Begründung:
Am 14. November 1986 ereignete sich auf der Mieminger Bundesstraße B 189 bei Km 2,4 zwischen Imst und Tarrenz ein Verkehrsunfall, bei dem Ünay C*** als Lenker des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen T 287.156, auf einen in Richtung Imst fahrenden, von Thomas I*** gelenkten Traktor mit Anhänger auffuhr. Bei diesem Unfall wurden Ünay C*** getötet, der Kläger, der auf dem Traktor mitfuhr, schwer verletzt.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Bezahlung von S 194.000,-- s.A. Ihm gebühre ein Schmerzengeld von S 180.000,-- und ein Ersatzbetrag für eine verwendete Hilfskraft von S 64.000,--. Die beklagte Partei habe bisher nur S 50.000,-- gezahlt, sodaß der Klagebetrag unberichtigt aushafte. Außerdem stellte der Kläger ein entsprechendes Feststellungsbegehren auf Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden aus dem Unfall.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Den Kläger treffe ein Mitverschulden am Unfall von 2/3. Er habe gewußt, daß Thomas I*** keine Lenkerberechtigung habe und mit dem Traktor bis zu 20 km/h gefahren werden könne. Auch habe er gewußt, daß der Anhänger des Traktors unbeleuchtet gewesen sei und die Baumstämme über das hintere Ende des Traktors hinausragten. Der Kläger habe die Hölzer so unsachgemäß geladen, daß sie durch den Anprall nach vorne rutschten und ihn verletzten. Das begehrte Schmerzengeld sei überhöht, die für eine Hilfskraft gezahlten Ansprüche seien nicht berechtigt; mangels Dauerfolgen bestünde kein Feststellungsinteresse.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 120.000,-- s.A. zu und gab seinem Feststellungsbegehren statt. Ein Mehrbegehren von S 74.000,-- s. A. wies es ab. Es traf nachstehende Feststellungen:
Thomas I*** führte mit dem Kläger und Rudolf G*** im sogenannten "Straderwald" Gemeinde Tarrenz Holzarbeiten durch, wozu auch der Abtransport der Stämme mit dem Traktor gehörte. Dieses Holz war als Brennholz für den Kläger gedacht. Am späten Nachmittag lenkte Thomas I***, der keinen Führerschein besaß, den nicht zum Verkehr zugelassenen Traktor, an welchem ein mit Rundholz beladener und ebenfalls nicht zum Verkehr zugelassener Einachsanhänger angekoppelt war, auf der Mieminger Bundesstraße B 189 in Richtung Imst. Der Kläger und Rudolf G*** fuhren als Beifahrer mit. I*** hatte am Zugfahrzeug die Beleuchtung eingeschaltet. Am Anhänger war keine funktionierende Beleuchtung vorhanden. Die Rücklichter des Traktors waren von hinten durch den Anhänger verdeckt und daher nicht sichtbar. Lediglich am Ende eines Baumstammes, welcher etwa 2 m über den Anhänger nach hinten hinausragte, hatte I*** einen gelben Arbeitsmantel angebracht. Auf dem Anhänger waren Baumstämme bis zur Höhe der Bordwände, die vorne und seitlich angebracht waren, bis in eine Höhe von etwa 50 cm geladen. Vorne standen die Baumstämme an der Bordwand an. Die hintere Bordwand war entweder entfernt oder hinuntergeklappt. Die Baumstämme waren von Thomas I*** so befestigt worden, daß er einen starken Strick zweimal um die seitlichen Bordwände über das Holz herumspannte, sodaß die Baumstämme vorne nicht hochkippen konnten.
Um etwa 17,30 Uhr, als es bereits dunkel war, befand sich Thomas I*** mit dem Traktor im Bereich des Straßenkilometers 2,4 zwischen Tarrenz und Imst. Dem Traktor folgte der türkische Staatsangehörige Ünay C*** mit dem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW nach. Er war bereits zuvor dadurch aufgefallen, daß er eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hatte. Ünay C*** sah den unbeleuchteten Hänger offenbar zu spät und prallte trotz einer Notbremsung noch mit hoher Geschwindigkeit auf den Anhänger bzw. die überstehende Ladung auf.
In der Folge prallte der PKW in Querstellung gegen das entgegenkommende Fahrzeug des Adolf S***. Das Traktorgespann wurde durch den Anstoß schräg zum Fahrbahnrand geschoben und konnte dann zum Stillstand gebracht werden. Ünay C*** erlitt bei dem Unfall tödliche Verletzungen. Der Kläger wurde von einem beim Aufprall die vordere Bordwand durchstoßenden Baumstamm getroffen und vom Traktor geschleudert, wobei er schwer verletzt wurde.
