Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Zur Bestimmtheit des Klagebegehrens
Nach völlig einhelliger Auffassung ist ein Alternativbegehren zulässig (vgl nur Fasching in Fasching/Konecny² § 226 ZPO Rz 118 ff). Fasching (aaO Rz 118) führt dazu aus, ein Alternativbegehren auf Verurteilung zu einer von mehreren Leistungen nach Wahl des Gläubigers sei meistens rechtlich unschlüssig, weil der wahlberechtigte Gläubiger sein Wahlrecht, soweit es sich auf die gesetzlichen Regeln über Wahlschuldverhältnisse stütze (§§ 906, 907 ABGB), bereits in seiner Klage ausüben müsse (ÖBA 1989, 735 [Schumacher]; SZ 15/119). Sei hingegen der Schuldner wahlberechtigt, dann sei nur ein auf alle Wahlmöglichkeiten gerichtetes Begehren möglich. Dabei genüge aber die Einklagung einer der geschuldeten Leistungen unter Einräumung der Ermächtigung an den Schuldner, sich durch Erbringung einer der alternativ geschuldeten Leistungen zu befreien (NZ 1995, 34; RZ 1995/50).Nach völlig einhelliger Auffassung ist ein Alternativbegehren zulässig vergleiche nur Fasching in Fasching/Konecny² Paragraph 226, ZPO Rz 118 ff). Fasching (aaO Rz 118) führt dazu aus, ein Alternativbegehren auf Verurteilung zu einer von mehreren Leistungen nach Wahl des Gläubigers sei meistens rechtlich unschlüssig, weil der wahlberechtigte Gläubiger sein Wahlrecht, soweit es sich auf die gesetzlichen Regeln über Wahlschuldverhältnisse stütze (Paragraphen 906, 907, ABGB), bereits in seiner Klage ausüben müsse (ÖBA 1989, 735 [Schumacher]; SZ 15/119). Sei hingegen der Schuldner wahlberechtigt, dann sei nur ein auf alle Wahlmöglichkeiten gerichtetes Begehren möglich. Dabei genüge aber die Einklagung einer der geschuldeten Leistungen unter Einräumung der Ermächtigung an den Schuldner, sich durch Erbringung einer der alternativ geschuldeten Leistungen zu befreien (NZ 1995, 34; RZ 1995/50).
Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass die Kläger in ihrem - allein Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden - Eventualbegehren zwar die unbedingte Übertragung ihrer Wertpapiere begehren, dabei jedoch der Beklagten das Recht einräumen, nach ihrer Wahl Wertpapiere im Gegenwert von EUR 40.510,40 von dieser Übertragung auszunehmen. Diese Formulierung bewirkt jedoch keinen ins Gewicht fallenden Unterschied zu einem - nach dem Gesagten jedenfalls zulässigen - echten Alternativbegehren im prozessrechtlichen Sinne. Das Begehren der Kläger ist zweifelsfrei dahingehend zu verstehen, dass diese der Beklagten das Recht einräumen, von der begehrten Übertragung einzelne Wertpapiere bis zu einem bestimmten Gesamtwert, nämlich EUR 40.510,40, auszunehmen. Damit machen die Kläger der Sache nach eine Wahlschuld im Sinne des § 906 ABGB geltend. Diese ist dadurch charakterisiert, dass sie auf verschiedene Leistungen gerichtet ist, von denen der Schuldner nur eine erbringen muss (vgl nur Bollenberger in KBB, ABGB § 906 Rz 1). In der Einräumung einer derartigen Befugnis an die beklagte Partei, aus den auf dem Wertpapierdepot erliegenden Wertpapieren einzelne Wertpapiere auszuwählen und bis zu einem bestimmten Höchstwert zurückzubehalten, kann aber kein Verstoß gegen prozessuale oder materiellrechtliche Grundsätze erblickt werden:Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass die Kläger in ihrem - allein Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden - Eventualbegehren zwar die unbedingte Übertragung ihrer Wertpapiere begehren, dabei jedoch der Beklagten das Recht einräumen, nach ihrer Wahl Wertpapiere im Gegenwert von EUR 40.510,40 von dieser Übertragung auszunehmen. Diese Formulierung bewirkt jedoch keinen ins Gewicht fallenden Unterschied zu einem - nach dem Gesagten jedenfalls zulässigen - echten Alternativbegehren im prozessrechtlichen Sinne. Das Begehren der Kläger ist zweifelsfrei dahingehend zu verstehen, dass diese der Beklagten das Recht einräumen, von der begehrten Übertragung einzelne Wertpapiere bis zu einem bestimmten Gesamtwert, nämlich EUR 40.510,40, auszunehmen. Damit machen die Kläger der Sache nach eine Wahlschuld im Sinne des Paragraph 906, ABGB geltend. Diese ist dadurch charakterisiert, dass sie auf verschiedene Leistungen gerichtet ist, von denen der Schuldner nur eine erbringen muss vergleiche nur Bollenberger in KBB, ABGB Paragraph 906, Rz 1). In der Einräumung einer derartigen Befugnis an die beklagte Partei, aus den auf dem Wertpapierdepot erliegenden Wertpapieren einzelne Wertpapiere auszuwählen und bis zu einem bestimmten Höchstwert zurückzubehalten, kann aber kein Verstoß gegen prozessuale oder materiellrechtliche Grundsätze erblickt werden:
Die prinzipielle Zulässigkeit von Wahlschuldverhältnissen dahingehend, dass Sachen bis zu einem bestimmten Gesamtwert zu übergeben sind, wird in der Rechtsprechung bejaht (vgl die Nachweise bei Reischauer in Rummel, ABGB³ § 906 Rz 6). Lässt das materielle Recht Wahlschuldverhältnisse zu, bei denen das Wahlrecht - wie dies der Zweifelsregel des § 906 ABGB entspricht (vgl Bollenberger in KBB, ABGB § 906 Rz 2) - dem Schuldner zusteht, so muss deren Durchsetzung auch prozessual möglich sein. Dem von Fasching (in Fasching/Konecny² § 226 ZPO Rz 118 aE) postulierten Kriterium, dass bei einem dem Schuldner zukommenden Wahlrecht das Klagebegehren auf alle Wahlmöglichkeiten gerichtet sein müsse, entspricht die vorliegende Formulierung ohnedies, weil diese die Herausgabepflicht all jener denkbaren Kombinationen von Wertpapieren umfasst, bei denen nur solche Wertpapiere in der Gewahrsame der Beklagten verbleiben, deren Gesamtwert die Höhe der der Beklagten unstrittig zustehenden Forderung von EUR 40.510,40 nicht überschreiten.Die prinzipielle Zulässigkeit von Wahlschuldverhältnissen dahingehend, dass Sachen bis zu einem bestimmten Gesamtwert zu übergeben sind, wird in der Rechtsprechung bejaht vergleiche die Nachweise bei Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 906, Rz 6). Lässt das materielle Recht Wahlschuldverhältnisse zu, bei denen das Wahlrecht - wie dies der Zweifelsregel des Paragraph 906, ABGB entspricht vergleiche Bollenberger in KBB, ABGB Paragraph 906, Rz 2) - dem Schuldner zusteht, so muss deren Durchsetzung auch prozessual möglich sein. Dem von Fasching (in Fasching/Konecny² Paragraph 226, ZPO Rz 118 aE) postulierten Kriterium, dass bei einem dem Schuldner zukommenden Wahlrecht das Klagebegehren auf alle Wahlmöglichkeiten gerichtet sein müsse, entspricht die vorliegende Formulierung ohnedies, weil diese die Herausgabepflicht all jener denkbaren Kombinationen von Wertpapieren umfasst, bei denen nur solche Wertpapiere in der Gewahrsame der Beklagten verbleiben, deren Gesamtwert die Höhe der der Beklagten unstrittig zustehenden Forderung von EUR 40.510,40 nicht überschreiten.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist das Klagebegehren daher ausreichend bestimmt. Dass nicht im Einzelnen angeführt ist, welche Wertpapiere herauszugeben sind und welche zurückbehalten werden dürfen, liegt im Wesen des Wahlschuldverhältnisses. Die Anführung aller denkbaren rechnerischen Kombinationsmöglichkeiten der insgesamt über 160.000 Wertpapiere würde demgegenüber keinen substanziellen Gewinn an Bestimmtheit des Klagebegehrens bedeuten.
Auch die behauptete angebliche mangelnde Vollstreckbarkeit liegt nicht vor. Vielmehr regelt § 12 EO gerade die Vollstreckung in dem Fall, dass dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht. Diesfalls kann der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der Leistungsfrist die Exekution behufs Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen (vgl Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 12 Rz 7 ff). Wenn daher die beklagte Partei nach Ablauf der Leistungsfrist ihr Wahlrecht nicht ausübt, kommt dieses den Klägern zu. Durch Anführung des Gesamtwerts der Wertpapiere, die von der Herausgabeverpflichtung ausgenommen sind, sind diese auch ausreichend bestimmt.Auch die behauptete angebliche mangelnde Vollstreckbarkeit liegt nicht vor. Vielmehr regelt Paragraph 12, EO gerade die Vollstreckung in dem Fall, dass dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht. Diesfalls kann der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der Leistungsfrist die Exekution behufs Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen vergleiche Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 12, Rz 7 ff). Wenn daher die beklagte Partei nach Ablauf der Leistungsfrist ihr Wahlrecht nicht ausübt, kommt dieses den Klägern zu. Durch Anführung des Gesamtwerts der Wertpapiere, die von der Herausgabeverpflichtung ausgenommen sind, sind diese auch ausreichend bestimmt.
