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Entscheidung 3 Ob 129/16s×

Entscheidung 3 Ob 129/16s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000756 Rechtssatz 12.09.1984Zivilrecht
Im Impugnationsstreit ist es in erster Linie Sache des Beklagten, das im Exekutionsantrag behauptete Zuwiderhandeln des Verpflichteten zu beweisen. Dies entspricht der Grundregel der Beweislast, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tats …
RS0001307 Rechtssatz 20.03.1963Zivilrecht
Es ist richtig, dass alle Einwendungen im Sinne des § 35 EO schon in der Klage geltend zu machen sind. Dies schließt aber nicht aus, dass sie im Zuge des Rechtsstreites ergänzt und erläutert werden können (Entscheidung JBl 1935,321).
RS0001522 Rechtssatz 16.01.1963Zivilrecht
Die Aufschiebung ist unzulässig, wenn nach den eigenen Ausführungen in der Klage ihr Erfolg zweifelhaft ist.
RS0001979 Rechtssatz 16.12.1964Zivilrecht
Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag kommt es nicht darauf an, ob die Klage "aussichtsreich" ist, sondern darauf, ob sie als "offenbar aussichtslos" angesehen werden muss.
RS0002189 Rechtssatz 30.11.1972Zivilrecht
Dem Verpflichteten steht ein Kostenersatzanspruch nach § 41 ZPO, § 78 EO zu, wenn er in einem Zwischenstreit (RMVerf) obsiegt hat (vergleiche MietSlg 2161) hier § 355 EO - ergibt sich aus dem Spruch.
RS0013515 Rechtssatz 20.10.1993Zivilrecht
Es gibt nach Vollstreckbarkeit des auf Duldung oder Unterlassung lautenden Exekutionstitels keinen Zeitraum, in dem der Verpflichtete sanktionslos dem Titel zuwiderhandeln könnte. Auch der Exekutionsbewilligungsantrag ist bereits ein Strafantrag, mit dem ei …
RS0085147 Rechtssatz 30.08.1995Zivilrecht
Grund für eine Exekution nach § 355 EO kann nur ein Verhalten bilden, das schuldhaft, also zumindest fahrlässig gesetzt wurde (so schon SZ 45/84).
RS0107694 Rechtssatz 23.04.1997Zivilrecht
Der Verpflichtete kann die Aufhebung eines Strafbeschlusses mit Impugnationsklage unter anderem dann erreichen, wenn er im Prozess dartut, ein Unterlassungsgebot ohne jedes Verschulden verletzt zu haben (so schon SZ 68/151).