Begründung:
Zu I.):Zu römisch eins.):
Da jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht, Nachträge oder Ergänzungen zu diesen daher unzulässigen sind, waren die späteren Urkundenvorlagen der klagenden Partei und der beklagten Partei zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041666), ohne dass es auf die Beurteilung deren Zweckmäßigkeit ankommt.
Zu II.):Zu römisch zwei.):
Die beklagte Partei stand in Geschäftsverbindung mit Martina H***** und deren Eltern Georg und Elfriede H*****, denen sie ein Darlehen von S 700.000,-- mit einer Gesamtverzinsung von 10,25 % p.a. rückzahlbar in 300 Monatsraten zu je S 6.510,-- von Februar 1991 bis Jänner 2016 gewährte.
Die im Kreditvertrag enthaltene Zinsklausel lautet wie folgt:
„Wir sind berechtigt, im Falle der Erhöhung der Bankrate der Österreichischen Nationalbank oder bei einer allgemeinen Erhöhung der Refinanzierungskosten sowie bei einer generellen Steigerung der Personal- und Sachkosten Kreditzinsen, Kreditprovision und Verzugszinsen in einem dieser Steigerung entsprechenden Ausmaß für den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Schuldbetrag zu erhöhen."
Die klagende Partei begehrt zuletzt den Zuspruch von EUR 7.946,77 sA. Martina H***** habe die Ratenrückzahlungen bis inklusive 1997 geleistet und am 22. 10. 1997 den ihr von der beklagten Partei bekanntgegebenen noch aushaftenden Saldo von S 671.815,-- vorzeitig zurückgezahlt.
Die angeführte Zinsklausel sei mangels hinreichender Bestimmtheit nach § 6 Abs 1 Z 5 aF KSchG nicht verbindlich und nichtig. Es sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien grundsätzlich eine Anpassung des anzuwendenden Zinssatzes auf die faktische Kapitalmarktentwicklung gewollt hätten. Martina H***** hätte bei Anpassung des Zinssatzes auf die faktische Kapitalmarktentwicklung einen Rückforderungsanspruch gegen die beklagte Partei, den sie gemäß § 55 Abs 4 JN an die klagende Partei zur klageweisen Geltendmachung abgetreten habe.Die angeführte Zinsklausel sei mangels hinreichender Bestimmtheit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, aF KSchG nicht verbindlich und nichtig. Es sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien grundsätzlich eine Anpassung des anzuwendenden Zinssatzes auf die faktische Kapitalmarktentwicklung gewollt hätten. Martina H***** hätte bei Anpassung des Zinssatzes auf die faktische Kapitalmarktentwicklung einen Rückforderungsanspruch gegen die beklagte Partei, den sie gemäß Paragraph 55, Absatz 4, JN an die klagende Partei zur klageweisen Geltendmachung abgetreten habe.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren. Sie zog den zunächst erhobenen Einwand der mangelnden aktiven Klagslegitimation zurück (AS 39) und stellte außer Streit, dass bei Anwendung der nunmehr seit 18. 7. 1997 von der Beklagten angewendeten Zinsgleitklausel sich eine Überzahlung von S 109.350,-- ergebe (AS 64). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jemand, der sich das Recht vorbehalte, im Falle der Erhöhung der Bankrate oder der Refinanzierungskosten sowie der Steigerung der Personal- und Sachkosten den Zinssatz zu erhöhen, gewollt habe, dass das Zinsniveau nach unten angepasst werde. Die beklagte Partei habe unter Bezugnahme auf die angeführte Bestimmung des Kreditvertrages erstmals Mitte September 1991 nach mehreren Anhebungen der Leitzinssätze auch den Kreditzinssatz um 0,5 % angehoben. Weitere Anhebungen um jeweils 0,25 % seien ab 3. 2. 1992 und ab 31. 7. 1992 erfolgt. Ursache dafür seien wiederum Erhöhungen der Leitzinssätze der Österreichischen Nationalbank sowie des Höchstzinssatzes für Kapitalsparbücher gewesen. Bereits ab 16. 10. 1992 sei der Zinssatz um 0,25 % gesenkt worden. Weitere Senkungen um jeweils 0,25 % seien anschließend am 5. 4. 1992, 21. 5. 1993 und 26. 7. 1993 erfolgt. Die Senkungen seien eine Folge der Herabsetzung der Leitzinssätze der Österreichischen Nationalbank und der Kapitalmarktzinssätze gewesen. Der Zinssatz hätte damit wieder sein Ausgangsniveau erreicht. Die Kreditnehmer seien zudem berechtigt, den Kredit nach Punkt 2 des Vertrages ganz oder teilweise vorzeitig zu tilgen.
Der Anspruch sei überdies verjährt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging im Wesentlichen von nachstehenden Feststellungen aus:
Die eingangs wiedergegebene Formulierung des Kreditvertrages war damals banküblich. Von den dort angeführten Kriterien Bankrate, Refinanzierungskosten, Personal- und Sachkosten ist aus bankwissenschaftlicher Sicht lediglich die Bankrate konkret und nachvollziebar genug, um allenfalls als Indikator herangezogen zu werden. Refinanzierungskosten, Sach- und Personalaufwand sind derart komplexe bankinterne Größen, dass sie für den Außenstehenden nicht wirklich nachvollziehbar sind und somit als Indikator nicht geeignet erscheinen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages war eine eindeutige Zinsgleitklausel, die ja auch eine Verpflichtung zur Vornahme einer entsprechenden Zinssenkung vorsah, nicht üblich. Unter der Annahme, die heute anerkannte und gebräuchliche Zinsgleitklausel auf Basis 3 M-Vibor/Euribor und Senkundärmarktrendite wäre auch damals bereits verbindlich gewesen, hätte während der Kreditlaufzeit eine ganze Reihe von Zinssatzsenkungen erfolgen müssen. Eine Nachrechnung des Kontos unter der Prämisse laufender Zinssatzanpassungen entsprechend der heute gültigen Zinsgleitklausel ergibt eine Überzahlung von S 127.724,63. Wären die Zinssätze analog der Bankratenentwicklung angepasst worden, betrüge die Überzahlung S 68.810,76. Die Kombination von Euribor und Sekundärmarktrendite kommt der Refinanzierungsstruktur der Österreichischen Banken im Allgemeinen am ehesten entgegen. Die von der beklagten Partei praktizierte Zinspolitik führte dazu, dass Martina H***** ab Mitte 1993 durchgehend höhere Zinsen bezahlte, als sich bei Anwendung anderer Indikatoren ergeben hätten.
Rechtlich erörtere das Erstgericht, die Novellierung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG habe in Bezug auf die Weitergabe von Zinssenkungen lediglich klarstellenden Charakter. Die vorliegende Klausel entspreche nicht der in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG geforderten Umschreibung der für die Erhöhung maßgeblichen Umstände. Auch das Verhältnis der einzelnen Parameter zueinander sei unklar. Die bisherige höchstgerichtliche Judikatur (alleinige Prüfung der Ausübung der Zinsanpassung am Kriterium des billigen Ermessens) sei auf den Anlassfall nicht anwendbar, weil der Oberste Gerichtshof noch nie die Anwendung des KSchG auf solche Zinsanpassungsklauseln geprüft habe. Die Folge der Unwirksamkeit der Klausel sei aber nicht ein Fixzinssatz. Es liege eine Lücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Dabei sei auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen, also darauf, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Eine Bindung an die Bankrate erscheine wenig sinnvoll, weil nach den Feststellungen die Bankrate für die Refinanzierungssituation nur von untergeordneter Bedeutung sei. Ein geeigneter Indikator sei der Mittelwert aus Sekundärmarktrendite und Vibor/Euribor. Der errechnete Klagebetrag sei auch nicht verjährt. Der Bereicherungsanspruch verjähre nach der allgemeinen Regel des § 1479 ABGB. Die gegenteilige Auffassung von Madl sei nicht zutreffend. Durch Einstellen in das Kontokorrent entstehe bei kontokorrentmäßiger Verzinsung ein rechtlich nicht mehr zu unterscheidender Teil der Saldoforderung aus dem Kontokorrent, weshalb eine gesonderte Verjährung ausgeschlossen sei. Die Verjährung sei bis zum Ende des gesamten Kontokorrentverhältnisses gehemmt. Bei Zahlung von Annuitäten entstehe lediglich ein Anspruch auf Berichtigung der Verrechnung. Erst am Ende der Darlehenslaufzeit gebe es einen Rückforderungsanspruch. Dieser Anspruch stelle schon begrifflich keine wiederkehrende