Auch der Hinweis der Beklagten auf mögliche Kursschwankungen ist nicht stichhaltig. Vielmehr ist nach allgemeinen Grundsätzen prinzipiell auf den Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts abzustellen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Beklagte die sie treffende Übertragungsverpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt und daher das Wahlrecht gemäß § 12 Abs 1 EO auf die Kläger übergeht. Ob den Klägern das Recht zusteht, sich stattdessen auch auf den zum Zeitpunkt des Ablaufs der Leistungsfrist geltenden Kurstag zu berufen, um zu verhindern, dass die Beklagte durch nicht rechtzeitige Erfüllung der sie treffenden Verpflichtung allenfalls Kursgewinne lukriert oder Kursverluste auf die Kläger überwälzt, muss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilt werden. Die Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Zahlungstages für die Umrechnung von Fremdwährungstiteln (vgl die Nachweise bei Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 47) lässt sich hingegen auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen.Auch der Hinweis der Beklagten auf mögliche Kursschwankungen ist nicht stichhaltig. Vielmehr ist nach allgemeinen Grundsätzen prinzipiell auf den Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts abzustellen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Beklagte die sie treffende Übertragungsverpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt und daher das Wahlrecht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, EO auf die Kläger übergeht. Ob den Klägern das Recht zusteht, sich stattdessen auch auf den zum Zeitpunkt des Ablaufs der Leistungsfrist geltenden Kurstag zu berufen, um zu verhindern, dass die Beklagte durch nicht rechtzeitige Erfüllung der sie treffenden Verpflichtung allenfalls Kursgewinne lukriert oder Kursverluste auf die Kläger überwälzt, muss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilt werden. Die Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Zahlungstages für die Umrechnung von Fremdwährungstiteln vergleiche die Nachweise bei Jakusch in Angst, EO Paragraph 7, Rz 47) lässt sich hingegen auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen.
Der Einwand, dass eine „Zerstückelung der Wertpapiere" auf den Betrag von EUR 40.510,40 nicht möglich sei, erscheint in Anbetracht der über 160.000 verschiedenen auf dem Wertpapierdepotkonto geführten Wertpapiere schon in tatsächlicher Sicht keineswegs zwingend. Im Übrigen würde es ohnehin zu Lasten der Kläger gehen, wenn es sich als unmöglich erweisen sollte, Wertpapiere exakt in jenem Umfang von der geforderten Übertragung auszunehmen, dass deren Wert die Höhe von EUR 40.510,40 erreicht. Diesfalls stünde der Beklagten die Zurückbehaltung von Wertpapieren in einem Ausmaß zu, dass einerseits der Betrag von EUR 40.510,40 gedeckt, andererseits aber möglichst wenig überschritten wird.
Sofern das Berufungsgericht weiters eine Klarstellung dahin vermisst, ob die Kläger die von der beklagten Partei auszuwählenden Wertpapiere dieser an Zahlungs statt überlassen wollen oder ihr insoweit nur ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugestehen wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige Angabe für die Beurteilung der Zulässigkeit des Begehrens nicht erforderlich ist. Eine diesbezügliche Unklarheit könnte sich vielmehr nur auf der Ebene der meritorischen Berechtigung des Klagebegehrens auswirken. Da sich das Klagebegehren somit entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes als ausreichend bestimmt erweist, bedurfte es keines Eingehens auf die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass im vorliegenden Fall die grundsätzlich erforderliche Erörterung der Bestimmtheit des Klagebegehrens deshalb entfallen kann, weil bereits das Erstgericht die Bestimmtheit des Klagebegehrens - wenn auch ohne Bezugnahme auf die in der Folge vom Berufungsgericht diesbezüglich herangezogenen Argumente - erörtert hat (vgl RIS-Justiz RS0000554).Sofern das Berufungsgericht weiters eine Klarstellung dahin vermisst, ob die Kläger die von der beklagten Partei auszuwählenden Wertpapiere dieser an Zahlungs statt überlassen wollen oder ihr insoweit nur ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugestehen wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige Angabe für die Beurteilung der Zulässigkeit des Begehrens nicht erforderlich ist. Eine diesbezügliche Unklarheit könnte sich vielmehr nur auf der Ebene der meritorischen Berechtigung des Klagebegehrens auswirken. Da sich das Klagebegehren somit entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes als ausreichend bestimmt erweist, bedurfte es keines Eingehens auf die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass im vorliegenden Fall die grundsätzlich erforderliche Erörterung der Bestimmtheit des Klagebegehrens deshalb entfallen kann, weil bereits das Erstgericht die Bestimmtheit des Klagebegehrens - wenn auch ohne Bezugnahme auf die in der Folge vom Berufungsgericht diesbezüglich herangezogenen Argumente - erörtert hat vergleiche RIS-Justiz RS0000554).
2. Zur Frage des anwendbaren Rechts
Der Oberste Gerichtshof hat in der zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen, gleichfalls die beklagte Partei betreffenden Entscheidung 10 Ob 17/04d (= ecolex 2005/436 [Leitner]) zur Frage des anwendbaren Rechts Stellung genommen. Demnach ist auf den vorliegenden Fall ungeachtet der Frage, ob § 38 IPRG oder Art 5 EVÜ anzuwenden ist, jedenfalls österreichisches Sachrecht anzuwenden. Die Anwendbarkeit österreichischen Rechts wird von den Parteien auch nicht bestritten.Der Oberste Gerichtshof hat in der zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen, gleichfalls die beklagte Partei betreffenden Entscheidung 10 Ob 17/04d (= ecolex 2005/436 [Leitner]) zur Frage des anwendbaren Rechts Stellung genommen. Demnach ist auf den vorliegenden Fall ungeachtet der Frage, ob Paragraph 38, IPRG oder Artikel 5, EVÜ anzuwenden ist, jedenfalls österreichisches Sachrecht anzuwenden. Die Anwendbarkeit österreichischen Rechts wird von den Parteien auch nicht bestritten.
3. Zur Geltung der AGB
In der bereits zitierten Entscheidung 10 Ob 17/04d (= ecolex 2005/436 [Leitner]) hat der Oberste Gerichtshof auch - in Fortführung der zu 1 Ob 30/04z = SZ 2004/53 = ecolex 2004/370 (Leitner) begründeten Judikatur - ausgesprochen, dass dann, wenn sich die Verhandlungssprache von der Vertragssprache unterscheidet, jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung bestimmter in der Vertragssprache gehaltener AGB kontrahieren will, den anderen Vertragsteil in einem durch dessen Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinweisen muss; andernfalls werden diese AGB nicht Vertragsbestandteil. Inwieweit an dieser Auffassung trotz der Kritik von Leitner in seiner Anmerkung zur Entscheidung 10 Ob 17/04d (ecolex 2005/436) festzuhalten ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil sich die Berechtigung der Revision bereits aus anderen Erwägungen ergibt.
4. Zu den Aufklärungspflichten
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anlageberater zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet (RIS-Justiz RS0108073 und RS0108074). Bei unerfahrenen Kunden sind nicht einmal allgemein gehaltene Risikohinweise - auch solche über die Gefahr eines Totalverlustes - ausreichend (7 Ob 64/04v). Gerade bei Optionsgeschäften ist auch eine Aufklärung darüber erforderlich, ob überhaupt eine realistische Gewinnchance bestand; erforderlichenfalls sind auch Rechenbeispiele zu erteilen (7 Ob 64/04v). Demgegenüber hat der Zeuge Alexander B***** nicht nur diese elementaren Verpflichtungen nicht eingehalten, sondern darüber hinaus sogar in Widerspruch zu einer jahrelang geübten Vorgangsweise und dem ihm bekannten Anlegerprofil der Kläger eigenmächtig hoch riskante Optionsgeschäfte getätigt. Gerade bei Banken ist ein strenger Maßstab an die gegenüber dem Kunden aufzuwendende Sorgfalt anzulegen, darf doch der Kunde darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt, aber auch darauf, dass sie ihn bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berät (RIS-Justiz RS0026135; 7 Ob 575/93 = ÖBA 1994, 156 [Iro]).
5. Zur Stellung des Zeugen Alexander B*****
Zur rechtlichen Qualifikation der Stellung des Zeugen Alexander B***** kann gleichfalls auf die zitierte Vorentscheidung 10 Ob 17/04d verwiesen werden. Demnach ist Alexander B***** sowohl von den Klägern bevollmächtigt als auch der Beklagten als deren Gehilfe zuzurechnen. Wenn er in dieser Konstellation interne Schranken der Vollmacht überschreitet, hat sich die Bank sein eigenes Wissen über die internen Beschränkungen zurechnen zu lassen, sofern es sich um Wissen handelt, das im Zuge der aufgetragenen Tätigkeit erlangt wurde. Den Entschluss, die internen Beschränkungen zu überschreiten, hat Alexander B***** im Rahmen der (auch) für die Bank geleisteten Dienste gefasst. Aus diesem Grund ist die Kenntnis des Alexander B***** von der Auftragswidrigkeit seiner Verfügungen der beklagten Partei zuzurechnen, sodass die klagenden Kontoinhaber nicht an die weisungswidrigen Verfügungen über die Konten gebunden sind. Diese Verfügungen sind - unabhängig von ihrem positiven oder negativen Ausgang - vorbehaltlich einer Genehmigung des Geschäftsherrn unwirksam (10 Ob 17/04d; Koziol in Koziol, Zurechnung ungetreuer Bank-Mitarbeiter [2004] 81). Für das Vorliegen einer Genehmigung durch die Kläger fehlt nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes jede Grundlage.
Die Ausführungen der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung bieten keinen Anlass, von dieser Entscheidung des 10. Senats abzugehen. Der Rechtsstandpunkt der beklagten Partei läuft im Wesentlichen darauf hinaus, die Stellung des Zeugen Alexander B***** von ihrer Sphäre „abzukoppeln" und dessen Verhalten ausschließlich den Klägern zuzurechnen. Eine derartige Argumentation würde jedoch der Position des Zeugen B***** auch nicht ansatzweise gerecht. Dieser hat seine Tätigkeit vielmehr im fraglichen Zeitraum ausschließlich für die beklagte Partei erbracht, teilweise dazu auch ihre Räumlichkeiten und Computer verwendet und wurde von der beklagten Partei mit entsprechenden Formularen etc ausgestattet. Die ihm von den Klägern erteilte Bevollmächtigung reicht jedenfalls nicht aus, das aufgrund der angeführten Umstände bestehende massive Naheverhältnis des Zeugen B***** zur beklagten Partei zu überwinden und die Zurechnung seines im Rahmen seiner Tätigkeit erlangten Wissens zu verhindern. Wenn die beklagte Partei den Zeugen B***** als gegenüber der beklagten Partei selbständigen Anlageberater qualifizieren will, ist dem entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Position des Zeugen B***** derjenigen eines unabhängigen Beraters nicht entspricht. Auf die dienstrechtliche Einordnung, mithin die Frage, ob der Zeuge B***** zur beklagten Partei in einem Angestellten- oder in einem bloßen Provisionsverhältnis stand, kommt es demgegenüber im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
Völlig zutreffend verweist auch schon das Berufungsgericht darauf, dass nahezu zehn Jahre lang alle Dispositionen von einem der Kläger genehmigt wurden. Diese Vorgangsweise wurde auch nach der im Jahr 1996 erfolgten Unterfertigung der Vollmacht für Alexander B***** beibehalten. Damit überschritt Alexander B***** somit jedenfalls den wenn auch nur konkludent begründeten, im Innenverhältnis gegenüber den Klägern bestehenden Genehmigungsvorbehalt. In Anbetracht der nahezu ein Jahrzehnt geübten Vorgangsweise kann auch die in der Vollmachtsurkunde enthaltene weitgehende Ermächtigung an den Zeugen nichts daran ändern, dass die von Alexander B***** getätigten Optionsgeschäfte nicht den Klägern zugerechnet werden können. Dazu kommt, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes diese hoch riskanten Investitionen in Widerspruch zu dem dem Zeugen B***** bekannten Anlageprofil der Kläger standen. Der bloße Umstand, dass einmal der Kläger ein Optionsgeschäft zu einem Prämienbetrag über den er sowohl absolut als auch im Vergleich zu den auf dem Wertpapierdepotkonto der Kläger erliegenden Werten geringen Betrag von EUR 2.361,50 genehmigte, vermochte jedenfalls nicht den Anschein zu begründen, die Kläger seien in Hinkunft mit der Tätigung von Optionsgeschäften ohne jede Rückfrage auch dann einverstanden, wenn diese zudem durch abweichende Ausgestaltung (Option auf den DAX statt auf einzelne Aktien) wesentlich riskanter waren und sogar einen Verlust in Höhe mehrerer 100.000 EUR nach sich ziehen können. Mag daher auch das Handeln des Zeugen B***** im Rahmen des Umfangs der Vollmacht gelegen sein, hat dieser jedenfalls die im Innenverhältnis gezogenen Grenzen der Beschränkung auf konservative Anlageformen überschritten (vgl abermals 10 Ob 17/04d).Völlig zutreffend verweist auch schon das Berufungsgericht darauf, dass nahezu zehn Jahre lang alle Dispositionen von einem der Kläger genehmigt wurden. Diese Vorgangsweise wurde auch nach der im Jahr 1996 erfolgten Unterfertigung der Vollmacht für Alexander B***** beibehalten. Damit überschritt Alexander B***** somit jedenfalls den wenn auch nur konkludent begründeten, im Innenverhältnis gegenüber den Klägern bestehenden Genehmigungsvorbehalt. In Anbetracht der nahezu ein Jahrzehnt geübten Vorgangsweise kann auch die in der Vollmachtsurkunde enthaltene weitgehende Ermächtigung an den Zeugen nichts daran ändern, dass die von Alexander B***** getätigten Optionsgeschäfte nicht den Klägern zugerechnet werden können. Dazu kommt, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes diese hoch riskanten Investitionen in Widerspruch zu dem dem Zeugen B***** bekannten Anlageprofil der Kläger standen. Der bloße Umstand, dass einmal der Kläger ein Optionsgeschäft zu einem Prämienbetrag über den er sowohl absolut als auch im Vergleich zu den auf dem Wertpapierdepotkonto der Kläger erliegenden Werten geringen Betrag von EUR 2.361,50 genehmigte, vermochte jedenfalls nicht den Anschein zu begründen, die Kläger seien in Hinkunft mit der Tätigung von Optionsgeschäften ohne jede Rückfrage auch dann einverstanden, wenn diese zudem durch abweichende Ausgestaltung (Option auf den DAX statt auf einzelne Aktien) wesentlich riskanter waren und sogar einen Verlust in Höhe mehrerer 100.000 EUR nach sich ziehen können. Mag daher auch das Handeln des Zeugen B***** im Rahmen des Umfangs der Vollmacht gelegen sein, hat dieser jedenfalls die im Innenverhältnis gezogenen Grenzen der Beschränkung auf konservative Anlageformen überschritten vergleiche abermals 10 Ob 17/04d).
6. Zur Freizeichnung
Die im Vollmachtsformular enthaltene weitreichende Haftungsfreizeichnung wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht Vertragsbestandteil, weil die Kläger nicht darauf hingewiesen wurden, dass das von ihnen unterfertigte Schriftstück auch eine derartige Klausel enthält und sie nach der Sachlage damit auch nicht rechnen mussten (vgl Koziol/Welser I12 133 f).Die im Vollmachtsformular enthaltene weitreichende Haftungsfreizeichnung wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht Vertragsbestandteil, weil die Kläger nicht darauf hingewiesen wurden, dass das von ihnen unterfertigte Schriftstück auch eine derartige Klausel enthält und sie nach der Sachlage damit auch nicht rechnen mussten vergleiche Koziol/Welser I12 133 f).
7. Zur Saldomitteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung kommt, wenn die vom Punkt 10 der AGB der Kreditunternehmungen geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen wird, dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu; ein konstitutives Anerkenntnis wäre nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit oder Zweifel
beigelegt werden sollte (vS 1 Ob 27/01d = SZ 74/80 = JBl 2001, 593 =
ÖBA 2001, 640; 4 Ob 73/03v = SZ 2003/73; RIS-Justiz RS0115012;
zuletzt 7 Ob 222/04d). Aus der unterlassenen Reklamation gegen die übermittelten Salden kann daher entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei keine Genehmigung der von Alexander B***** getätigten Optionsgeschäfte durch die Kläger abgeleitet werden.
8. Zur Rückgängigmachung der Ausführung der Geschäfte
Zu Unrecht beruft sich die beklagte Partei auch darauf, sie habe von ihrem Recht gemäß Punkt 40 der AGB der Kreditunternehmungen Gebrauch gemacht, Ausführungen ganz oder teilweise zu unterlassen oder rückgängig zu machen, wenn das Guthaben des Kunden nicht ausreiche. Weil die Kläger die geforderte Nachschussleistung nicht erbracht hätten, hätte die Beklagte die Ausführungen rückgängig gemacht. Unabhängig davon, ob die AGB der Kreditunternehmungen trotz fehlenden Hinweises seitens der Beklagten überhaupt Vertragsbestandteil wurden, geht diese Argumentation schon deshalb ins Leere, weil die von Alexander B***** getätigten Optionsgeschäfte nach dem Gesagten den Klägern nicht zuzurechnen sind. Daher bestand auch für die Aufforderung an die Kläger zur Nachschussleistung keinerlei Grundlage, sodass schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Punkt 40 AGB der Kreditunternehmungen nicht erfüllt sind.
9. Zum Mitverschulden
Diesbezüglich billigt der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, sodass insoweit darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Aus der im März 2001 vorgelegten Excel-Tabelle waren nach den Feststellungen des Erstgerichtes noch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Zeuge Alexander B***** eigenmächtig Optionsgeschäfte auf den DAX tätigt. Dazu kommt, dass die eigenmächtigen Optionsgeschäfte innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums von etwa einem halben Jahr getätigt wurden. Dem steht das krass sorgfaltswidrige Verhalten des Zeugen Alexander B***** gegenüber, der nicht nur die im Vorigen dargelegten objektiven Sorgfaltspflichten, sondern teilweise sogar die internen Richtlinien der beklagten Partei wiederholt und massiv verletzte. Für ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden der Kläger besteht daher kein Raum.Diesbezüglich billigt der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, sodass insoweit darauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Aus der im März 2001 vorgelegten Excel-Tabelle waren nach den Feststellungen des Erstgerichtes noch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Zeuge Alexander B***** eigenmächtig Optionsgeschäfte auf den DAX tätigt. Dazu kommt, dass die eigenmächtigen Optionsgeschäfte innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums von etwa einem halben Jahr getätigt wurden. Dem steht das krass sorgfaltswidrige Verhalten des Zeugen Alexander B***** gegenüber, der nicht nur die im Vorigen dargelegten objektiven Sorgfaltspflichten, sondern teilweise sogar die internen Richtlinien der beklagten Partei wiederholt und massiv verletzte. Für ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden der Kläger besteht daher kein Raum.
10. Zum Umfang des Pfand- bzw Zurückbehaltungsrechtes der Beklagten
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte (§ 510 Abs 3 ZPO), ist beim Kauf bzw Verkauf von Wertpapieren durch eine Bank im Zweifel ein Kommissionsgeschäft nach § 383 HGB anzunehmen (vgl Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 7/6). Der Bank steht daher an den Wertpapieren ein Kommissionärspfandrecht nach § 397 HGB zu (vgl 10 Ob 17/04d). Durch dieses Pfandrecht werden auch nicht konnexe Ansprüche aus laufender Rechnung aus anderen Kommissionsgeschäften gesichert (Apathy in Jabornegg, HGB § 397 Rz 7 mwN; vgl auch Griß in Straube, HGB I³ § 397 Rz 4). Da sich somit das Pfand- bzw Zurückbehaltungsrecht der beklagten Partei unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditunternehmungen Vertragsbestandteil wurden.Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), ist beim Kauf bzw Verkauf von Wertpapieren durch eine Bank im Zweifel ein Kommissionsgeschäft nach Paragraph 383, HGB anzunehmen vergleiche Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 7/6). Der Bank steht daher an den Wertpapieren ein Kommissionärspfandrecht nach Paragraph 397, HGB zu vergleiche 10 Ob 17/04d). Durch dieses Pfandrecht werden auch nicht konnexe Ansprüche aus laufender Rechnung aus anderen Kommissionsgeschäften gesichert (Apathy in Jabornegg, HGB Paragraph 397, Rz 7 mwN; vergleiche auch Griß in Straube, HGB I³ Paragraph 397, Rz 4). Da sich somit das Pfand- bzw Zurückbehaltungsrecht der beklagten Partei unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditunternehmungen Vertragsbestandteil wurden.
Dieses gesetzliche Pfandrecht der Beklagten besteht unabhängig davon, ob die Kläger Kaufleute sind (Apathy in Jabornegg, HGB § 397 Rz 1). Denselben Standpunkt vertritt wohl - wenn auch nur implizit - Griß (in Straube, HGB I³ § 397 Rz 1), indem sie zunächst allgemein die §§ 397 ff HGB behandelt und sodann für den Sonderfall beiderseitiger Handelsgeschäfte auf das Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369 ff HGB verweist.Dieses gesetzliche Pfandrecht der Beklagten besteht unabhängig davon, ob die Kläger Kaufleute sind (Apathy in Jabornegg, HGB Paragraph 397, Rz 1). Denselben Standpunkt vertritt wohl - wenn auch nur implizit - Griß (in Straube, HGB I³ Paragraph 397, Rz 1), indem sie zunächst allgemein die Paragraphen 397, ff HGB behandelt und sodann für den Sonderfall beiderseitiger Handelsgeschäfte auf das Zurückbehaltungsrecht nach Paragraphen 369, ff HGB verweist.
Freilich kommt ein Pfandrecht der Beklagten nur für tatsächlich bestehende Forderungen in Betracht. Die Forderungen aus den fünf vom Zeugen B***** eigenmächtig getätigten Optionsgeschäften sind nach dem Gesagten den Klägern nicht zuzurechnen.
Das Pfand- bzw Zurückbehaltungsrecht der Beklagten erstreckt sich prinzipiell auf alle Wertpapiere auf dem gegenständlichen Depot; diese haften jeweils ungeteilt für die gesamte Forderung (vgl Hofmann in Rummel, ABGB³ § 448 Rz 6). Grundsätzlich ist ein Gläubiger nicht verpflichtet, eine Pfandsache wegen übermäßiger Deckung freizugeben (Hofmann aaO). Anderes gilt allerdings dann, wenn die Weigerung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles gegen die guten Sitten verstößt (SZ 57/39; Hofmann aaO).Das Pfand- bzw Zurückbehaltungsrecht der Beklagten erstreckt sich prinzipiell auf alle Wertpapiere auf dem gegenständlichen Depot; diese haften jeweils ungeteilt für die gesamte Forderung vergleiche Hofmann in Rummel, ABGB³ Paragraph 448, Rz 6). Grundsätzlich ist ein Gläubiger nicht verpflichtet, eine Pfandsache wegen übermäßiger Deckung freizugeben (Hofmann aaO). Anderes gilt allerdings dann, wenn die Weigerung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles gegen die guten Sitten verstößt (SZ 57/39; Hofmann aaO).
Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung zum deutschen Recht. Demnach unterliegt § 1222 BGB, der in Österreich durch Art 8 Nr 14 EVHGB nicht rezipiert wurde, den sich aus § 242 BGB ergebenden Schranken von Treu und Glauben (Damrau in MünchKomm BGB4 § 1218 Rz 4 und § 1222 Rz 2). Gerade auch für das Pfandrecht des Kommissionärs betont die Lehre, dass dieses zwar grundsätzlich am ganzen Kommissionsgut besteht, auch wenn die zu sichernden Forderungen unter dem Wert des Guts liegen; allerdings könne im Einzelfall Treu und Glauben eine andere Beurteilung rechtfertigen (Hefermehl in Schlegelberger, HGB5 § 397 Rz 23). Dieser Auffassung ist auch für das österreichische Recht beizupflichten. Die in P 23 (7) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditunternehmungen enthaltene Verpflichtung der Bank, auf übermäßige Sicherheiten zu verzichten (dazu Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 1/102), ist insofern als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes anzusehen.Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung zum deutschen Recht. Demnach unterliegt Paragraph 1222, BGB, der in Österreich durch Artikel 8, Nr 14 EVHGB nicht rezipiert wurde, den sich aus Paragraph 242, BGB ergebenden Schranken von Treu und Glauben (Damrau in MünchKomm BGB4 Paragraph 1218, Rz 4 und Paragraph 1222, Rz 2). Gerade auch für das Pfandrecht des Kommissionärs betont die Lehre, dass dieses zwar grundsätzlich am ganzen Kommissionsgut besteht, auch wenn die zu sichernden Forderungen unter dem Wert des Guts liegen; allerdings könne im Einzelfall Treu und Glauben eine andere Beurteilung rechtfertigen (Hefermehl in Schlegelberger, HGB5 Paragraph 397, Rz 23). Dieser Auffassung ist auch für das österreichische Recht beizupflichten. Die in P 23 (7) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditunternehmungen enthaltene Verpflichtung der Bank, auf übermäßige Sicherheiten zu verzichten (dazu Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 1/102), ist insofern als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes anzusehen.
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Wert der klagsgegenständlichen Wertpapiere nach der von den Klägern vorgenommenen, von der Beklagten nicht widersprochenen Bewertung EUR 340.000 beträgt. Dem steht eine Forderung der beklagten Partei von bloß EUR 40.510,40, also etwas weniger als 12 % dieses Betrages, gegenüber. Dazu kommt, dass die beklagte Partei zur außergerichtlichen Verwertung der Pfandsache durch Verkauf berechtigt ist (vgl nur Art 8 Nr 14 EVHGB). Dabei reicht bereits die Fälligkeit der Forderung zur Selbstverwertung durch den Kommissionär aus; ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich (Griß in Straube, HGB I³ § 397 Rz 6). Die Berechtigung der Forderung von EUR 40.510,40 wurde von den Klägern auch ausdrücklich nicht bestritten. Damit ist aber ein schutzwürdiges Interesse der beklagten Partei, weitere, die ihr zustehende Forderung von EUR 40.510,40 wertmäßig übersteigende Wertpapiere zurückzubehalten, nicht zu erblicken. In Anbetracht des der Beklagten zustehenden Selbstverwertungsrechts geht auch der Hinweis des Berufungsgerichtes auf mögliche Kursschwankungen ins Leere, kann doch die Beklagte im Zuge der Ausübung des ihr hierbei zustehenden (vgl Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 1/102) und von den Klägern ausdrücklich zugebilligten Wahlrechts die jeweils geltenden Kurse berücksichtigen. Die dargelegte Beschränkung des Umfangs des Pfand- bzw Zurückbehaltungsrechts des Kommissionärs ergibt sich bereits aus dem Zweck des § 397 HGB. Das im vorliegenden Fall erhobene Begehren auf Herausgabe der Wertpapiere, sofern diese den Betrag von EUR 40.510,40 übersteigen, stellt im Zusammenhang mit dem gesamten Klagsvorbringen jedenfalls eine ausreichende Berufung auf diesen Grundsatz dar. Der vom Berufungsgericht vermissten ausdrücklichen Einwendung, die Ausübung des Pfandrechts sei sittenwidrig, bedurfte es insoweit nicht.Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Wert der klagsgegenständlichen Wertpapiere nach der von den Klägern vorgenommenen, von der Beklagten nicht widersprochenen Bewertung EUR 340.000 beträgt. Dem steht eine Forderung der beklagten Partei von bloß EUR 40.510,40, also etwas weniger als 12 % dieses Betrages, gegenüber. Dazu kommt, dass die beklagte Partei zur außergerichtlichen Verwertung der Pfandsache durch Verkauf berechtigt ist vergleiche nur Artikel 8, Nr 14 EVHGB). Dabei reicht bereits die Fälligkeit der Forderung zur Selbstverwertung durch den Kommissionär aus; ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich (Griß in Straube, HGB I³ Paragraph 397, Rz 6). Die Berechtigung der Forderung von EUR 40.510,40 wurde von den Klägern auch ausdrücklich nicht bestritten. Damit ist aber ein schutzwürdiges Interesse der beklagten Partei, weitere, die ihr zustehende Forderung von EUR 40.510,40 wertmäßig übersteigende Wertpapiere zurückzubehalten, nicht zu erblicken. In Anbetracht des der Beklagten zustehenden Selbstverwertungsrechts geht auch der Hinweis des Berufungsgerichtes auf mögliche Kursschwankungen ins Leere, kann doch die Beklagte im Zuge der Ausübung des ihr hierbei zustehenden vergleiche Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 1/102) und von den Klägern ausdrücklich zugebilligten Wahlrechts die jeweils geltenden Kurse berücksichtigen. Die dargelegte Beschränkung des Umfangs des Pfand- bzw Zurückbehaltungsrechts des Kommissionärs ergibt sich bereits aus dem Zweck des Paragraph 397, HGB. Das im vorliegenden Fall erhobene Begehren auf Herausgabe der Wertpapiere, sofern diese den Betrag von EUR 40.510,40 übersteigen, stellt im Zusammenhang mit dem gesamten Klagsvorbringen jedenfalls eine ausreichende Berufung auf diesen Grundsatz dar. Der vom Berufungsgericht vermissten ausdrücklichen Einwendung, die Ausübung des Pfandrechts sei sittenwidrig, bedurfte es insoweit nicht.
Damit war in Stattgebung der Revision die zutreffende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Dabei war auch die Umsatzsteuer zuzusprechen. Einerseits sind die Kläger nicht Unternehmer (vgl 7 Ob 165/00s). Andererseits ergäbe sich auch bei Annahme einer Umsatzsteuerpflicht nach italienischem Recht keine Änderung, weil der Steuersatz im maßgeblichen Zeitraum dort gleichfalls 20 % betrug (2 Ob 253/03z).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Dabei war auch die Umsatzsteuer zuzusprechen. Einerseits sind die Kläger nicht Unternehmer vergleiche 7 Ob 165/00s). Andererseits ergäbe sich auch bei Annahme einer Umsatzsteuerpflicht nach italienischem Recht keine Änderung, weil der Steuersatz im maßgeblichen Zeitraum dort gleichfalls 20 % betrug (2 Ob 253/03z).