Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle zu der über den Einzelfall hinaus bedeutenden Frage der Rechtswirkungen eines der Klage nach § 41 GmbHG stattgebenden Urteils an höchstgerichtlicher Rsp - zugelassene Revision des Klägers ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof (nach § 508a ZPO nicht bindenden) Ausspruch nicht zulässig.Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle zu der über den Einzelfall hinaus bedeutenden Frage der Rechtswirkungen eines der Klage nach Paragraph 41, GmbHG stattgebenden Urteils an höchstgerichtlicher Rsp - zugelassene Revision des Klägers ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof (nach Paragraph 508 a, ZPO nicht bindenden) Ausspruch nicht zulässig.
Wie sich aus den mit dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz übereinstimmenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ergibt, sollte das zwischen den Parteien angeblich in Abänderung des bisher Geltenden (Unentgeltlichkeit bzw Entgelt durch Beteiligung den der beklagten Partei) vereinbarte Geschäftsführergehalt erst „nach Sicherung der langfristigen Finanzierung ausbezahlt" werden. Dass diese Bedingung eingetreten wäre, konnte der Kläger allerdings nicht beweisen. Wie sich aus dem Verweis bei der nahezu gleichen Formulierung im vorangehenden Absatz des Protokolls über die Generalversammlung („langfristige Finanzierung der Gesellschaft sichergestellt") auf Punkt 4.2. desselben ergibt, war nach dem Zusammenhang des umfassenden Beschlusses damit eine „externe Kapitalerhöhung auf 4+ Millionen EUR" gemeint. Die gegenteilige Behauptung des Klägers, es sei damit „vornehmlich" die Beteiligung eines finanzkräftigen Investors gemeint gewesen, ist nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht erwiesen. Darin werden zwar (divergierende) Feststellungen über eine entsprechende Vorstellung des Klägers einerseits und einer noch vageren bloß einer der am Beschluss beteiligten Gesellschafter der beklagten GmbH andererseits getroffen und weiters festgehalten, dass nach den Worten des Klägers die Zahlungspflicht der Gesellschaft außer von der langfristigen Finanzierung der Gesellschaft auch von deren Weiterbestehen abhängig sein sollte.
Für die Auslegung von Willenserklärungen ist aber nicht die (noch
dazu nicht übereinstimmende) Vorstellung der Vertragsschließenden
maßgebend, sondern ausgehend vom buchstäblichen Sinn des Ausdrucks
die Absicht der Parteien zu erforschen. Die Auslegung ist am
Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden
Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende
sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden
hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der
Sachlage durch einen redlichen verständigen Menschen zu verstehen war
(stRsp, 6 Ob 236/99w = ecolex 2000, 200 = RdW 2000, 206 = bbl 2000,
78; 6 Ob 179/03x = ÖBA 2004, 399 u.v.a.; RIS-Justiz RS0014205; Rummel
in Rummel³ § 914 ABGB Rz 4). Auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen (1 Ob 121/98w = SZ 71/193 = ÖBA 1999, 644 [krit Schumacher in ÖBA 1999, 613; 6 Ob 236/99w; RIS-Justiz RS0014160 [T26]). Weiters muss nach der Rsp, wenn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der objektive Aussagewert einer Willenserklärung nicht zweifelhaft ist, derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, jene Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergibt (MietSlg 30/19; 8 Ob 657/92; 2 Ob 182/98y = MietSlg 51.090; RIS-Justiz RS0017835; Rummel aaO § 914 ABGB Rz 23). Im konkreten Fall wird nun derselbe Begriff (Sicher[stell]ung der langfristigen Finanzierung) in demselben Beschlusspunkt zweimal gebraucht, wobei im ersten Absatz, der mit der Honorarzusage an den Kläger noch dazu in engem Zusammenhang steht („In der Zwischenzeit"), eine Definition in der Weise vorgenommen wird, dass auf einen anderen wesentlichen Beschlusspunkt (4.), der zentraler Punkt der Vorbesprechung des Klägers mit den Gesellschaftern war („Finanzen/Cash/Kapitalerhöhung" als Überschrift zu Punkt 4.) verwiesen wird, konkret auf den Punkt, in dem (neben der