Leistung dar.Rechtlich erörtere das Erstgericht, die Novellierung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG habe in Bezug auf die Weitergabe von Zinssenkungen lediglich klarstellenden Charakter. Die vorliegende Klausel entspreche nicht der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG geforderten Umschreibung der für die Erhöhung maßgeblichen Umstände. Auch das Verhältnis der einzelnen Parameter zueinander sei unklar. Die bisherige höchstgerichtliche Judikatur (alleinige Prüfung der Ausübung der Zinsanpassung am Kriterium des billigen Ermessens) sei auf den Anlassfall nicht anwendbar, weil der Oberste Gerichtshof noch nie die Anwendung des KSchG auf solche Zinsanpassungsklauseln geprüft habe. Die Folge der Unwirksamkeit der Klausel sei aber nicht ein Fixzinssatz. Es liege eine Lücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Dabei sei auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen, also darauf, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Eine Bindung an die Bankrate erscheine wenig sinnvoll, weil nach den Feststellungen die Bankrate für die Refinanzierungssituation nur von untergeordneter Bedeutung sei. Ein geeigneter Indikator sei der Mittelwert aus Sekundärmarktrendite und Vibor/Euribor. Der errechnete Klagebetrag sei auch nicht verjährt. Der Bereicherungsanspruch verjähre nach der allgemeinen Regel des Paragraph 1479, ABGB. Die gegenteilige Auffassung von Madl sei nicht zutreffend. Durch Einstellen in das Kontokorrent entstehe bei kontokorrentmäßiger Verzinsung ein rechtlich nicht mehr zu unterscheidender Teil der Saldoforderung aus dem Kontokorrent, weshalb eine gesonderte Verjährung ausgeschlossen sei. Die Verjährung sei bis zum Ende des gesamten Kontokorrentverhältnisses gehemmt. Bei Zahlung von Annuitäten entstehe lediglich ein Anspruch auf Berichtigung der Verrechnung. Erst am Ende der Darlehenslaufzeit gebe es einen Rückforderungsanspruch. Dieser Anspruch stelle schon begrifflich keine wiederkehrende Leistung dar.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht erachtete noch weitere Feststellungen für erforderlich, wer von den drei Kreditnehmern nun tatsächlich die Rückzahlung geleistet habe, weil Martina H***** nur ihre eigenen Ansprüche an die klagende Partei abtreten habe können, während als Kreditnehmer jedoch Martina H***** und ihre Eltern aufgetreten seien. Zu prüfen sei noch, ob allenfalls eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vorliege, deren Forderungen auch nur von einem Gesellschafter geltend gemacht werden könnten.
Weiters führte es aus, im Bereich der Bankwirtschaft verstehe man unter Zinsgleitklauseln einerseits vertragliche Regelungen, wonach der Zinssatz von Darlehen an bestimmte veränderliche Bezugsgrößen gekoppelt sei, weshalb sich der Zinssatz automatisch bei Veränderung der Bezugsgröße verändere. Die Zinsänderung vollziehe sich damit in einer bestimmten Relation zu den entsprechenden Referenzgrößen, weshalb die Mitteilungen über die Änderungen der jeweiligen Zinshöhe nur deklaratorisch wirkten. Im Gegensatz zu Zinsgleitklauseln eröffneten andererseits vereinbarte Zinsanpassungsklauseln - auch Zinsänderungsklauseln - Kreditinstituten insoweit einen Gestaltungsspielraum, als sie den Zinssatz bei Veränderung der Refinanzierungsbedingungen am Geld- und Kapitalmarkt nach billigem Ermessen einseitig anpassen dürften. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe die Anwendung der gesetzlichen Rechtsfigur des § 1056 ABGB, worunter Zinsanpassungsklauseln dogmatisch einzuordnen seien, bestätigt. Mit dieser grundsätzlichen Zulässigerklärung von Zinsanpassungsklauseln werde das unabweisbare Bedürfnis der Kreditinstitute anerkannt, ihre Zinskonditionen den wechselnden und bei Vertragsabschluss meist nicht überschaubaren Entwicklungen auf dem Geld- und Kapitalmarkt und einer dadurch bewirkten Änderung der Refinanzierungsmöglichkeiten anzupassen, sofern im Einzelfall nicht ein Festzins oder eine Zinsgleitklausel vereinbart worden sei. Die vorliegende Klausel der beklagten Partei berechtige die Bank zur Erhöhung der Kreditzinsen, Kreditprovision und Verzugszinsen. Sie sehe somit ein einseitiges Gestaltungsrecht der Bank gegenüber dem Kreditnehmer vor. Der Kreditgeber sei nach dem klaren Wortlaut der Klausel zur Anpassung des Kreditvertrages im Falle der Erhöhung bestimmter Parameter berechtigt, aber nicht verpflichtet. Bei der Auslegung von Willenserklärungen sei nach § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern der Wille beider Parteien zu erforschen. Die Bedeutung einer Willenserklärung richte sich grundsätzlich nach dem objektiven Erklärungswert, der dann seine Bedeutung verliere, wenn der natürliche Konsens der Parteien damit nicht übereinstimme, wobei es gleichgültig sei, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergegeben hätten. In erster Linie sei der dem Vertragspartner zum Ausdruck gebrachte Parteiwille zu erforschen und dann der objektive Erklärungswert zu ermitteln.Weiters führte es aus, im Bereich der Bankwirtschaft verstehe man unter Zinsgleitklauseln einerseits vertragliche Regelungen, wonach der Zinssatz von Darlehen an bestimmte veränderliche Bezugsgrößen gekoppelt sei, weshalb sich der Zinssatz automatisch bei Veränderung der Bezugsgröße verändere. Die Zinsänderung vollziehe sich damit in einer bestimmten Relation zu den entsprechenden Referenzgrößen, weshalb die Mitteilungen über die Änderungen der jeweiligen Zinshöhe nur deklaratorisch wirkten. Im Gegensatz zu Zinsgleitklauseln eröffneten andererseits vereinbarte Zinsanpassungsklauseln - auch Zinsänderungsklauseln - Kreditinstituten insoweit einen Gestaltungsspielraum, als sie den Zinssatz bei Veränderung der Refinanzierungsbedingungen am Geld- und Kapitalmarkt nach billigem Ermessen einseitig anpassen dürften. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe die Anwendung der gesetzlichen Rechtsfigur des Paragraph 1056, ABGB, worunter Zinsanpassungsklauseln dogmatisch einzuordnen seien, bestätigt. Mit dieser grundsätzlichen Zulässigerklärung von Zinsanpassungsklauseln werde das unabweisbare Bedürfnis der Kreditinstitute anerkannt, ihre Zinskonditionen den wechselnden und bei Vertragsabschluss meist nicht überschaubaren Entwicklungen auf dem Geld- und Kapitalmarkt und einer dadurch bewirkten Änderung der Refinanzierungsmöglichkeiten anzupassen, sofern im Einzelfall nicht ein Festzins oder eine Zinsgleitklausel vereinbart worden sei. Die vorliegende Klausel der beklagten Partei berechtige die Bank zur Erhöhung der Kreditzinsen, Kreditprovision und Verzugszinsen. Sie sehe somit ein einseitiges Gestaltungsrecht der Bank gegenüber dem Kreditnehmer vor. Der Kreditgeber sei nach dem klaren Wortlaut der Klausel zur Anpassung des Kreditvertrages im Falle der Erhöhung bestimmter Parameter berechtigt, aber nicht verpflichtet. Bei der Auslegung von Willenserklärungen sei nach Paragraph 914, ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern der Wille beider Parteien zu erforschen. Die Bedeutung einer Willenserklärung richte sich grundsätzlich nach dem objektiven Erklärungswert, der dann seine Bedeutung verliere, wenn der natürliche Konsens der Parteien damit nicht übereinstimme, wobei es gleichgültig sei, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergegeben hätten. In erster Linie sei der dem Vertragspartner zum Ausdruck gebrachte Parteiwille zu erforschen und dann der objektive Erklärungswert zu ermitteln.
