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Entscheidung 3 Nc 3/09k×

Entscheidung 3 Nc 3/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc3/09k

Entscheidungsdatum

26.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Therese L*****, geboren am *****, und Lili L*****, geboren am *****, aufgrund der vom Bezirksgericht Graz-Ost am 29. Dezember 2008 verfügten Vorlage dessen Akts AZ 231 P 238/08i zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Graz-Ost zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 übertrug das Bezirksgericht Graz-Ost, das die Pflegschaftssache erst im Juni 2008 vom Bezirksgericht Gleisdorf übernommen hatte, die Zuständigkeit zu deren Besorgung dem Bezirksgericht Kitzbühel, weil sich die Kinder jetzt ständig in dessen Sprengel aufhielten (ON S38). Dieser Beschluss ist den Parteien bisher nicht zugestellt worden. Das Bezirksgericht Kitzbühel lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 ab. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 legte das Bezirksgericht Graz-Ost den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Übertragungsbeschlüsse iSd Paragraph 111, JN sind den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht (RIS-Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN nicht in Betracht (nunmehr stRsp, RIS-Justiz RS0047067 [T3, T5, T7]). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über den Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht nicht identisch ist (zuletzt 4 Nc 21/08p). Der Akt ist dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Anmerkung

E89810 3Nc3.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030NC00003.09K.0126.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090126_OGH0002_0030NC00003_09K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046164 Rechtssatz 31.03.1971Zivilrecht
Trotz Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Pflegschaftsgerichtes und damit seine Verpflichtung, das Verfahren weiterzuführen solange aufrecht, bis das andere Gericht die Pflegschaftssache übernimmt oder die Übertra …
RS0046895 Rechtssatz 13.10.1954Zivilrecht
Übertragung nach § 111 JN vor Erledigung des Sachantrages durch das übertragende Gericht möglich.
RS0046972 Rechtssatz 28.11.1973Zivilrecht
Ein Antrag, über den noch nicht entschieden wurde, ist kein stichhältiger Grund, die Übernahme der Pflegschaftssache zu verweigern. Es würde dem Zweck des § 111 JN weitgehend zunichte machen, wenn die Parteien eine im Interesse der Pflegebefohlenen notwendi …
RS0046981 Rechtssatz 27.06.1984Zivilrecht
Ein Übertragungsbeschluss im Sinne des § 111 JN ist den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht.
RS0047027 Rechtssatz 31.01.1994Zivilrecht
Ist über den Antrag eines Elternteils, ihm allein die Obsorge über das Kind zuzuweisen, noch nicht entschieden, dann ist die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht in aller Regel unzweckmäßig.
RS0047032 Rechtssatz 04.11.1992Zivilrecht
Offene Anträge (hier: bezüglich Zuteilung der Obsorge beziehungsweise Änderung des Besuchsrechtes) sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu.
RS0047067 Rechtssatz 23.04.1981Zivilrecht
Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des OGH (nach § 111 Abs 2 JN) nicht in Betracht (6 Nd 539/78, 6 Nd 542/78).
RS0047300 Rechtssatz 11.07.1972Zivilrecht
Der Aufenthalt des Pflegebefohlenen mit der erziehungsberechtigten Mutter in einem anderen Gerichtssprengel muss nicht in allen Fällen die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN zur Folge haben. Doch wird es in der Regel den Interessen des pflege …