Begründung:
Im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gingen die Vorinstanzen zusammengefasst von folgendem wesentlichen (in zwei Rechtsgängen) festgestellten Sachverhalt aus:
Die am 2. Dezember 2002 geschiedenen Eheleute sind jeweils mit 5/32stel Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich insgesamt drei Häuser befinden, die von den Miteigentümern (den geschiedenen Eheleuten sowie dem Bruder und der Mutter der Frau) im Rahmen einer Benützungsregelung bewohnt werden. Das Haus der Aufteilungswerber, in dem sich die Ehewohnung befindet, wurde nach der Eheschließung im Jahr 1987 etwa ab dem Jahr 1990 umgestaltet und renoviert. Das Erstgericht stellte im ersten Rechtsgang nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Verkehrswert von 65.000 EUR für 5/32stel Anteile der Liegenschaft fest. Ein Wohnbauförderungsdarlehen haftet mit einem die Streitteile betreffenden Anteil von 15.304,24 EUR aus (weitere rund 30.000 EUR hat der Bruder der Frau zurückzuzahlen), ein weiterer Kredit mit 8.437,92 EUR. Die Eheleute haben zwei Kinder. Die 1989 geborene minderjährige Jasmin lebt mit der Mutter noch im Haus, die ältere Tochter ist schon selbsterhaltungsfähig und bereits aus dem Haus ausgezogen. Die Fahrnisse in der Ehewohnung haben einen Wert von
8.880 EUR. Die Frau ist derzeit arbeitslos und bezieht eine Arbeitslosenunterstützung von 900 EUR monatlich. Zuvor hatte sie
1.400 EUR monatlich netto verdient gehabt. Ihr ist eine Darlehensaufnahme von 43.200 EUR möglich. Sie kann aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse 50.000 EUR als Ausgleichszahlung aufbringen.
Die Antragstellerin beantragte die Übertragung des Liegenschaftsanteils des Mannes in ihr Eigentum. Sie habe mit ihrer Tochter ein dringendes Wohnbedürfnis. Der Antragsgegner strebte zunächst die Übertragung des Mieteigentumsanteils der Frau an ihn an und bot eine Ausgleichszahlung von 1,5 Mio S, ließ jedoch die im ersten Rechtsgang verfügte Übertragung seines Miteigentumsanteils an die Frau unbekämpft, rügte aber die Ausgleichszahlung von 42.300 EUR als zu gering und bekämpfte mit ausführlicher Begründung die getroffenen Feststellungen zum Verkehrswert der Liegenschaftsanteile. Das Rekursgericht hob im ersten Rechtsgang den Beschluss des Erstgerichts zur Verfahrensergänzung zum Thema der Leistungsfähigkeit der Frau auf und hielt nur für den Fall, dass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine höhere als die vom Erstgericht auferlegte Ausgleichszahlung erlauben sollte, eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens iS dessen geäußerter Ansicht für notwendig, dass eine feststellbare Benützungsregelung für den Miteigentumsanteil einen höheren Wert ergeben würde, mit dem das Haus mit dem höheren Wert verbunden sei (S 15 in ON 49). Mit seinem Beschluss im zweiten Rechtsgang übertrug das Erstgericht den Miteigentumsanteil des Mannes samt Fahrnissen neuerlich der Frau und verpflichtete sie zur alleinigen Rückzahlung der beiden Darlehen sowie zu einer Ausgleichszahlung von 50.000 EUR, zu der sich die Frau bereit erklärt hatte. Damit betrage die Differenz der zugewiesenen Vermögenswerte zur Ausgleichszahlung nur rund 10 %. Wohl sei bei der Berücksichtigung einer allfälligen Benützungsregelung voraussichtlich mit einem höheren Wert des Liegenschaftsanteils zu rechnen (also iS des Standpunkts des Mannes mit mehr als 65.000 EUR), eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens (der eine Benützungsregelung bei der Wertermittlung ausdrücklich nicht berücksichtigt hatte) sei aber im Hinblick auf die fehlende Leistungsfähigkeit der Frau nicht erforderlich.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Mannes nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht zum festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Mann habe sich nur gegen die Höhe der Ausgleichszahlung gewendet. Das Erstgericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuweisung der Liegenschaft an die Frau unbekämpft geblieben sei. Dass sie zu einer höheren Ausgleichszahlung wirtschaftlich in der Lage sei, habe der Mann nicht einmal vorgebracht. Der neuerlichen Bekämpfung der Verkehrswertermittlung der ehelichen Liegenschaft mangle es an der notwendigen Relevanz. In der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung sei entsprechend § 83 Abs 1 erster Satz EheG nach Billigkeit zu entscheiden. Durch die Anordnung einer Ausgleichszahlung solle ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeigeführt werden. Die Ausgleichszahlung müsse jedoch nicht rein rechnerisch immer auf Basis 50:50 erfolgen. Sie müsse angemessen, aber dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbar sein. Im Einzelfall könne es zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrags auf ein Maß kommen, damit der Zahlungspflichtige noch „wohl bestehen" könne. Auch wenn der Zahlungspflichtige seine Kräfte entsprechend anspannen müsse, könne eine Ausgleichszahlung in der vollen rechnerischen Höhe im Einzelfall unzumutbar und unbillig sein. Die Ausgleichszahlung solle im Allgemeinen nicht dazu führen, den zahlungspflichtigen Ehegatten zur Veräußerung der ihm zugewiesenen Sache zu zwingen. Die Frage dürfe nicht zu einer Teilungsklage gegen ihre Mutter und ihren Bruder und sodann zu einem Notverkauf der Ehewohnung genötigt werden. Die Antragstellerin habe mit der minderjährigen ehelichen Tochter ein dringendes Wohnbedürfnis an der früheren Ehewohnung. Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung sei darauf Rücksicht zu nehmen, dass für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben solle. Jede Zahlungsverpflichtung eines ehemaligen Ehegatten, die diesen in der neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtenden Billigkeit. Dies dürfe aber nicht soweit gehen, das ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten werde, seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben. Der Rekurs des Mannes wende sich nur gegen die seiner Ansicht nach unrichtige Verkehrswertermittlung, enthalte aber keine Ausführungen zu den Billigkeitskriterien betreffend die Festsetzung der Ausgleichszahlung. Einer Erörterung der im Rekurs dargestellten möglichen Wertermittlungen bedürfe es nicht mehr. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Der Antragsgegner beantragt mit seinem Revisionsrekurs die Abänderung dahin, dass der Frau eine Ausgleichszahlung von 217.750 EUR auferlegt werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung. Die Antragstellerin beantragt mit der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zulässig und iS des gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.Der Mann habe sich nur gegen die Höhe der Ausgleichszahlung gewendet. Das Erstgericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuweisung der Liegenschaft an die Frau unbekämpft geblieben sei. Dass sie zu einer höheren Ausgleichszahlung wirtschaftlich in der Lage sei, habe der Mann nicht einmal vorgebracht. Der neuerlichen Bekämpfung der Verkehrswertermittlung der ehelichen Liegenschaft mangle es an der notwendigen Relevanz. In der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung sei entsprechend Paragraph 83, Absatz eins, erster Satz EheG nach Billigkeit zu entscheiden. Durch die Anordnung einer Ausgleichszahlung solle ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeigeführt werden. Die Ausgleichszahlung müsse jedoch nicht rein rechnerisch immer auf Basis 50:50 erfolgen. Sie müsse angemessen, aber dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbar sein. Im Einzelfall könne es zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrags auf ein Maß kommen, damit der Zahlungspflichtige noch „wohl bestehen" könne. Auch wenn der Zahlungspflichtige seine Kräfte entsprechend anspannen müsse, könne eine Ausgleichszahlung in der vollen rechnerischen Höhe im Einzelfall unzumutbar und unbillig sein. Die Ausgleichszahlung solle im Allgemeinen nicht dazu führen, den zahlungspflichtigen Ehegatten zur Veräußerung der ihm zugewiesenen Sache zu zwingen. Die Frage dürfe nicht zu einer Teilungsklage gegen ihre Mutter und ihren Bruder und sodann zu einem Notverkauf der Ehewohnung genötigt werden. Die Antragstellerin habe mit der minderjährigen ehelichen Tochter ein dringendes Wohnbedürfnis an der früheren Ehewohnung. Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung sei darauf Rücksicht zu nehmen, dass für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben solle. Jede Zahlungsverpflichtung eines ehemaligen Ehegatten, die diesen in der neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG zu beachtenden Billigkeit. Dies dürfe aber nicht soweit gehen, das ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten werde, seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben. Der Rekurs des Mannes wende sich nur gegen die seiner Ansicht nach unrichtige Verkehrswertermittlung, enthalte aber keine Ausführungen zu den Billigkeitskriterien betreffend die Festsetzung der Ausgleichszahlung. Einer Erörterung der im Rekurs dargestellten möglichen Wertermittlungen bedürfe es nicht mehr. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Der Antragsgegner beantragt mit seinem Revisionsrekurs die Abänderung dahin, dass der Frau eine Ausgleichszahlung von 217.750 EUR auferlegt werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung. Die Antragstellerin beantragt mit der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zulässig und iS des gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.