Das Erstgericht habe einen allfälligen natürlichen Konsens der Parteien nicht behandelt und keinerlei Feststellungen zum Inhalt der Vertragsgespräche getroffen. Die Kreditnehmerin Martina H***** habe angegeben, die beklagte Partei habe ihr gesagt, dass der Zinssatz angepasst werde, wenn sich etwa ändern sollte. Zur Auslegung der Klausel sei daher im fortgesetzten Verfahren notwendig, unter Berücksichtigung der Angaben der Kreditnehmerin, die Absicht der Parteien zu erforschen. Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden Absicht der Parteien sei nicht die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter und nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern der Geschäftszweck zu verstehen, den jede der vertragsschließenden Parteien redlicherweise der Vereinbarung unterstellen habe müssen. Hier stehe außer Streit, dass neben einem Zinssatz noch eine Kreditprovision vereinbart worden sei. Die Klausel sehe eine Erhöhung der Kreditzinsen, Kreditprovision und Verzugszinsen vor. Zweck der Klausel sei es, im Falle zukünftiger, in der Sphäre der Bank eintretender, Kostenerhöhungen, diese an den Kreditnehmer weitergeben zu können. Es sei naheliegend, dass sich die angeführte generelle Steigerung der Personal- und Sachkosten dabei auf die für Dienstleistungen der Bank vereinbarte Kreditprovision und die Erhöhung der Bankrate auf Verzugszinsen beziehen solle. Nach dem Geschäftszweck, den jeder der vertragsschließenden Parteien redlicherweise dieser Klausel unterstellen habe müssen, könne die generelle Steigerung der Personal- und Sachkosten nur zur Erhöhung der Kreditprovision berechtigen, weil nur für diese Bankdienstleistung ein Verteuerung in der Sphäre der Bank eingetreten sei. Insofern sei angesichts der aus der Formulierung erkennbaren Absicht der Parteien die Vertragsklausel entgegen dem Wortlaut einschränkend auszulegen. Die Klägerin habe nur die Zinserhöhung und die unterlassene Zinssenkung des Kredites für ihren bereicherungsrechtlichen Anspruch herangezogen. Streitentscheidend sei lediglich die rechtliche Qualität der infolge einschränkenden Auslegung verbleibenden Berechtigung zur Erhöhung der Kreditzinsen im Fall der Erhöhung der Bankrate der österreichischen Nationalbank oder bei einer allgemeinen Erhöhung der Refinanzierungskosten.Das Erstgericht habe einen allfälligen natürlichen Konsens der Parteien nicht behandelt und keinerlei Feststellungen zum Inhalt der Vertragsgespräche getroffen. Die Kreditnehmerin Martina H***** habe angegeben, die beklagte Partei habe ihr gesagt, dass der Zinssatz angepasst werde, wenn sich etwa ändern sollte. Zur Auslegung der Klausel sei daher im fortgesetzten Verfahren notwendig, unter Berücksichtigung der Angaben der Kreditnehmerin, die Absicht der Parteien zu erforschen. Unter der gemäß Paragraph 914, ABGB zu erforschenden Absicht der Parteien sei nicht die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter und nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern der Geschäftszweck zu verstehen, den jede der vertragsschließenden Parteien redlicherweise der Vereinbarung unterstellen habe müssen. Hier stehe außer Streit, dass neben einem Zinssatz noch eine Kreditprovision vereinbart worden sei. Die Klausel sehe eine Erhöhung der Kreditzinsen, Kreditprovision und Verzugszinsen vor. Zweck der Klausel sei es, im Falle zukünftiger, in der Sphäre der Bank eintretender, Kostenerhöhungen, diese an den Kreditnehmer weitergeben zu können. Es sei naheliegend, dass sich die angeführte generelle Steigerung der Personal- und Sachkosten dabei auf die für Dienstleistungen der Bank vereinbarte Kreditprovision und die Erhöhung der Bankrate auf Verzugszinsen beziehen solle. Nach dem Geschäftszweck, den jeder der vertragsschließenden Parteien redlicherweise dieser Klausel unterstellen habe müssen, könne die generelle Steigerung der Personal- und Sachkosten nur zur Erhöhung der Kreditprovision berechtigen, weil nur für diese Bankdienstleistung ein Verteuerung in der Sphäre der Bank eingetreten sei. Insofern sei angesichts der aus der Formulierung erkennbaren Absicht der Parteien die Vertragsklausel entgegen dem Wortlaut einschränkend auszulegen. Die Klägerin habe nur die Zinserhöhung und die unterlassene Zinssenkung des Kredites für ihren bereicherungsrechtlichen Anspruch herangezogen. Streitentscheidend sei lediglich die rechtliche Qualität der infolge einschränkenden Auslegung verbleibenden Berechtigung zur Erhöhung der Kreditzinsen im Fall der Erhöhung der Bankrate der österreichischen Nationalbank oder bei einer allgemeinen Erhöhung der Refinanzierungskosten.
