1.) Zur Revision des Klägers:
Der Kläger stellt sich im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen auf den Standpunkt, daß der Beklagte seine inkriminierten Äußerungen wiederholen werde. Es liege daher Wiederholungsgefahr vor, sodaß das Unterlassungsbegehren gerechtfertigt sei.
Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer Wiederholungsgefahr nur gesprochen werden, wenn die ernstliche Besorgnis besteht, daß es der Verletzer nicht beim bisherigen Eingriff bewenden lasse. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist die Art des erfolgten Eingriffes und die Willensrichtung des Täters, für die insbesondere das Verhalten nach der Beanstandung oder während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 86, SZ 45/14; SZ 38/86;
ÖBl. 1958, 82, 1072, 43 und 64 ua). Wiederholungsgefahr ist dann zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (EvBl. 1978/205; SZ 47/114 = EvBl. 1975, 36; JBl. 1964, 211 = ÖBl. 1963, 51; ÖBl. 1964, 124; ÖBl. 1971, 45; ÖBl. 1971, 80; ÖBl. 1973, 60; ÖBl. 1973, 135 uva). Ein solcher Fall liegt hier - wie beide Vorinstanzen zutreffend erkannten - vor:
Es ist anzunehmen, daß der Beklagte seiner Verurteilung wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB insoweit Rechnung tragen werde, als er fürderhin solche Äußerungen unterläßt. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß er selbst zugibt und insoweit auch einsieht, eine "unwahre" Äußerung getan zu haben. Er beruft sich selbst auf die bei der Strafbemessung als Geständnis gewertete Verantwortung (Klagebeantwortung AS 10). Unter diesen Umständen kann kein Grund gefunden werden, dem Beklagten zu unterstellen, er beabsichtige möglicherweise wiederum gegen den Kläger in der dargestellten Weise vorzugehen. Es sind seit dem Vorfall mehr als zwei Jahre her, ohne daß vom Kläger ein neuerlicher Vorfall in dieser Richtung aufgezeigt worden wäre, sodaß nach den Umständen des konkreten Falles (EvBl. 1978/205) die Gefahr einer Wiederholung der verpönten Äußerungen zumindest äußerst unwahrscheinlich ist.Es ist anzunehmen, daß der Beklagte seiner Verurteilung wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB insoweit Rechnung tragen werde, als er fürderhin solche Äußerungen unterläßt. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß er selbst zugibt und insoweit auch einsieht, eine "unwahre" Äußerung getan zu haben. Er beruft sich selbst auf die bei der Strafbemessung als Geständnis gewertete Verantwortung (Klagebeantwortung AS 10). Unter diesen Umständen kann kein Grund gefunden werden, dem Beklagten zu unterstellen, er beabsichtige möglicherweise wiederum gegen den Kläger in der dargestellten Weise vorzugehen. Es sind seit dem Vorfall mehr als zwei Jahre her, ohne daß vom Kläger ein neuerlicher Vorfall in dieser Richtung aufgezeigt worden wäre, sodaß nach den Umständen des konkreten Falles (EvBl. 1978/205) die Gefahr einer Wiederholung der verpönten Äußerungen zumindest äußerst unwahrscheinlich ist.
Der Revision des Klägers war daher der Erfolg zu versagen.
2.) Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Voraussetzungen für den Widerruf seiner Äußerungen und dessen Veröffentlichung nicht gegeben seien, weil keine Gefährdung des Kredites, Erwerbs oder Fortkommens des Klägers bestehe. Soweit er diesen Standpunkt unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens geltend macht, ist er auf die Erledigung seiner im wesentlichen gleichlautenden Rechtsrüge zu verweisen (§ 510 Abs. 3 ZPO). Zu diesem Revisionsgrund war zu erwägen:Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Voraussetzungen für den Widerruf seiner Äußerungen und dessen Veröffentlichung nicht gegeben seien, weil keine Gefährdung des Kredites, Erwerbs oder Fortkommens des Klägers bestehe. Soweit er diesen Standpunkt unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens geltend macht, ist er auf die Erledigung seiner im wesentlichen gleichlautenden Rechtsrüge zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Zu diesem Revisionsgrund war zu erwägen:
Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß § 1330 Abs. 2 Satz 1 ABGB keinen Nachweis eines tatsächlich eingetretenen Schadens verlangt; schon die bloße Eignung einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung, wirtschaftlich bedeutsame Beziehungen oder Verhältnisse eines anderen zu schädigen, begründet eine Gefährdung iS der angeführten, insoweit nicht eng auzulegenden GesetzesstelleLehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 1 ABGB keinen Nachweis eines tatsächlich eingetretenen Schadens verlangt; schon die bloße Eignung einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung, wirtschaftlich bedeutsame Beziehungen oder Verhältnisse eines anderen zu schädigen, begründet eine Gefährdung iS der angeführten, insoweit nicht eng auzulegenden Gesetzesstelle
(SZ 9/33; 5 Ob 327/63; SZ 36/146 = EvBl. 1964/204; 6 Ob 175/74;
EvBl. 1975/146; 4 Ob 10/77, ÖBl. 1977, 122 = ZAS 1980, 16;
2 Ob 588/82; ÖBl. 1985, 7; Wolff in Klang2 VI 163; Ehrenzweig2 II/1, 658 f; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 174 bei und in FN 2). Diese Voraussetzung muß aber entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch hier bejaht werden:2 Ob 588/82; ÖBl. 1985, 7; Wolff in Klang2 römisch sechs 163; Ehrenzweig2 II/1, 658 f; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 174 bei und in FN 2). Diese Voraussetzung muß aber entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch hier bejaht werden:
Der Beklagte kommt in der Revision selbst darauf zurück, daß der Kläger pragmatisierter Gendarmeriebeamter und Geschäftsführer einer anderen Partei ist, als der Beklagte angehört. Wird berücksichtigt, daß der Vorwurf von Mafia-Methoden im oben vorliegenden Zusammenhang nichts anderes darstellt als den mit diesem einprägsamen Wort noch verstärkten Vorwurf einer verbrecherischen Vergangsweise (siehe auch die Begründung des Strafurteiles 9 E Vr 265/85-16, S. 4), so kann an deren Eignung, das Fortkommen des Klägers zu beeinträchtigen, kein Zweifel entstehen. Dies reicht aber zur Begründung des geltend gemachten Anspruches nach § 1330 Abs. 2 ABGB auf Widerruf und Veröffentlichung desselben aus.Der Beklagte kommt in der Revision selbst darauf zurück, daß der Kläger pragmatisierter Gendarmeriebeamter und Geschäftsführer einer anderen Partei ist, als der Beklagte angehört. Wird berücksichtigt, daß der Vorwurf von Mafia-Methoden im oben vorliegenden Zusammenhang nichts anderes darstellt als den mit diesem einprägsamen Wort noch verstärkten Vorwurf einer verbrecherischen Vergangsweise (siehe auch die Begründung des Strafurteiles 9 E römisch fünf r 265/85-16, S. 4), so kann an deren Eignung, das Fortkommen des Klägers zu beeinträchtigen, kein Zweifel entstehen. Dies reicht aber zur Begründung des geltend gemachten Anspruches nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB auf Widerruf und Veröffentlichung desselben aus.
Auch der Revision des Beklagten war somit der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf § 43 Abs. 1 ZPO.Auch der Revision des Beklagten war somit der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO.