Entscheidungsgründe:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Nach der am 30. 5. 2006 von der Hauptversammlung der drittbeklagten Partei beschlossenen und am 8. 6. 2006 zu FN ***** im Firmenbuch eingetragenen Satzungsänderung wurde der Firmenwortlaut der drittbeklagten Partei von „W***** AG" geändert in „W***** AG *****". Die Parteienbezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.Nach der am 30. 5. 2006 von der Hauptversammlung der drittbeklagten Partei beschlossenen und am 8. 6. 2006 zu FN ***** im Firmenbuch eingetragenen Satzungsänderung wurde der Firmenwortlaut der drittbeklagten Partei von „W***** AG" geändert in „W***** AG *****". Die Parteienbezeichnung war daher gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Die Klägerin kam am 28. 10. 2003 als Fahrgast eines vom Erstbeklagten gelenkten, von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Linienbusses zu Sturz, nachdem der Erstbeklagte eine verkehrsbedingte Betriebsbremsung durchgeführt hatte. Dabei wurde die Klägerin verletzt. Die Klägerin begehrte von den beklagten Parteien Schadenersatz in Höhe von zuletzt EUR 18.147,28 sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien - jene der drittbeklagten Partei begrenzt mit der Höhe der Versicherungssumme - für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 28. 10. 2003. Den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Sturz der Klägerin, weil er infolge eines Fahrfehlers abrupt gebremst habe.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren und wandten ein, der Unfall sei weder durch den Erstbeklagten verschuldet worden noch auf die Betriebsgefahr des Busses zurückzuführen. Es handle sich um ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 EKHG.Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren und wandten ein, der Unfall sei weder durch den Erstbeklagten verschuldet worden noch auf die Betriebsgefahr des Busses zurückzuführen. Es handle sich um ein unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 9, EKHG.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit einem Teilbetrag von EUR 14.098,24 sA sowie dem Feststellungsbegehren statt und wies das Leistungsmehrbegehren ab. Dabei ging es auf der Grundlage der von ihm getroffenen, im Revisionsverfahren nicht mehr relevanten Feststellungen vom Alleinverschulden des Erstbeklagten aus. Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, hingegen der Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es hinsichtlich des Erstbeklagten das Klagebegehren zur Gänze abwies und hinsichtlich der zweitbeklagten Partei in der Entscheidung über das Feststellungsbegehren die Begrenzung der Haftung mit den Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG aussprach. Die Abweisung des Feststellungsmehrbegehrens unterblieb. Hinsichtlich der drittbeklagten Partei beließ es das Berufungsgericht bei der Begrenzung der Haftung mit der Höhe der Versicherungssumme. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht verneinte ein Verschulden des Erstbeklagten, bejahte jedoch die Gefährdungshaftung der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei nach dem EKHG. In Ansehung der zweitbeklagten Partei sei „das Klagebegehren zufolge der Bestimmung des § 15 EKHG zu präzisieren" gewesen.Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit einem Teilbetrag von EUR 14.098,24 sA sowie dem Feststellungsbegehren statt und wies das Leistungsmehrbegehren ab. Dabei ging es auf der Grundlage der von ihm getroffenen, im Revisionsverfahren nicht mehr relevanten Feststellungen vom Alleinverschulden des Erstbeklagten aus. Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, hingegen der Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es hinsichtlich des Erstbeklagten das Klagebegehren zur Gänze abwies und hinsichtlich der zweitbeklagten Partei in der Entscheidung über das Feststellungsbegehren die Begrenzung der Haftung mit den Haftungshöchstbeträgen des Paragraph 15, EKHG aussprach. Die Abweisung des Feststellungsmehrbegehrens unterblieb. Hinsichtlich der drittbeklagten Partei beließ es das Berufungsgericht bei der Begrenzung der Haftung mit der Höhe der Versicherungssumme. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht verneinte ein Verschulden des Erstbeklagten, bejahte jedoch die Gefährdungshaftung der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei nach dem EKHG. In Ansehung der zweitbeklagten Partei sei „das Klagebegehren zufolge der Bestimmung des Paragraph 15, EKHG zu präzisieren" gewesen.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei, welche nur noch die Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung über das Feststellungsbegehren dahin anstrebt, dass auch die Begrenzung ihrer Haftung für künftige Schäden mit den Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG auszusprechen sei.Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei, welche nur noch die Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung über das Feststellungsbegehren dahin anstrebt, dass auch die Begrenzung ihrer Haftung für künftige Schäden mit den Haftungshöchstbeträgen des Paragraph 15, EKHG auszusprechen sei.
Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben. In einem weiteren Eventualantrag begehrt sie, dem Berufungsgericht die Berichtigung seines Urteiles im Sinne des Revisionsantrages der drittbeklagten Partei aufzutragen. Die Klägerin erklärt in ihrer Revisionsbeantwortung weiters, die Begrenzung der Haftung der drittbeklagten Partei mit den Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG (nur dieser ist vom Revisionsantrag umfasst) nicht zu bestreiten. Sollte sie damit - entgegen dem Wortlaut ihres Rechtsmittelgegenantrages - eine Rücknahme der Klage im noch nicht rechtskräftig erledigten Umfang bezwecken, wäre diese Prozesshandlung unwirksam, weil es sowohl an einer Zustimmung der drittbeklagten Partei, als auch an einem mit der erforderlichen Eindeutigkeit erklärten Verzicht auf die Haftungsgrenzen des § 15 EKHG übersteigende künftige Ansprüche (zur Zulässigkeit des Verzichtes auf künftige Rechte vgl RIS-Justiz RS0033945, RS00333976 [T1 und 2]; Griss in KBB, § 1444 ABGB Rz 5) fehlt (vgl § 483 Abs 3 iVm § 513 ZPO; zum Erfordernis eines eindeutigen Anspruchsverzichtes: RIS-Justiz RS0039729, RS0039744; Lovrek in Fasching/Konecny² III § 237 ZPO Rz 23).Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben. In einem weiteren Eventualantrag begehrt sie, dem Berufungsgericht die Berichtigung seines Urteiles im Sinne des Revisionsantrages der drittbeklagten Partei aufzutragen. Die Klägerin erklärt in ihrer Revisionsbeantwortung weiters, die Begrenzung der Haftung der drittbeklagten Partei mit den Haftungshöchstbeträgen des Paragraph 15, EKHG (nur dieser ist vom Revisionsantrag umfasst) nicht zu bestreiten. Sollte sie damit - entgegen dem Wortlaut ihres Rechtsmittelgegenantrages - eine Rücknahme der Klage im noch nicht rechtskräftig erledigten Umfang bezwecken, wäre diese Prozesshandlung unwirksam, weil es sowohl an einer Zustimmung der drittbeklagten Partei, als auch an einem mit der erforderlichen Eindeutigkeit erklärten Verzicht auf die Haftungsgrenzen des Paragraph 15, EKHG übersteigende künftige Ansprüche (zur Zulässigkeit des Verzichtes auf künftige Rechte vergleiche RIS-Justiz RS0033945, RS00333976 [T1 und 2]; Griss in KBB, Paragraph 1444, ABGB Rz 5) fehlt vergleiche Paragraph 483, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO; zum Erfordernis eines eindeutigen Anspruchsverzichtes: RIS-Justiz RS0039729, RS0039744; Lovrek in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 237, ZPO Rz 23).