Das Erstgericht habe festgestellt, dass keine österreichische Bank eine genaue idente Refinanzierungsstruktur habe und sich diese Refinanzierungsstruktur im Laufe der Zeit durch Verschiebung der Marktverhältnisse ändere. Die Klausel spreche von einer „allgemeinen Erhöhung der Refinanzierungskosten. Da keine österreichische Bank eine genaue idente Refinanzierungsstruktur habe, sei eine allgemeine Erhöhung der Refinanzierungskosten an sich schwer vorstellbar. Dazu komme, dass eine örtliche Beschränkung der allgemeinen Erhöhung der Wendung nicht zu entnehmen sei. Es sei daher schon zweifelhaft, ob die Wendung „allgemeine Erhöhung der Refinanzierungskosten" nicht bereits nach den allgemeinen Grundsätzen des § 869 ABGB unverständlich und unbestimmt sei. § 6 Abs 1 Z 5 KSchG in der hier zur Anwendung kommenden Fassung vor der KSchG-Nov 1997 bestimme, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben sein müssten. Es widerspräche dem Zweck des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, wollte man die für die Preiserhöhung erforderlichen Umstände lediglich als Anlass für eine sonst in keiner Weise näher determinierte Preiserhöhung ansehen. Die Pflicht zur Nennung der für die Preiserhöhung maßgebenden Umstände schließe ein, dass dem Verbraucher auch die Art und Weise der Preiserhöhung einsichtig werde. Die Bestimmung verfolge den Zweck, den Konsumenten vor einseitigen und für ihn nicht nachvollziehbaren Preiserhöhungen seitens eines Unternehmers zu schützen (2 Ob 190/01g). Die Klausel sei daher jedenfalls hinsichtlich der allgemeinen Erhöhung der Refinanzierungskosten nichtig im Sinne des § 6 Abs 1 KSchG. Allerdings entspreche die Erhöhung der Zinsen im Falle der Erhöhung der Bankrate nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung dem Bestimmtheitsgebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Fraglich sei, ob durch die Verwendung zweier Parameter (eines bestimmten und eines unbestimmten) ohne Andeutung, wie sich die beiden Parameter zueinander verhielten auch die Nichtigkeit der Erhöhungsmöglichkeit bei Erhöhung der Bankrate bewirkt werde. Eine nach § 6 KSchG gesetzwidrige Vertragsbestimmung führe nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages; vielmehr liege Teilnichtigkeit des Vertrages vor. Die gesetzwidrige Vertragsbestimmung sei nur insoweit nichtig, als ihr Inhalt gesetzwidrig sei. Bezüglich des zulässigen Inhaltes bleibe sie demnach rechtsgültig (geltungserhaltende Reduktion). Die geltungserhaltende Reduktion sei eine vertragsteologische Reduktion des Inhaltes der gesetzwidrig formulierten Klausel auf das gesetzlich Erlaubte. Eine derartige Deutung des Vertragsinhaltes sei nur möglich, wenn ein entsprechender hypothetischer Parteiwille mit hinreichender Stringenz erkennbar sei. Es sei zu untersuchen, ob ein erkennbarer hypothetischer Parteiwille hinsichtlich einer Erhöhungsmöglichkeit nach der Bankrate der Österreichischen Nationalbank vorhanden sei. Beim hypothetischen Willen sei auf den für die ins Auge gefassten Fälle im Vertrag ausgedrückten Parteiwillen abzustellen. Zunächst seien die Anhaltspuntke im faktischen Parteiwillen zu beachten; erst, wenn es solche Anhaltspunkte nicht gebe, sei der hypothetische Parteiwille zu ermitteln. Auf Grund der Textierung (Bankrate oder Refinanzierungskosten) sei davon auszugehen, dass der faktische Parteiwille jedenfalls darauf gerichtet gewesen sei, im Falle der Erhöhung der Bankrate eine Anhebung in einem dieser Steigerung entsprechenden Ausmaß zu ermöglichen. Eine von der Kreditgeberin darüber hinaus gewollte wahlweise Erhöhungsmöglichkeit bei Steigerung von Bankrate oder Refinanzierungskosten scheitere an der mangelnden Bestimmbarkeit einer „allgemeinen Erhöhung der Refinanzierungskosten" und der dem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG widersprechenden vagen Andeutung des Zusammenhanges zwischen den zwei Parametern. Die Klausel sei infolge Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG aF im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf die mit dem hypothetischen Parteiwillen im Einklang stehende Erhöhungsmöglichkeit bei Erhöhung der Bankrate der Österreichischen Nationalbank einzuschränken. Diese geltungserhaltende Reduktion entspreche nicht zuletzt auch der vom Gesetzgeber bei ähnlichen Interessenlagen zugrundegelegten Wertung.Das Erstgericht