Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel der beklagten Partei ist vorerst noch ein ergänzender Ausspruch des Berufungsgerichtes erforderlich:
Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos, er kann einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen (AB 1337 BlgNR 15. GP 23); übersteigt dieser Wert S 300.000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag (bzw. wie im vorliegenden Fall nicht ausschließlich in einem Geldbetrag) besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000,-- übersteigt. Der Rechtskraftvorbehalt selbst ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Streitwert den im § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO genannten Schwellwert übersteigt und der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 526 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87; 8 Ob 575/84; 1 Ob 666/86; 8 Ob 86/87 ua.).Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos, er kann einen nach Paragraph 528, ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen Ausschussbericht 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 23); übersteigt dieser Wert S 300.000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag (bzw. wie im vorliegenden Fall nicht ausschließlich in einem Geldbetrag) besteht, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000,-- übersteigt. Der Rechtskraftvorbehalt selbst ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Streitwert den im Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Schwellwert übersteigt und der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87; 8 Ob 575/84; 1 Ob 666/86; 8 Ob 86/87 ua.).
Im vorliegenden Fall besteht der für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit maßgebliche Streitgegenstand nur zu einem geringen Teil in einem Geldbetrag, hingegen in einem wesentlichen Belang in einem Anspruch auf Vornahme einer Leistung und in einem Feststellungsbegehren. Der Rechtskraftvorbehalt des Berufungsgerichts und die dafür gegebene Begründung reichen daher nach den obigen Ausführungen nicht aus, um die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit zu beantworten. Insbesondere genügt auch der bloß in der Begründung enthaltene Hinweis auf § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO nicht. Abgesehen davon, daß die Zitierung dieser Bestimmung mit der dazu gegebenen, eher in Richtung § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO tendierenden Begründung nicht ganz in Einklang zu bringen ist, bedarf es der aufgetragenen spruchgemäßen Erledigung deshalb, um allfällige Irrtümer über die dargestellte prozessuale Frage von vornherein auszuschalten.Im vorliegenden Fall besteht der für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit maßgebliche Streitgegenstand nur zu einem geringen Teil in einem Geldbetrag, hingegen in einem wesentlichen Belang in einem Anspruch auf Vornahme einer Leistung und in einem Feststellungsbegehren. Der Rechtskraftvorbehalt des Berufungsgerichts und die dafür gegebene Begründung reichen daher nach den obigen Ausführungen nicht aus, um die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit zu beantworten. Insbesondere genügt auch der bloß in der Begründung enthaltene Hinweis auf Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO nicht. Abgesehen davon, daß die Zitierung dieser Bestimmung mit der dazu gegebenen, eher in Richtung Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO tendierenden Begründung nicht ganz in Einklang zu bringen ist, bedarf es der aufgetragenen spruchgemäßen Erledigung deshalb, um allfällige Irrtümer über die dargestellte prozessuale Frage von vornherein auszuschalten.
Das Berufungsgericht hat daher die dargestellte Berichtigung (Ergänzung) des Spruchs seiner Entscheidung vorzunehmen.