Die Straße war an der Unfallstelle übersichtlich und gerade, die Fahrbahn war zum Unfallszeitpunkt trocken. Am Traktor war hinten eine Tafel "10 km/h" angebracht.
Der Kläger lebte mit der Familie I*** seit etwa 20 Jahren im Streit. Einige Tage vor dem Unfall nahm er aber wieder Kontakt zu dieser Familie auf. Thomas I*** bot dem Kläger an, mit dem Traktor Holz aus dem Wald zu holen. Der Kläger nahm wahr, daß am Traktor das Schild "10 km/h" angebracht war und sah bereits früher Thomas und Peter I*** des öfteren mit dem Traktor nach Imst fahren. Der Kläger war der Meinung, daß der Traktor deren Vater gehöre, und sagte zu Thomas I***, daß dieser mit dem Traktor gar nicht fahren dürfe. Thomas und Peter I*** erklärten jedoch dem Kläger, daß sie sehr wohl mit dem Traktor fahren dürften. Dies sei auch von der Bezirkshauptmannschaft Imst genehmigt worden, weil man mit dem Traktor ohnehin nur 10 km/h fahren dürfe. Weiters erklärten sie dem Kläger auch, daß für den Traktor eine Versicherung bestehe. Der Kläger wußte nicht, ob Thomas I*** einen Führerschein hatte oder nicht.
Vor der Abfahrt aus dem "Straderwald" führte der Kläger von Reparaturarbeiten an der Beleuchtung des Traktors durch. Er wußte, daß der Anhänger unbeleuchtet war. Weiters wußte der Kläger, daß an einem den Hänger überragenden Baumstamm ein gelber Mantel angebracht war.
Der Kläger erlitt neben einer leichtgradigen Gehirnerschütterung Prellungen im Bereich des rechten Beins und des Schädels sowie einen operationsbedürftigen versetzten Oberschenkelschaftbruch rechts. Die Erstversorgung erfolgte an der unfallchirurgischen Abteilung des Krankenhauses Zams. Der Oberschenkel wurde am 19. November 1986 markgenagelt; der Kläger wurde bis zum 5. Dezember 1986 stationär behandelt. Die Wunde heilte reizlos ab. Es erfolgte die Nahtentfernung. Der Zustand nach der Oberschenkelmarknagelung war gut und stabil. Am 4. Dezember 1986 konnte der Kläger das Kniegelenk bereits auf 90 Grad biegen und mit Stützkrücken Treppen steigen. Zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus waren sämtliche Nähte entfernt. Der Kläger konnte in den folgenden Wochen zunehmend das Bein belasten, sodaß am 25. Februar 1987 der Krankenstand beendet wurde. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt bescheiden gehfähig und für leichte körperliche Tätigkeiten geeignet. "Zwischenzeitlich ist der Oberschenkelschaftbruch knöchern durchgebaut", der Marknagel liegt noch im Knochen und sollte im Herbst 1988 entfernt werden. Der Kläger hat noch Beschwerden im Bereich der Nageleinschlagstelle bei längerem Gehen im Kniegelenk und an der rechten Hüfte. Wade und Oberschenkel sind im Seitenvergleich noch etwas schwächer. Das Beschwerdebild in der Hüfte ist nicht in vollem Umfang unfallskausal, da Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere ein Wirbelgleiten, bestehen. Ein Behandlungsendzustand liegt noch nicht vor. Dauerschmerzen sind nicht zu erwarten. Es liegt eine nicht sehr große Beinverkürzung rechts vor, wie dies bei offenen Oberschenkelbrüchen durchaus üblich ist. Ein Belastungsschmerz bei extremer Belastung im rechten Knie kann allenfalls auch von der Beinverkürzung herstammen. Durch die Verkürzung des Beins liegt eine Beinwertminderung von 10 % vor. Spätfolgen sind zwar unwahrscheinlich, jedoch nicht auszuschließen, da bei einem offenen Oberschenkelbruch ein Spätinfekt vorkommen kann. Auch bei der noch bevorstehenden Marknagelung könnte ein Infekt entstehen, zu erwarten ist dieser jedoch nicht. Der Kläger hatte 7 Tage starke Schmerzen schweren Grades; drei Wochen Schmerzen mittleren Grades und 11 Wochen Schmerzen leichten Grades.
