Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, der gemäß § 78 EO - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO abgesehen - auch in Exekutionssachen anzuwenden ist (zur Rechtslage seit der WGN 1989 3 Ob 140/90, 3 Ob 40/91 ua, vgl zur früheren, insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva), ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Soweit der Revisionsrekurs des Verpflichteten sich dagegen richtet, daß seinen Rekursen gegen die Exekutionsbewilligung und die beiden anderen Beschlüsse des Erstgerichtes nicht Folge gegeben wurde, ist er daher gemäß der angeführten Bestimmung jedenfalls unzulässig, weil das Rekursgericht in diesen Punkten die angefochtenen erstrichterlichen Beschlüsse zur Gänze bestätigt hat und der im Gesetz vorgesehene Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist. Ist der Revisionsrekurs aber schon gemäß § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt (3 Ob 140/90; 3 Ob 20/91; 3 Ob 40/91 ua).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, der gemäß Paragraph 78, EO - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des Paragraph 83, Absatz 3 und Paragraph 239, Absatz 3, EO abgesehen - auch in Exekutionssachen anzuwenden ist (zur Rechtslage seit der WGN 1989 3 Ob 140/90, 3 Ob 40/91 ua, vergleiche zur früheren, insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva), ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Soweit der Revisionsrekurs des Verpflichteten sich dagegen richtet, daß seinen Rekursen gegen die Exekutionsbewilligung und die beiden anderen Beschlüsse des Erstgerichtes nicht Folge gegeben wurde, ist er daher gemäß der angeführten Bestimmung jedenfalls unzulässig, weil das Rekursgericht in diesen Punkten die angefochtenen erstrichterlichen Beschlüsse zur Gänze bestätigt hat und der im Gesetz vorgesehene Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist. Ist der Revisionsrekurs aber schon gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Absatz eins, abhängt (3 Ob 140/90; 3 Ob 20/91; 3 Ob 40/91 ua).
Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist zwar bei einem Entscheidungsgegenstand, der an Geld oder Geldeswert 50.000 S übersteigt, bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (Petrasch in ÖJZ 1989, 751; 8 Ob 7/90; 8 Ob 522/91 ua). Für diesen Rekurs gelten gemäß § 528 Abs 3 ZPO (in Exekutionssache iVm § 78 EO) sinngemäß die Bestimmungen über die außerordentliche Revision. Es ist daher auch § 506 Abs 1 Z 5 ZPO anzuwenden, wonach bei einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzuführen sind, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes (hier: des Rekursgerichtes) nach § 502 Abs 1 ZPO (hier: nach § 528 Abs 1 ZPO) die Revision (hier: der Rekurs) für zulässig erachtet wird. Im Rekurs des Verpflichteten wird hiezu nur vorgebracht, daß das Rekursgericht den (zweiten) Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung zu Unrecht zurückgewiesen habe, weil die Rekursfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil der Rekurs nicht als verspätet, sondern als unzulässig zurückgewiesen wurde. Hiezu hat der Verpflichtete aber eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht geltend gemacht, weshalb sein gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobener Rekurs gemäß dessen Ausspruch nicht nach dem maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist.Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist zwar bei einem Entscheidungsgegenstand, der an Geld oder Geldeswert 50.000 S übersteigt, bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig (Petrasch in ÖJZ 1989, 751; 8 Ob 7/90; 8 Ob 522/91 ua). Für diesen Rekurs gelten gemäß Paragraph 528, Absatz 3, ZPO (in Exekutionssache in Verbindung mit Paragraph 78, EO) sinngemäß die Bestimmungen über die außerordentliche Revision. Es ist daher auch Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO anzuwenden, wonach bei einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzuführen sind, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes (hier: des Rekursgerichtes) nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (hier: nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) die Revision (hier: der Rekurs) für zulässig erachtet wird. Im Rekurs des Verpflichteten wird hiezu nur vorgebracht, daß das Rekursgericht den (zweiten) Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung zu Unrecht zurückgewiesen habe, weil die Rekursfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil der Rekurs nicht als verspätet, sondern als unzulässig zurückgewiesen wurde. Hiezu hat der Verpflichtete aber eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht geltend gemacht, weshalb sein gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobener Rekurs gemäß dessen Ausspruch nicht nach dem maßgebenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig ist.