängerten Linie Erlaaerstraße/Anton Baumgartnerstraße 4 m vor der linken Gehsteigkante. Links befindet sich überdies eine Mauer, die die Sicht in die Erlaaerstraße behindert.
Der Erstbeklagte hielt in Annäherung zur Kreuzung zunächst eine Geschwindigkeit von 39,7 km/h ein. Mit einer Verzögerung in der Dauer von 1,8 Sekunden reduzierte er auf einer Wegstrecke von 18,5 m die Geschwindigkeit auf 35,2 km/h und sodann durch eine weitere leichte Bremsung in der Dauer von 6,6 Sekunden auf einer Wegstrecke von 32,5 m bis zum Stillstand. Aus dieser Position betrug für den Erstbeklagten die Sicht nach links 40 m. Diese Bremsung war deshalb nötig, weil ein vor dem Erstbeklagten fahrender PKW vor der Kreuzung anhielt. Nach einer Halteperiode von 2,4 Sekunden (in einer Entfernung von 6 m vom späteren Kollisionspunkt) beschleunigte der Erstbeklagte in 1,8 Sekunden auf einer Wegstrecke von 2,5 m auf eine Geschwindigkeit von maximal 6,5 km/h; sodann brachte er den LKW durch eine schwache Bremsung in 1,5 Sekunden auf einer Wegstrecke von 1,5 m wieder zum Stillstand. Aus dieser Position betrug für den Erstbeklagten die Sicht nach links 52,5 m. Unmittelbar danach beschleunigte der Erstbeklagte in 2 Sekunden auf einer Wegstrecke von 1,5 m auf eine Maximalgeschwindigkeit von 5,9 km/h; eine von ihm darauf vollzogene Bremsung führte nach weiteren 0,5 Sekunden auf einer Wegstrecke von 0,5 m zum Stillstand. Der Kontakt mit dem vom Kläger gelenkten Motorrad erfolgte unmittelbar nach dem Stillstand des LKW im Bereich von einer Sekunde. In der Endposition des LKW ergab sich eine freie Durchfahrtsbreite von 1,5 m zwischen der Front des LKW und der verlängert gedachten doppelten Sperrlinie. Der Kläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h auf der Erlaaerstraße. Er wollte in der Anton Baumgartnerstraße geradeaus weiterfahren. Er hielt einen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand von ca. 1 m ein.
Zu dem Zeitpunkt, als der Erstbeklagte aus der zweiten Anhalteposition wegfuhr (2,5 bis 3,5 Sekunden vor dem Kontakt), war der Kläger zwischen 42 und 26 m von der Unfallstelle entfernt und damit für den Erstbeklagten sichtbar. Der Kläger hätte das Motorrad mit einer mittleren Bremsverzögerung von 6 m/sec2 auf 39,9 m anhalten können.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß es sich um eine sehr unübersichtliche Einmündung handle, vor der in Fahrtrichtung des Erstbeklagten das Vorschriftszeichen "Halt" (§ 52 Z 24 StVO) angebracht gewesen sei. Bei dieser Situation ergebe sich für den Erstbeklagten eine besondere Verpflichtung, beim Befahren dieser Kreuzung sich vorzutasten. Ein benachrangter Kraftfahrzeuglenker habe sich, um eine ihm obliegende Wartepflicht erfüllen zu können, dann, wenn es die schlechten Sichtverhältnisse erforderten, äußerst vorsichtig zur Kreuzung und auf dieser vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen. Vortasten bedeute dabei in der Regel ein schrittweises oder zentimeterweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt, von dem aus die erforderliche Sicht möglich sei. Dieser Verpflichtung habe der Erstbeklagte nicht entsprochen, weil er zwar langsam, aber in nur zwei Etappen so weit in die Kreuzung eingefahren sei, daß er den Kläger behindert habe. Der Erstbeklagte habe daher eine Vorrangverletzung durch ein der Verkehrssituation nicht angepaßtes Fahrverhalten zu vertreten. Der Kläger hingegen habe insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Bei Berücksichtigung der ungünstigen Sichtverhältnisse komme dieser Geschwindigkeitsüberschreitung besonderes Gewicht zu. Unter diesen Umständen erscheine eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 gerechtfertigt.Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß es sich um eine sehr unübersichtliche Einmündung handle, vor der in Fahrtrichtung des Erstbeklagten das Vorschriftszeichen "Halt" (Paragraph 52, Ziffer 24, StVO) angebracht gewesen sei. Bei dieser Situation ergebe sich für den Erstbeklagten eine besondere Verpflichtung, beim Befahren dieser Kreuzung sich vorzutasten. Ein benachrangter Kraftfahrzeuglenker habe sich, um eine ihm obliegende Wartepflicht erfüllen zu können, dann, wenn es die schlechten Sichtverhältnisse erforderten, äußerst vorsichtig zur Kreuzung und auf dieser vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen. Vortasten bedeute dabei in der Regel ein schrittweises oder zentimeterweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt, von dem aus die erforderliche Sicht möglich sei. Dieser Verpflichtung habe der Erstbeklagte nicht entsprochen, weil er zwar langsam, aber in nur zwei Etappen so weit in die Kreuzung eingefahren sei, daß er den Kläger behindert habe. Der Erstbeklagte habe daher eine Vorrangverletzung durch ein der Verkehrssituation nicht angepaßtes Fahrverhalten zu vertreten. Der Kläger hingegen habe insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Bei Berücksichtigung der ungünstigen Sichtverhältnisse komme dieser Geschwindigkeitsüberschreitung besonderes Gewicht zu. Unter diesen Umständen erscheine eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 gerechtfertigt.
Die Ausmittlung der Höhe werde dem Erstgericht nach Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens obliegen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richten sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger bekämpft sie insoweit, als nicht von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten der Beklagten ausgegangen wurde, aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, "daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle gegenwärtigen Schäden und jeden in Hinkunft aus dem Verkehrsunfall vom 22.3.1982 ... erwachsenden Schaden zu drei Vierteln haften, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der Haftpflichtversicherungssumme für den LKW Steyr 891170, pol. Kennzeichen W 744.765, begrenzt ist". Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit, als ihre Haftung für die Unfallsfolgen bejaht wurde, aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, sie im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners keine Folge zu geben. Beide Revisionen sind im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs. 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig.Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners keine Folge zu geben. Beide Revisionen sind im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig.