Aus den Entscheidungsgründen:
Wie bereits in der in dieser Sache ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidung vom 30. April 1949, 2 Ob 124/49, ausgesprochen wurde, stellt die dem Klagebegehren zugrunde liegende Vereinbarung einen Werkvertrag im Sinne des § 1151 ABGB. dar, der privatrechtlicher Natur ist und daher auch nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist. Der Beweggrund der Auftragserteilung ist für das Verhältnis zwischen den Vertragsteilen unerheblich, wenn er nicht ausdrücklich zur Bedingung gemacht wurde (§ 901 ABGB.).Wie bereits in der in dieser Sache ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidung vom 30. April 1949, 2 Ob 124/49, ausgesprochen wurde, stellt die dem Klagebegehren zugrunde liegende Vereinbarung einen Werkvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ABGB. dar, der privatrechtlicher Natur ist und daher auch nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist. Der Beweggrund der Auftragserteilung ist für das Verhältnis zwischen den Vertragsteilen unerheblich, wenn er nicht ausdrücklich zur Bedingung gemacht wurde (Paragraph 901, ABGB.).
Die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Auftrages durch eine Gemeinde kann bei Luftschutzmaßnahmen, die für den nationalsozialistischen Staat nicht typisch waren, keinen Zwang im Sinne des § 875 ABGB. darstellen. Die Revision versucht vergeblich, darauf hinzuweisen, daß das Reich die den Gemeinden entstehenden Kosten zu tragen hatte und daß die beklagte Partei aus ihren Mitteln keinen Stollen hätte bauen lassen. Sobald eine Gemeinde bei Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe einen privatrechtlichen Vertrag eingeht, ist ihre Zahlungspflicht nach privatrechtlichen und nicht nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Ebenso aber wie der Besteller eines Werkes sich nicht darauf berufen kann, daß er mit dem Ersatz des Entgeltes durch einen Dritten, in dessen Auftrag er gehandelt hat, rechnete, kann auch die beklagte Partei ihre Zahlung nicht unter Hinweis auf die Verpflichtung des Reiches zur Kostentragung ablehnen. Ob der klagenden Partei bekannt war, daß das Reich die Kosten zu ersetzen hat, ist unerheblich, weil die beklagte Partei als Vertragsteilnehmerin aufgetreten ist und sie ihre Zahlungspflicht weder davon abhängig gemacht hat, daß ihr das Reich die Kosten ersetzt, noch den Vertrag im Namen des Deutschen Reiches abgeschlossen hat.Die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Auftrages durch eine Gemeinde kann bei Luftschutzmaßnahmen, die für den nationalsozialistischen Staat nicht typisch waren, keinen Zwang im Sinne des Paragraph 875, ABGB. darstellen. Die Revision versucht vergeblich, darauf hinzuweisen, daß das Reich die den Gemeinden entstehenden Kosten zu tragen hatte und daß die beklagte Partei aus ihren Mitteln keinen Stollen hätte bauen lassen. Sobald eine Gemeinde bei Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe einen privatrechtlichen Vertrag eingeht, ist ihre Zahlungspflicht nach privatrechtlichen und nicht nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Ebenso aber wie der Besteller eines Werkes sich nicht darauf berufen kann, daß er mit dem Ersatz des Entgeltes durch einen Dritten, in dessen Auftrag er gehandelt hat, rechnete, kann auch die beklagte Partei ihre Zahlung nicht unter Hinweis auf die Verpflichtung des Reiches zur Kostentragung ablehnen. Ob der klagenden Partei bekannt war, daß das Reich die Kosten zu ersetzen hat, ist unerheblich, weil die beklagte Partei als Vertragsteilnehmerin aufgetreten ist und sie ihre Zahlungspflicht weder davon abhängig gemacht hat, daß ihr das Reich die Kosten ersetzt, noch den Vertrag im Namen des Deutschen Reiches abgeschlossen hat.