Abgesehen davon, dass die Delegierung von einem unzuständigen Gericht vor Klärung der Zuständigkeit nicht erfolgen dürfte (EvBl 1956/27 u. v.a., RIS-Justiz RS0046196, RS0109369), kann die Mutter keine schlüssigen Argumente gegen den Fortbestand der vom Obersten Gerichtshof wie dargelegt bereits bejahten Zuständigkeit des derzeit befassten Pflegschaftsgerichts vorbringen.
Zwar kann auch die Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte nach § 31 Abs 1 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen an ein anderes Gericht übertragen werden (4 Nd 510/89). Entscheidend ist bei solchen Rechtssachen aber für die Frage der Bewilligung stets wie im Fall der Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN das Wohl des Kindes (SZ 42/86 = EvBl 1969/410 u.a., RIS-Justiz RS0046319). Sonstige Gründe kann die Mutter auch nicht aufzeigen, zumal allfällige Verfahrensverstöße des zuständigen Gerichts keine Delegierungsgründe sind (Mayr in Rechberger³ § 31 JN Rz 4 mwN). Auch nach § 111 JN ist aber maßgebend, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Aufenthaltsort des Mündels und dem Pflegschaftsgericht als im Interesse jenes gelegen angesehen wird (Mayr aaO § 111 Rz 2 mwN). Schon dieser Umstand spricht gegen die Übertragung der Zuständigkeit (es geht ja derzeit keineswegs um die Aufhebung der Fremdunterbringung der Kinder, weshalb auch die Trennung von Geschwistern in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung sein kann) an ein Gericht, das hunderte Kilometer weiter vom Unterbringungsort der Kinder entfernt ist, den auch der Pflegschaftsrichter wiederholt aufsuchen muss (zuletzt am 7. März 2007). Auch die örtliche Entfernung des Dienstorts der örtlichen, mit den Umständen seit Jahren vertrauten Vertreter des teilweise obsorgeberechtigten Jugendwohlfahrtsträgers vom Sitz des von der Mutter gewünschten Gerichts spricht gegen eine Delegierung der Pflegschaftssache.Zwar kann auch die Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte nach Paragraph 31, Absatz eins, JN aus Zweckmäßigkeitsgründen an ein anderes Gericht übertragen werden (4 Nd 510/89). Entscheidend ist bei solchen Rechtssachen aber für die Frage der Bewilligung stets wie im Fall der Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, JN das Wohl des Kindes (SZ 42/86 = EvBl 1969/410 u.a., RIS-Justiz RS0046319). Sonstige Gründe kann die Mutter auch nicht aufzeigen, zumal allfällige Verfahrensverstöße des zuständigen Gerichts keine Delegierungsgründe sind (Mayr in Rechberger³ Paragraph 31, JN Rz 4 mwN). Auch nach Paragraph 111, JN ist aber maßgebend, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Aufenthaltsort des Mündels und dem Pflegschaftsgericht als im Interesse jenes gelegen angesehen wird (Mayr aaO Paragraph 111, Rz 2 mwN). Schon dieser Umstand spricht gegen die Übertragung der Zuständigkeit (es geht ja derzeit keineswegs um die Aufhebung der Fremdunterbringung der Kinder, weshalb auch die Trennung von Geschwistern in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung sein kann) an ein Gericht, das hunderte Kilometer weiter vom Unterbringungsort der Kinder entfernt ist, den auch der Pflegschaftsrichter wiederholt aufsuchen muss (zuletzt am 7. März 2007). Auch die örtliche Entfernung des Dienstorts der örtlichen, mit den Umständen seit Jahren vertrauten Vertreter des teilweise obsorgeberechtigten Jugendwohlfahrtsträgers vom Sitz des von der Mutter gewünschten Gerichts spricht gegen eine Delegierung der Pflegschaftssache.
Die erneute, ohne aktenmäßige Grundlage geäußerte Verdacht eines sexuellen Missbrauchs gegen den Vater ist letztlich ebenfalls nicht geeignet, die begehrte Delegierung an ein Bezirksgericht zu begründen, in dessen Sprengel die Mutter auch nunmehr gar nicht wohnt und zu dem - nach ihren Eingaben zu schließen auch erst seit dem Vorjahr - nur eine gewisse örtliche Nähe besteht. Die vorliegenden (bis in die jüngste Zeit reichenden) Erhebungsergebnisse geben im Übrigen keinen Anlass für die Annahme, der derzeitige Zustand (Heimunterbringung, Ferienbesuchsrecht des Vaters) beeinträchtige das Wohl der Kinder in irgendeiner Weise; zudem wurde zuletzt ein Kinder-, Jugend- und Familienpsychologe zum Sachverständigen zwecks Überprüfung dieser Verhältnisse bestellt, dessen Gutachten Grundlage für allenfalls nötige Schutzmaßnahmen sein müsste. Das erforderliche Interesse der Pflegebefohlenen an der beantragten Bestimmung eines anderen Gerichts für die vorliegende Pflegschaftssache, die ja nur im Ausnahmefall zu erfolgen hat und die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht faktisch durchbrechen soll (4 Nd 510/89; Mayr aaO § 31 Rz 4 mwN), ist damit zu verneinen.Die erneute, ohne aktenmäßige Grundlage geäußerte Verdacht eines sexuellen Missbrauchs gegen den Vater ist letztlich ebenfalls nicht geeignet, die begehrte Delegierung an ein Bezirksgericht zu begründen, in dessen Sprengel die Mutter auch nunmehr gar nicht wohnt und zu dem - nach ihren Eingaben zu schließen auch erst seit dem Vorjahr - nur eine gewisse örtliche Nähe besteht. Die vorliegenden (bis in die jüngste Zeit reichenden) Erhebungsergebnisse geben im Übrigen keinen Anlass für die Annahme, der derzeitige Zustand (Heimunterbringung, Ferienbesuchsrecht des Vaters) beeinträchtige das Wohl der Kinder in irgendeiner Weise; zudem wurde zuletzt ein Kinder-, Jugend- und Familienpsychologe zum Sachverständigen zwecks Überprüfung dieser Verhältnisse bestellt, dessen Gutachten Grundlage für allenfalls nötige Schutzmaßnahmen sein müsste. Das erforderliche Interesse der Pflegebefohlenen an der beantragten Bestimmung eines anderen Gerichts für die vorliegende Pflegschaftssache, die ja nur im Ausnahmefall zu erfolgen hat und die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht faktisch durchbrechen soll (4 Nd 510/89; Mayr aaO Paragraph 31, Rz 4 mwN), ist damit zu verneinen.