habe festgestellt, dass keine österreichische Bank eine genaue idente Refinanzierungsstruktur habe und sich diese Refinanzierungsstruktur im Laufe der Zeit durch Verschiebung der Marktverhältnisse ändere. Die Klausel spreche von einer „allgemeinen Erhöhung der Refinanzierungskosten. Da keine österreichische Bank eine genaue idente Refinanzierungsstruktur habe, sei eine allgemeine Erhöhung der Refinanzierungskosten an sich schwer vorstellbar. Dazu komme, dass eine örtliche Beschränkung der allgemeinen Erhöhung der Wendung nicht zu entnehmen sei. Es sei daher schon zweifelhaft, ob die Wendung „allgemeine Erhöhung der Refinanzierungskosten" nicht bereits nach den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph 869, ABGB unverständlich und unbestimmt sei. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG in der hier zur Anwendung kommenden Fassung vor der KSchG-Nov 1997 bestimme, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben sein müssten. Es widerspräche dem Zweck des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG, wollte man die für die Preiserhöhung erforderlichen Umstände lediglich als Anlass für eine sonst in keiner Weise näher determinierte Preiserhöhung ansehen. Die Pflicht zur Nennung der für die Preiserhöhung maßgebenden Umstände schließe ein, dass dem Verbraucher auch die Art und Weise der Preiserhöhung einsichtig werde. Die Bestimmung verfolge den Zweck, den Konsumenten vor einseitigen und für ihn nicht nachvollziehbaren Preiserhöhungen seitens eines Unternehmers zu schützen (2 Ob 190/01g). Die Klausel sei daher jedenfalls hinsichtlich der allgemeinen Erhöhung der Refinanzierungskosten nichtig im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, KSchG. Allerdings entspreche die Erhöhung der Zinsen im Falle der Erhöhung der Bankrate nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG. Fraglich sei, ob durch die Verwendung zweier Parameter (eines bestimmten und eines unbestimmten) ohne Andeutung, wie sich die beiden Parameter zueinander verhielten auch die Nichtigkeit der Erhöhungsmöglichkeit bei Erhöhung der Bankrate bewirkt werde. Eine nach Paragraph 6, KSchG gesetzwidrige Vertragsbestimmung führe nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages; vielmehr liege Teilnichtigkeit des Vertrages vor. Die gesetzwidrige Vertragsbestimmung sei nur insoweit nichtig, als ihr Inhalt gesetzwidrig sei. Bezüglich des zulässigen Inhaltes bleibe sie demnach rechtsgültig (geltungserhaltende Reduktion). Die geltungserhaltende Reduktion sei eine vertragsteologische Reduktion des Inhaltes der gesetzwidrig formulierten Klausel auf das gesetzlich Erlaubte. Eine derartige Deutung des Vertragsinhaltes sei nur möglich, wenn ein entsprechender hypothetischer Parteiwille mit hinreichender Stringenz erkennbar sei. Es sei zu untersuchen, ob ein erkennbarer hypothetischer Parteiwille hinsichtlich einer Erhöhungsmöglichkeit nach der Bankrate der Österreichischen Nationalbank vorhanden sei. Beim hypothetischen Willen sei auf den für die ins Auge gefassten Fälle im Vertrag ausgedrückten Parteiwillen abzustellen. Zunächst seien die Anhaltspuntke im faktischen Parteiwillen zu beachten; erst, wenn es solche Anhaltspunkte nicht gebe, sei der hypothetische Parteiwille zu ermitteln. Auf Grund der Textierung (Bankrate oder Refinanzierungskosten) sei davon auszugehen, dass der faktische Parteiwille jedenfalls darauf gerichtet gewesen sei, im Falle der Erhöhung der Bankrate eine Anhebung in einem dieser Steigerung entsprechenden Ausmaß zu ermöglichen. Eine von der Kreditgeberin darüber hinaus gewollte wahlweise Erhöhungsmöglichkeit bei Steigerung von Bankrate oder Refinanzierungskosten scheitere an der mangelnden Bestimmbarkeit einer „allgemeinen Erhöhung der Refinanzierungskosten" und der dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG widersprechenden vagen Andeutung des Zusammenhanges zwischen den zwei Parametern. Die Klausel sei infolge Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG aF im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf die mit dem hypothetischen Parteiwillen im Einklang stehende Erhöhungsmöglichkeit bei Erhöhung der Bankrate der Österreichischen Nationalbank einzuschränken. Diese geltungserhaltende Reduktion entspreche nicht zuletzt auch der vom Gesetzgeber bei ähnlichen Interessenlagen zugrundegelegten Wertung.
Die vorliegende Zinsanpassungsklausel spreche nur von einer Erhöhung des Zinssatzes für den Fall der Erhöhung eines Parameters. Die Klausel enthalte aber keine Regelung bei Verringerung der Bankrate der Österreichischen Nationalbank. Diesbezüglich sei noch auf die vom Erstgericht durchzuführende Erforschung der Parteienabsicht hinzuweisen.
Eine Zinsanpassungsklausel dürfe keine Ungleichbehandlung des Kreditnehmers vorsehen, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Es müsse eine Zweiseitigkeit insofern gewährleistet sein, dass Zinssatzsenkungen in gleicher Relation wie Zinssatzerhöhungen durchzuführen seien. Bei der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Willen redlicher Parteien in einem zur Erhöhung berechtigenden Vertrag sei auch die entsprechende Verpflichtung zur Zinssatzsenkung bei entsprechend geänderten Verhältnissen enthalten. Für die vorliegende Erhöhungsklausel bedeute dies, dass im Sinne des Gedankens der Vertragsymmetrie auch die Kreditnehmer berechtigt seien, im Falle einer Senkung der Bankrate die Zinsen nach unten anzupassen. Den Kreditnehmern komme somit dasselbe Gestaltungsrecht zu, das auch der Kreditgeber vertraglich eingeräumt erhalten habe.
Das Erstgericht werde im fortgesetzten Rechtsgang konkrete Feststellungen zu den Vertragsverhältnissen, den Rückzahlungen durch die Kreditnehmer, zu den Anhebungen der beklagten Partei sowie der während des aufrechten Kreditverhältnisses bestehenden Bankrate der österreichischen Nationalbank zu treffen haben. Ferner sei gegebenenfalls die klagende Partei anzuleiten, ein Vorbringen zur Ausübung des Gestaltungsrechtes auf Zinssenkung durch die Kreditnehmer zu erstatten. Dabei wäre auch das Vorbringen der beklagten Partei hinsichtlich der von der Bank selbst vorgenommenen Senkungen zu beachten sein. Diese Vorgangsweise könnte einerseits einen Hinweis auf einen entsprechenden faktischen Parteiwillen ergeben, der bei ergänzenden Vertragsauslegungen der Zweiseitigkeit der Zinsanpassungsklausel zu berücksichtigen sei; andererseits könne eine langjährige spätere Handhabung Rückschlüsse auf den seinerzeitigen Willen zulassen.
Zur Frage der Verjährung sei auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes zu verweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf zu verweisen, dass im Falle der Annahme einer kurzen Verjährungsfrist das Erstgericht Feststellungen zur Zinsenvereinbarung zu treffen hätte und zu untersuchen wäre, welche Monatsraten die Kreditnehmer im Falle einer Kreditzinssatzsenkung zahlen müssten. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei habe die Kreditnehmerin Martina Hartmann die vereinbarten Raten von S 6.510,-- monatlich beginnend mit Februar 1991 rückgeführt, wobei 300 Monatsraten zu je S 6.510,-- vorgesehen seien. Eine Zinssatzsenkung könnte daher nach dem Vertrag einerseits zu einer Verkürzung der Laufzeit und/oder einer Verringerung der monatlichen Raten führen. Bei einer Verkürzung der Laufzeit wäre aber erst durch die vorzeitige Rückzahlung des Kredites am 22. 10. 1997 eine Überzahlung erfolgt.
Die ordentliche Revision sei im Hinblick auf die kontroversiellen Ansichten der Lehre zur Verjährungsfrist der Rückforderung ungerechtfertigt hoher Kreditzinsen und der weit verbreiteten Anwendung der vorliegenden Klausel vor der KSchG-Nov 1997 zulässig.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur Frage der Verjährung: