Aus den Entscheidungsgründen:
Den Beklagten ist zuzugeben, daß der Kläger nach den Feststellungen der Unterinstanzen an den Obus angestreift ist, bevor sich dieser in der Endstellung befunden hat. Wenn der Obus erst im Zeitpunkt des Anstreifens des Motorrades zum Stillstand gebracht werden konnte, so könnte dem Erstbeklagten nur dann ein Verschulden zugerechnet werden, wenn erwiesen wäre, daß der Unfall hätte vermieden werden können, wenn das Motorrad nur mit dem stehenden Obus in Berührung gekommen wäre, oder wenn die Unfallsfolgen beim Anstreifen an den stehenden Obus geringer gewesen wären. Es fehlt aber die Feststellung, in welcher Entfernung vom linken Straßenrande sich das Motorrad im Zeitpunkte des Zusammenstoßes bewegt hat. Das Berufungsgericht hat die erstrichterliche Beweiswürdigung mit Ausnahme der erwähnten Richtigstellung der Entfernung von 30 m auf 22 m übernommen. Seine Annahme, daß sich der Kläger der Unfallstelle nur mit einer Geschwindigkeit von 11 m in der Sekunde genähert hat, steht mit den erstgerichtlichen Feststellungen im Widerspruch, weil das Erstgericht ausdrücklich feststellt, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 5 km überschritten hatte, daß Bremsspuren des Motorrades nicht festgestellt werden konnten und daß der Kläger nur mehr den Ausweichvorgang habe einleiten können. Geht man aber von einer Stundengeschwindigkeit von 45 km aus, so legte der Kläger knapp vor dem Unfall in der Sekunde 12 1/2 m zurück, sodaß er für die 22 m bis zur Unfallstelle von dem Zeitpunkte, als der Erstbeklagte das Abweichen nach links bemerkte, nur mehr 1 3/4 Sekunden benötigte. Von diesem Zeitpunkte kommt die vom Berufungsgericht noch als vertretbar angesehene Reaktionszeit von einer Sekunde in Abrechnung, sodaß der Obus vor Ablauf der nächsten Sekunde nicht zum Stillstand hätte kommen können. Es liegt daher die Annahme nahe, daß es vom Erstbeklagten überhaupt nicht zu vermeiden war, daß sich der Obus an der Unfallstelle noch in Bewegung befand. Zu beachten ist auch, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß sich die vordere Begrenzung des Obus in dem Zeitpunkte, als der Erstbeklagte das Ausweichmanöver des Klägers bemerkte, etwa in der Straßenmitte befunden habe. Da es sich im vorliegenden Falle bei der Beurteilung des Verschuldens des Erstbeklagten um Bruchteile von Metern und Sekunden handelt, muß es von vorneherein als zweifelhaft erscheinen, ob der Unfall durch rechtzeitige Abwehrmaßnahmen des Erstbeklagten hätte vermieden werden können.
Das Revisionsgericht erachtet jedoch aus rechtlichen Gründen nähere tatsächliche Feststellungen in den angeführten Punkten nicht für erforderlich. Es muß davon ausgegangen werden, daß dem Erstbeklagten in dem Zeitpunkt, als er die Gefahr eines Zusammenstoßes erkannte, selbst nach der Annahme des Berufungsgerichtes nur mehr ein Zeitraum von zwei Sekunden zur Verfügung stand. Es kann eine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten, einem Kraftfahrer als Fahrlässigkeit anzurechnen, daß er bei einer ohne sein Verschulden plötzlich auftretenden Gefahrenlage, die sofortiges Handeln verlangt, nicht das richtige Mittel zur Vermeidung der Gefahr ergriffen hat. Der Zeitverbrauch vom Sichtbarwerden eines Hindernisses bis zum Stillstand des Fahrzeuges umfaßt nicht nur die Wirkungszeit, den Zeitraum, während dessen die volle Bremstätigkeit erfolgt, sondern auch die Bremsbetätigungszeit, den Zeitraum, der nötig ist, die Bremseinrichtung zur vollen Wirkung zu bringen, die Reaktionszeit, den Zeitraum zwischen der Möglichkeit der Wahrnehmung eines Geschehnisses und der Verwirklichung des folgerichtigen Entschlusses, und unter Umständen auch die Schreckzeit, die Vergrößerung der Reaktionszeit durch Überraschung oder Mangel an gehöriger Aufmerksamkeit. Ob eine Schreckzeit zuzubilligen ist, hängt von der Möglichkeit des Führers ab, sich seelisch von der bisherigen Tätigkeit auf die neu aufgetretene Gefahrenlage umzustellen (Müller, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. S. 778/779). Die im entscheidenden Augenblick zur Verfügung stehende, nur kurze Überlegungsfrist kann zwar nicht entschuldigen, wenn sich der Führer durch unvorsichtiges Fahren selbst in die Zwangslage versetzt hat. Dies trifft jedoch für den Erstbeklagten im vorliegenden Falle nicht zu. Das Berufungsgericht will dem Erstbeklagten eine Schrecksekunde deshalb nicht zubilligen, weil er mit der erforderlichen Reaktionsbereitschaft aus der O-Busschleife herausfahren mußte. Der Erstbeklagte hatte sich sicherlich darauf einzustellen, daß Fahrzeuge aus der Richtung K. ihm entgegenkämen, nicht aber darauf, daß ein entgegenkommendes Fahrzeug plötzlich nach links auf die unrichtige Straßenhälfte abweichen werde. Auf alle nach der Verkehrslage denkbaren Verstöße gegen die Fahrvorschriften konnte der Erstbeklagte überhaupt nicht gefaßt sein. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Erstbeklagte nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit aus der O-Busschleife herausgefahren wäre, hat er doch den Obus knapp nach dem Anstreifen zum Stillstand bringen können. Nach den Feststellungen der Untergerichte stand dem Erstbeklagten als dem von rechts kommenden Fahrer der Vorrang zu. Wenn seine Reaktion, wie das Berufungsgericht annahm, verspätet erfolgte, so kann ihm dies nicht zur Last gelegt werden, weil der Kläger durch mehrere Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften die Gefahrenlage geschaffen hat. Da die Zeitspanne, die dem Erstbeklagten für seine Gegenmaßnahmen zur Verfügung stand, sehr gering war, kann auch nicht gesagt werden, daß ein Mangel an Geistesgegenwart der Ausfluß seiner mangelnden Befähigung zur Führung eines Obus wäre.
Eine rückschauende Betrachtung, die nicht die Notwendigkeit berücksichtigt, in Sekundenbruchteilen folgenschwere Entscheidungen zu treffen, würde der Sachlage nicht gerecht werden.