Begründung:
Die klagende Marktgemeinde, das erstbeklagte Bundesland und das zweitbeklagte Eisenbahnunternehmen schlossen im Jahr 1990 einen Vertrag über die Errichtung und Erhaltung eines Parkdecks für 575 Pkw und rund 300 einspurige Fahrzeuge. Die erstbeklagte Partei verpflichtete sich zur Übernahme von 20 % der Baukosten, die klagende Partei zur Übernahme von 20 % der Grundkosten. 80 % der Gesamtkosten hatte die zweitbeklagte Partei zu tragen. Das Übereinkommen wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der zweitbeklagten Partei wurde ein Auflösungsrecht bei Wegfall des Bedarfs an Abstellplätzen für Bahnbenützer und Bestehen eines Eigenbedarfs eingeräumt. Die klagende Partei verpflichtete sich zur „Erneuerung, Erhaltung, Beleuchtung (laufende Erhaltung und Energiekosten) und winterliche Betreuung der Neuherstellung auf ihre Kosten". Das Parkdeck wurde errichtet. Die klagende Partei kündigte mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 den Vertrag per 30. Juni 2003 auf.
Sie begehrte nun mit ihrer am 27. Oktober 2003 beim Erstgericht eingelangten Klage die Feststellung, dass das vertragliche Rechtsverhältnis zwischen den Parteien seit 1. Juli 2003 nicht mehr bestehe. Die klagende Partei stützte sich dabei auf eine im Vertrag nicht ausgeschlossene ordentliche Kündigung. Überdies lägen auch wichtige Gründe für die Vertragsauflösung vor (insbesondere wegen erheblicher Baumängel). Die beklagten Parteien bestritten ein ordentliches Kündigungsrecht der klagenden Partei und das Vorliegen wichtiger Auflösungsgründe.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren mit der wesentlichen Begründung statt, dass anlässlich der Vertragsgespräche nie über eine Kündigungsmöglichkeit gesprochen worden sei. Das unbefristete Gesellschaftsverhältnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist von der klagenden Partei aufgekündigt werden. Der Kündigung allenfalls entgegenstehende Gründe der Arglist oder der Unzeit iSd § 1212 ABGB lägen nicht vor. Ein Kündigungsverzicht sei nicht vereinbart worden. Im Übrigen gingen undeutliche Vertragsbestimmungen gemäß § 915 ABGB zu Lasten der beklagten Parteien, deren Vertragsmuster verwendet worden sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien Folge und hob das erstinstanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung auf. Es verneinte ein Recht der klagenden Partei auf ordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses. Der Ausschluss des Kündigungsrechts sei zwar im Vertrag nicht vereinbart worden, ergebe sich aber aus dem von den Parteien verfolgten Zweck der Vereinbarung, der in der Förderung des öffentlichen Nahverkehrs bestehe. Dieser Zweck könne bei einer grundlosen vorzeitigen Kündigung durch die klagende Partei nicht erreicht werden. Nach dem zu unterstellenden Parteiwillen sei eine längerfristige Bindung der klagenden Partei gewollt gewesen. Ob die klagende Partei während der gesamten kalkulierten Abschreibungsdauer des Gebäudes von 50 Jahren an den Vertrag gebunden sei, müsse nicht beurteilt werden. Jedenfalls stehe der ordentlichen Kündigung derzeit, nach einer bloß achtjährigen Betriebsdauer des Parkdecks, der Vertragszweck entgegen.Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren mit der wesentlichen Begründung statt, dass anlässlich der Vertragsgespräche nie über eine Kündigungsmöglichkeit gesprochen worden sei. Das unbefristete Gesellschaftsverhältnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist von der klagenden Partei aufgekündigt werden. Der Kündigung allenfalls entgegenstehende Gründe der Arglist oder der Unzeit iSd Paragraph 1212, ABGB lägen nicht vor. Ein Kündigungsverzicht sei nicht vereinbart worden. Im Übrigen gingen undeutliche Vertragsbestimmungen gemäß Paragraph 915, ABGB zu Lasten der beklagten Parteien, deren Vertragsmuster verwendet worden sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien Folge und hob das erstinstanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung auf. Es verneinte ein Recht der klagenden Partei auf ordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses. Der Ausschluss des Kündigungsrechts sei zwar im Vertrag nicht vereinbart worden, ergebe sich aber aus dem von den Parteien verfolgten Zweck der Vereinbarung, der in der Förderung des öffentlichen Nahverkehrs bestehe. Dieser Zweck könne bei einer grundlosen vorzeitigen Kündigung durch die klagende Partei nicht erreicht werden. Nach dem zu unterstellenden Parteiwillen sei eine längerfristige Bindung der klagenden Partei gewollt gewesen. Ob die klagende Partei während der gesamten kalkulierten Abschreibungsdauer des Gebäudes von 50 Jahren an den Vertrag gebunden sei, müsse nicht beurteilt werden. Jedenfalls stehe der ordentlichen Kündigung derzeit, nach einer bloß achtjährigen Betriebsdauer des Parkdecks, der Vertragszweck entgegen.
Das Berufungsgericht sprach ohne Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei. Mit ihrem Rekurs beantragt die klagende Partei die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die beklagten Parteien beantragten jeweils, dem Rekurs nicht Folge zu geben, das erstbeklagte Land allerdings primär die Zurückweisung des Rekurses mangels erheblicher Rechtsfragen.
Mit dem über Auftrag des Obersten Gerichtshofs nachgeholten Bewertungsausspruch bewertete das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands mit über 20.000 EUR.