Bei der Metallentfernung und unter der Voraussetzung, daß eine komplikationslose Wundheilung erfolgt, wird der Kläger noch Schmerzen schweren Grades von einem Tag, mittleren Grades von etwa drei Tagen und leichten Grades von etwa 7 bis 10 Tagen zu erdulden haben.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß dem Kläger kein Mitverschulden am Zustandekommen seiner Verletzungen anzulasten sei. Die festgestellten Verletzungen und Verletzungsfolgen rechtfertigten ein Schmerzengeld von S 140.000,--. Für Verdienstentgang und an Heilungskosten sei ein Betrag von S 30.000,-- anzunehmen, sodaß unter Berücksichtigung von bereits bezahlten S 50.000,-- dem Kläger ein Betrag von S 120.000,-- zuzusprechen sei. Das Feststellungsbegehren sei aufgrund der nicht auszuschließenden Folgeschäden berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge, änderte die erstgerichtliche Entscheidung ab, sprach dem Kläger S 77.500,-- s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 116.500,-
- s.A. ab. Dem Feststellungsbegehren gab es nur zu 75 % statt. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000,-- und S 60.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt, und ließ die Revision sowohl hinsichtlich des abändernden wie auch des bestätigenden Teiles gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu. Es fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung, ob und in welchem Ausmaß ein Mitfahrer Kenntnis von der mangelhaften Beschaffenheit oder Ausstattung eines Fahrzeuges haben müsse. In der rechtlichen Beurteilung des Falles vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß dem Kläger die fehlende Beleuchtung des Anhängers und die mangelhafte Kennzeichnung der Ladung auf dem Anhänger bewußt sein mußte; daß er sich bei dieser Sach- und Rechtslage dennoch entschloß, auf dem Traktor mitzufahren, stelle eine nicht zu vernachlässigende Sorglosigkeit gegenüber dem eigenen Rechtsgut körperlicher Unversehrtheit dar und begründe sein Mitverschulden. Bei der vorliegenden Inanspruchnahme nur eines der Schädiger, könne und brauche nicht über die Beteiligung der übrigen mitbefunden und daran eine Gesamtschau der Verschuldensanteile angeschlossen werden. Dies wäre nur möglich, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellte, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben. Das Mitverschulden des Klägers sei mit 1/4 auszumessen; insoweit sei das Ersturteil entsprechend abzuändern. Das Schmerzengeld sei jedoch der Höhe nach richtig mit S 140.000,-- ausgemessen worden. Die Festsetzung der Ersatzbeträge für Verdienstentgang, Heilungskosten und Haushaltshilfe sei rechtlich richtig erfolgt.- s.A. ab. Dem Feststellungsbegehren gab es nur zu 75 % statt. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000,-- und S 60.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt, und ließ die Revision sowohl hinsichtlich des abändernden wie auch des bestätigenden Teiles gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu. Es fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung, ob und in welchem Ausmaß ein Mitfahrer Kenntnis von der mangelhaften Beschaffenheit oder Ausstattung eines Fahrzeuges haben müsse. In der rechtlichen Beurteilung des Falles vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß dem Kläger die fehlende Beleuchtung des Anhängers und die mangelhafte Kennzeichnung der Ladung auf dem Anhänger bewußt sein mußte; daß er sich bei dieser Sach- und Rechtslage dennoch entschloß, auf dem Traktor mitzufahren, stelle eine nicht zu vernachlässigende Sorglosigkeit gegenüber dem eigenen Rechtsgut körperlicher Unversehrtheit dar und begründe sein Mitverschulden. Bei der vorliegenden Inanspruchnahme nur eines der Schädiger, könne und brauche nicht über die Beteiligung der übrigen mitbefunden und daran eine Gesamtschau der Verschuldensanteile angeschlossen werden. Dies wäre nur möglich, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellte, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben. Das Mitverschulden des Klägers sei mit 1/4 auszumessen; insoweit sei das Ersturteil entsprechend abzuändern. Das Schmerzengeld sei jedoch der Höhe nach richtig mit S 140.000,-- ausgemessen worden. Die Festsetzung der Ersatzbeträge für Verdienstentgang, Heilungskosten und Haushaltshilfe sei rechtlich richtig erfolgt.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionen des Klägers und der beklagten Partei. Der Kläger stützt sich auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde. Die beklagte Partei macht ebenfalls den Revisionsgrund nach § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO geltend und beantragt die Abänderung des berufungsgerichtlichen Urteils dahin, daß das Leistungsbegehren zur Gänze und das Feststellungsbegehren mit Ausnahme des Haftungsausspruchs zu 25 % abgewiesen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionen des Klägers und der beklagten Partei. Der Kläger stützt sich auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde. Die beklagte Partei macht ebenfalls den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO geltend und beantragt die Abänderung des berufungsgerichtlichen Urteils dahin, daß das Leistungsbegehren zur Gänze und das Feststellungsbegehren mit Ausnahme des Haftungsausspruchs zu 25 % abgewiesen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Beide Revisionen sind unzulässig.