Der gegen diesen Beschlußteil erhobene Revisionsrekurs ist wegen jetzt weggefallener Beschwer unzulässig; denn nach Beseitigung des Exekutionstitels müßte eine Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO jedenfalls eingestellt werden, sodaß der Frage, ob die Bewilligung der Exekution früher berechtigt war, nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukommt (3 Ob 4/90, 3 Ob 32/90).Der gegen diesen Beschlußteil erhobene Revisionsrekurs ist wegen jetzt weggefallener Beschwer unzulässig; denn nach Beseitigung des Exekutionstitels müßte eine Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO jedenfalls eingestellt werden, sodaß der Frage, ob die Bewilligung der Exekution früher berechtigt war, nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukommt (3 Ob 4/90, 3 Ob 32/90).
Zugleich mit dem genannten Exekutionsantrag (ON 25) behauptete die betreibende Partei auch, daß die beiden verpflichteten Parteien neuerlich gegen die beiden einstweiligen Verfügungen ON 5 und 13 verstoßen hätten, indem sie nach Vollzug der bereits bewilligten Exekution gemäß § 355 EO weiterhin gastgewerbliche Tätigkeiten ankündigten und ausübten, ohne eine Gastgewerbekonzession zu besitzen. Die betreibende Partei beantragte, ihr zur Beseitigung der dem Unterlassungsgebot widersprechenden Ankündigungen und Zustände die Exekution gemäß § 356 EO zu bewilligen und sie zu ermächtigen, alle Plakate, Schriftbänder, Geschäftsbezeichnungen und sonstigen "Hindernisse" (gemeint offenbar: "Hinweise"), die eine unbefugte gastgewerbliche Tätigkeit ankündigen, zu entfernen, Rechtsgeschäfte mit dritten Personen aufzulösen, die der Fortsetzung der zu unterlassenden Handlungen dienen, und zu diesem Zweck auch Einsicht in die Geschäftsunterlagen der verpflichteten Parteien zu nehmen. Zur Hereinbringung der Exekutionskosten wurde weiters Fahrnisexekution beantragt.Zugleich mit dem genannten Exekutionsantrag (ON 25) behauptete die betreibende Partei auch, daß die beiden verpflichteten Parteien neuerlich gegen die beiden einstweiligen Verfügungen ON 5 und 13 verstoßen hätten, indem sie nach Vollzug der bereits bewilligten Exekution gemäß Paragraph 355, EO weiterhin gastgewerbliche Tätigkeiten ankündigten und ausübten, ohne eine Gastgewerbekonzession zu besitzen. Die betreibende Partei beantragte, ihr zur Beseitigung der dem Unterlassungsgebot widersprechenden Ankündigungen und Zustände die Exekution gemäß Paragraph 356, EO zu bewilligen und sie zu ermächtigen, alle Plakate, Schriftbänder, Geschäftsbezeichnungen und sonstigen "Hindernisse" (gemeint offenbar: "Hinweise"), die eine unbefugte gastgewerbliche Tätigkeit ankündigen, zu entfernen, Rechtsgeschäfte mit dritten Personen aufzulösen, die der Fortsetzung der zu unterlassenden Handlungen dienen, und zu diesem Zweck auch Einsicht in die Geschäftsunterlagen der verpflichteten Parteien zu nehmen. Zur Hereinbringung der Exekutionskosten wurde weiters Fahrnisexekution beantragt.
Das Erstgericht bewilligte auch diesen Antrag.
Das Gericht zweiter Instanz behob diesen Beschluß(teil), sprach insoweit die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes zur Erledigung des Antrages der betreibenden Partei aus und überwies den Antrag gemäß § 44 Abs 1 JN dem Bezirksgericht für ZRS Graz als zuständigem Exekutionsgericht (Beschlußteil A II 2). Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz behob diesen Beschluß(teil), sprach insoweit die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes zur Erledigung des Antrages der betreibenden Partei aus und überwies den Antrag gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN dem Bezirksgericht für ZRS Graz als zuständigem Exekutionsgericht (Beschlußteil A römisch zwei 2). Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der gegen diesen Beschlußteil erhobene Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.Der gegen diesen Beschlußteil erhobene Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Soweit überblickbar, fehlt zwar eine ausdrückliche Rechtspechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, welches Gericht für die Erledigung eines Antrages nach § 356 EO zuständig ist. Diese Frage ist aber im Gesetz ausdrücklich und eindeutig dahin geregelt, daß die dort vorgesehene Ermächtigung vom Exekutionsgericht zu erteilen ist und die betreibende Partei bringt nichts vor, das für eine andere Auslegung spräche. In einem solchen Fall bedarf die einzig mögliche Anwendung des Gesetzes auch beim Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keiner Prüfung im Rahmen des § 528 Abs 1 ZPO (vgl im übrigen Entscheidungen wie EvBl 1973/147, EvBl 1976/159 oder SZ 55/178 für den Fall der Erledigung eines Vollzugsantrages nach § 355 Abs 1 EO).Soweit überblickbar, fehlt zwar eine ausdrückliche Rechtspechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, welches Gericht für die Erledigung eines Antrages nach Paragraph 356, EO zuständig ist. Diese Frage ist aber im Gesetz ausdrücklich und eindeutig dahin geregelt, daß die dort vorgesehene Ermächtigung vom Exekutionsgericht zu erteilen ist und die betreibende Partei bringt nichts vor, das für eine andere Auslegung spräche. In einem solchen Fall bedarf die einzig mögliche Anwendung des Gesetzes auch beim Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keiner Prüfung im Rahmen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vergleiche im übrigen Entscheidungen wie EvBl 1973/147, EvBl 1976/159 oder SZ 55/178 für den Fall der Erledigung eines Vollzugsantrages nach Paragraph 355, Absatz eins, EO).
Die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil keiner der in den §§ 512a ZPO und 402 Abs 1 EO geregelten Fälle eines zweiseitigen Rekursverfahrens vorliegt.Die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil keiner der in den Paragraphen 512 a, ZPO und 402 Absatz eins, EO geregelten Fälle eines zweiseitigen Rekursverfahrens vorliegt.