Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 96/16f×

Entscheidung 2 Ob 96/16f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob96/16f

Entscheidungsdatum

05.08.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** G*****, vertreten durch Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in Graz, gegen die beklagte Partei H***** B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger, Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in Graz, wegen restl 27.551,00 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. März 2016, GZ 3 R 162/15s-54, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. August 2015, GZ 35 Cg 71/14g-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht sprach mit seinem Endurteil 37.335,08 EUR sA zu und wies 19.197,50 EUR sA (unangefochten) ab. Dagegen erhob der Beklagte insoweit Berufung, als der Klägerin ein 9.784,08 EUR sA übersteigender Betrag zugesprochen wurde.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts betrug daher (37.335,08 – 9.784,08 =) 27.551,00 EUR sA.

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 508, Absatz eins, erster Satz ZPO).

Das Rechtsmittel wäre daher, auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, dem Berufungsgericht und nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen (Paragraph 508, ZPO). Dieser darf über das Rechtsmittel nur (und erst) entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Ob aufgrund des fehlenden ausdrücklichen Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erforderlich ist, ist von den Vorinstanzen zu beurteilen.

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E115485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00096.16F.0805.000

Im RIS seit

29.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20160805_OGH0002_0020OB00096_16F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012945 Rechtssatz 1987 – zuletzt 23.06.2026Zivilrecht
Keine Aufwertung der vom Geschenknehmer bei einer gemischten Schenkung tatsächlich auf Grund des Übergabsvertrages erbrachten Leistungen; es kommt nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des …
RS0012946 Rechtssatz 1984 – zuletzt 26.05.2021Zivilrecht
Der Wert eines der Erblasserin bei der Übergabe vorbehaltenen lebenslangen Fruchtgenusses, wiewohl diese Belastung auf den Zeitpunkt des Empfanges bezogen den Liegenschaftswert erheblich verminderte, ist für die Bemessung der Pflichtteilsgrundlage außer Ans …
RS0012959 Rechtssatz 1972 – zuletzt 19.11.2024Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung oder eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im Wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übe …
RS0012961 Rechtssatz 1984 – zuletzt 30.01.2018Zivilrecht
Einer Anpassung an die sich seit der Übergabe geänderten Verhältnisse darf nur die für den Übergabszeitpunkt ermittelte Geschenkquote unterzogen werden.
RS0012971 Rechtssatz 1970 – zuletzt 09.07.2024Zivilrecht
Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelts ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung der Frage, ob e …
RS0012973 Rechtssatz 1984 – zuletzt 25.07.2024Zivilrecht
Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sond …
RS0012978 Rechtssatz 1984 – zuletzt 23.06.2026Zivilrecht
In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegensc …
RS0111389 Rechtssatz 1998 – zuletzt 19.11.2024Zivilrecht
In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter - wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein anderer Pflichtteilsberechtigter - berührt werden, wird einem vorliegenden krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der G …