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Entscheidung 3 Ob 119/97i×

Entscheidung 3 Ob 119/97i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob119/97i

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerda V*****, vertreten durch Dr.Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Ing.Georg K*****, 2) Michael K*****,

3) Karl K*****, und 4) Berta S*****, alle vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 31.Jänner 1997, GZ 46 R 1263/96t-36, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.Juli 1997 den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird

a) in Hinsicht auf die Postzahlen 12 und 13 des Pfändungsprotokolls mangels eines 50.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstands und eines Ausnahmefalls gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO als gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig,

b) in Hinsicht auf die Postzahlen 1 bis 3, 5 bis 8, 14 bis 16, 18, 19 und 25 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraphen 508, a Absatz 2 und 510 Absatz 3, ZPO zurückgewiesen.

Anmerkung

E48736 03AA1197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00119.97I.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19971029_OGH0002_0030OB00119_97I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001178 Rechtssatz 14.06.1967Zivilrecht
Der Streitwert bei einer Exszindierungsklage richtet sich gemäß § 57 JN sowohl nach der Höhe der Forderung als auch nach dem Wert der gepfändeten Sachen, jedoch mit der Einschränkung, daß, wenn einer der beiden Beträge niedriger ist, es auf diesen ankommt ( …
RS0007619 Rechtssatz 13.10.1992Zivilrecht
Durch den gerichtlichen Überlassungsbeschluß werden nur die darin genannten Aktiven, so wie sie dem Nachlaß zustanden, übertragen. Der Gläubiger wird nur insoweit Einzelrechtsnachfolger und trotz der irreführenden Bezeichnung als "iure-crediti-Einantwortung …
RS0007687 Rechtssatz 14.10.1982Zivilrecht
Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungsstatt nach § 73 AußStrG dauert der Zustand der ruhenden Erbschaft fort.
RS0007690 Rechtssatz 07.07.1988Zivilrecht
Die Überlassung an Zahlungsstatt im Sinne des § 73 Abs 1 AußStrG bewirkt - zum Unterschied von der bloßen Besitzeinweisung nach § 174 AußStrG - eine endgültige Rechtszuweisung, § 823 ABGB wäre unanwendbar.
RS0037899 Rechtssatz 09.04.1980Zivilrecht
Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder gesondert zu beurteilen, es findet also keine …
RS0103726 Rechtssatz 23.04.1996Zivilrecht
Bei der Überlassung des Nachlaßvermögens an Zahlungs Statt gemäß § 73 AußStrG bleibt der Nachlaß Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen.
RS0107701 Rechtssatz 23.04.1997Zivilrecht
Auf die Bewertung des Entscheidungsgegenstands von Exszindierungsklagen ist § 57 JN anzuwenden. Dabei bildet die im Exekutionsverfahren hereinzubringende Forderung die Bewertungsobergrenze.
RS0107702 Rechtssatz 23.04.1997Zivilrecht
Soweit die geltend gemachten Exszindierungsansprüche auf verschiedene Rechtsgründe und Erwerbsarten - hier Einantwortung im Erbweg nach drei Erblassern, Kauf, Schenkung und Zuschlag im exekutiven Versteigerungsverfahren - gestützt werden, findet keine Zusam …