geplanten „internen" Kapitalerhöhung laut Punkt 4.1.) auf seinen Vorschlag hin von einer „externen" Kapitalerhöhung auf 4+ Mio EUR die Rede ist. In diesem Zusammenhang erklärte er sich zur Suche zusätzlicher Investoren von außen bereit. Demnach kann am objektiven Wortsinn der Bedingung für die Gehaltszusage kein Zweifel bestehen, nämlich die Durchführung einer Kapitalerhöhung auf mindestens 4 Mio EUR durch neue Gesellschafter. Dass durch einen redlichen verständigen Erklärungsempfänger anders (in seinem Sinn) zu verstehen gewesen wäre, hat der Kläger weder behauptet noch ist dies erwiesen. Da nach den - dem Firmenbuch entsprechenden - Feststellungen der Tatsacheninstanzen das Stammkapital nach wie vor "nur" 400.000 EUR (nur ein Zehntel des Beabsichtigten) ist, wäre die Bedingung für die Zahlungspflicht der beklagten Partei nicht eingetreten, selbst wenn der Vertrag wirksam wäre. Auf die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage kommt es somit nicht an; auch der Kläger kann keine solche iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen.in Rummel³ Paragraph 914, ABGB Rz 4). Auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen (1 Ob 121/98w = SZ 71/193 = ÖBA 1999, 644 [krit Schumacher in ÖBA 1999, 613; 6 Ob 236/99w; RIS-Justiz RS0014160 [T26]). Weiters muss nach der Rsp, wenn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der objektive Aussagewert einer Willenserklärung nicht zweifelhaft ist, derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, jene Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergibt (MietSlg 30/19; 8 Ob 657/92; 2 Ob 182/98y = MietSlg 51.090; RIS-Justiz RS0017835; Rummel aaO Paragraph 914, ABGB Rz 23). Im konkreten Fall wird nun derselbe Begriff (Sicher[stell]ung der langfristigen Finanzierung) in demselben Beschlusspunkt zweimal gebraucht, wobei im ersten Absatz, der mit der Honorarzusage an den Kläger noch dazu in engem Zusammenhang steht („In der Zwischenzeit"), eine Definition in der Weise vorgenommen wird, dass auf einen anderen wesentlichen Beschlusspunkt (4.), der zentraler Punkt der Vorbesprechung des Klägers mit den Gesellschaftern war („Finanzen/Cash/Kapitalerhöhung" als Überschrift zu Punkt 4.) verwiesen wird, konkret auf den Punkt, in dem (neben der geplanten „internen" Kapitalerhöhung laut Punkt 4.1.) auf seinen Vorschlag hin von einer „externen" Kapitalerhöhung auf 4+ Mio EUR die Rede ist. In diesem Zusammenhang erklärte er sich zur Suche zusätzlicher Investoren von außen bereit. Demnach kann am objektiven Wortsinn der Bedingung für die Gehaltszusage kein Zweifel bestehen, nämlich die Durchführung einer Kapitalerhöhung auf mindestens 4 Mio EUR durch neue Gesellschafter. Dass durch einen redlichen verständigen Erklärungsempfänger anders (in seinem Sinn) zu verstehen gewesen wäre, hat der Kläger weder behauptet noch ist dies erwiesen. Da nach den - dem Firmenbuch entsprechenden - Feststellungen der Tatsacheninstanzen das Stammkapital nach wie vor "nur" 400.000 EUR (nur ein Zehntel des Beabsichtigten) ist, wäre die Bedingung für die Zahlungspflicht der beklagten Partei nicht eingetreten, selbst wenn der Vertrag wirksam wäre. Auf die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage kommt es somit nicht an; auch der Kläger kann keine solche iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen.
Nur der Vollständigkeit halber ist zum angeblichen Bereicherungsanspruch darauf hinzuweisen, dass selbst unter Annahme der Unwirksamkeit der Gehaltsvereinbarung von einer rechtsgrundlosen Leistung des Klägers keine Rede sein könnte, bestand doch zwischen ihm und der beklagten Partei die Vereinbarung über seine Verpflichtung zur - sei es unentgeltlichen, sei es durch (indirekte) Gesellschaftsbeteiligung abgegoltenen - Geschäftsführung: Kam es zu keiner einvernehmlichen Abänderung im Punkt der Entgeltsfrage, muss diese Vereinbarung einer Rückforderung wegen rechtsgrundloser Leistung entgegen stehen (stRsp, zuletzt 2 Ob 322/00t = SZ 74/11 = JBl 2001, 712; RIS-Justiz RS0020022, RS0033585).
Die Revision ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.