Aus der Begründung:
Voraussetzung für die Bewilligung einer Exekution nach § 355 EO ist, daß der Verpflichtete gegen das im Exekutionstitel erlassene Unterlassungsgebot zuwidergehandelt hat. Die nähere Erörterung des Zeitpunktes, wann dies geschehen sein muß, kann hier unterbleiben. Im vorliegenden Fall erfolgte nämlich das behauptete Zuwiderhandeln erst nach Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels, in dem dem Verpflichteten im übrigen aufgetragen wurde, das Unterlassungsgebot ab sofort zu befolgen.Voraussetzung für die Bewilligung einer Exekution nach Paragraph 355, EO ist, daß der Verpflichtete gegen das im Exekutionstitel erlassene Unterlassungsgebot zuwidergehandelt hat. Die nähere Erörterung des Zeitpunktes, wann dies geschehen sein muß, kann hier unterbleiben. Im vorliegenden Fall erfolgte nämlich das behauptete Zuwiderhandeln erst nach Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels, in dem dem Verpflichteten im übrigen aufgetragen wurde, das Unterlassungsgebot ab sofort zu befolgen.
Das Zuwiderhandeln gegen einen Exekutionstitel, der ein Unterlassungsgebot beinhaltet, ist eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit des Titels im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 EO. Allerdings handelt es sich hier nicht um eine solche Bedingung, die vom betreibenden Gläubiger nachgewiesen werden muß. In der Rechtsprechung wurde die Ansicht vertreten, der betreibende Gläubiger brauche nicht einmal zu behaupten, daß der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwidergehandelt habe; dies gehe vielmehr schon - wie bei Anträgen auf Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen oder zur Erwirkung von Handlungen - bereits aus der Tatsache der Anbringung des Exekutionsantrages hervor (ÖRZ 1960, 46; MietSlg. 22 710; EvBl. 1964/248 u. a.). Es wurde aber auch die Rechtsansicht vertreten, es genüge wenn der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag nur ganz allgemein behaupte, der Verpflichtete habe dem Exekutionstitel zuwidergehandelt (ZBl. 1930/232, Nr. 106; EvBl. 1954/195 u. a.). Einhelligkeit bestand und besteht noch in der Rechtsprechung aber darüber, daß der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel nicht nachweisen muß, und dem Verpflichteten das Recht zusteht, dem Nichteintritt der Vollstreckbarkeit - mit der Behauptung und dem Nachweis, nicht zuwidergehandelt zu haben - im Sinne des § 36 Abs. 1 Z. 1 EO zu bekämpfen (EvBl. 1954/195; JBl. 1954, 361; ÖBl. 1960, 76; ÖRZ 1960, 46; EvBl. 1964/248 u. v. a.; Heller - Berger - Stix, 2585). Es muß daher verlangt werden, daß der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behauptet. Der Verpflichtete muß nämlich genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird, und so in der Lage sein, allenfalls seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach § 35 Abs. 1 Z. 1 EO erheben zu können.Das Zuwiderhandeln gegen einen Exekutionstitel, der ein Unterlassungsgebot beinhaltet, ist eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit des Titels im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 EO. Allerdings handelt es sich hier nicht um eine solche Bedingung, die vom betreibenden Gläubiger nachgewiesen werden muß. In der Rechtsprechung wurde die Ansicht vertreten, der betreibende Gläubiger brauche nicht einmal zu behaupten, daß der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwidergehandelt habe; dies gehe vielmehr schon - wie bei Anträgen auf Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen oder zur Erwirkung von Handlungen - bereits aus der Tatsache der Anbringung des Exekutionsantrages hervor (ÖRZ 1960, 46; MietSlg. 22 710; EvBl. 1964/248 u. a.). Es wurde aber auch die Rechtsansicht vertreten, es genüge wenn der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag nur ganz allgemein behaupte, der Verpflichtete habe dem Exekutionstitel zuwidergehandelt (ZBl. 1930/232, Nr. 106; EvBl. 1954/195 u. a.). Einhelligkeit bestand und besteht noch in der Rechtsprechung aber darüber, daß der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel nicht nachweisen muß, und dem Verpflichteten das Recht zusteht, dem Nichteintritt der Vollstreckbarkeit - mit der Behauptung und dem Nachweis, nicht zuwidergehandelt zu haben - im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO zu bekämpfen (EvBl. 1954/195; JBl. 1954, 361; ÖBl. 1960, 76; ÖRZ 1960, 46; EvBl. 1964/248 u. v. a.; Heller - Berger - Stix, 2585). Es muß daher verlangt werden, daß der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behauptet. Der Verpflichtete muß nämlich genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird, und so in der Lage sein, allenfalls seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, EO erheben zu können.
Im vorliegenden Fall stützt die betreibende Partei ihren Exekutionsantrag auf ein Zuwiderhandeln eines Dritten, das aber der verpflichteten Partei als titelwidriges Verhalten zuzurechnen sei.
Im allgemeinen ist dem Verpflichteten ein Zuwiderhandeln Dritter gegen das titelmäßige Unterlassungsgebot in der Regel immer dann anzurechnen, wenn der Dritte für den Verpflichteten in Ausübung eines Vertretungsverhältnisses gehandelt hat (Heller - Berger - Stix, 2580). Da es sich bei der im gegenständlichen Verfahren um eine Verpflichtung auf Grund der Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes handelt, ist bei der Beurteilung der Frage, wieweit die verpflichtete Partei für ein Zuwiderhandeln eines Dritten haftet, die Bestimmung des § 18 UWG heranzuziehen. Diese Vorschrift ist auch dann anwendbar,wenn im Titelverfahren ein Verhalten eines Dritten im Sinne des § 18 UWG noch nicht releviert worden ist.Im allgemeinen ist dem Verpflichteten ein Zuwiderhandeln Dritter gegen das titelmäßige Unterlassungsgebot in der Regel immer dann anzurechnen, wenn der Dritte für den Verpflichteten in Ausübung eines Vertretungsverhältnisses gehandelt hat (Heller - Berger - Stix, 2580). Da es sich bei der im gegenständlichen Verfahren um eine Verpflichtung auf Grund der Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes handelt, ist bei der Beurteilung der Frage, wieweit die verpflichtete Partei für ein Zuwiderhandeln eines Dritten haftet, die Bestimmung des Paragraph 18, UWG heranzuziehen. Diese Vorschrift ist auch dann anwendbar,wenn im Titelverfahren ein Verhalten eines Dritten im Sinne des Paragraph 18, UWG noch nicht releviert worden ist.
Nach § 18 UWG ist dem Unternehmer ein wettbewerbswidriges Verhalten zuzurechnen, wenn diese Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Das Vorbild dieser Regelung war § 13 Abs. 3 dUWG, welcher eine Haftung des Unternehmensinhabers für "Angestellte und Beauftragte" vorsieht. Anders als nach dieser deutschen Bestimmung - und auch nach der ursprünglichen Regierungsvorlage (2596 Blg, AH 17, Session 13 = ÖPatBl. 1906, 136) - ist aber im § 18 Satz 1 UWG der Kreis jener Personen, für die der Inhaber eines Unternehmens einzustehen hat, über die "Bediensteten und Beauftragten" hinaus bewußt auf "andere Personen" schlechthin erweitert worden, um auf diese Weise die Haftung des Unternehmers zu verschärfen (SZ 18/45; SZ 38/214 = ÖBl. 1966, 34; ÖBl. 1972, 152 u. a., zuletzt 4 Ob 333/77; Schuster - Bonnott, Haftung für Dritte im Wettbewerbsrecht, ÖBl. 1970, 33 ff.). Wesentlich ist allein, daß der betreffende Wettbewerbsverstoß"im Betrieb des Unternehmens" begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen (SZ 18/45; 4 Ob 394/76; 4 Ob 333/77); er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfaßt daher auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Dienstnehmer oder Beauftragte des Unternehmens sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und in welcher Funktion immer - dauernd oder vorübergehend - für diesen tätig sind (ÖBl. 1964, 28; JBl. 1965, 38 = ÖBl, 1964, 115; ÖBl. 1968, 133; ÖBl. 1969, 90; Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 94; Schuster - Bonnott a. a. O., 34).Nach Paragraph 18, UWG ist dem Unternehmer ein wettbewerbswidriges Verhalten zuzurechnen, wenn diese Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Das Vorbild dieser Regelung war Paragraph 13, Absatz 3, dUWG, welcher eine Haftung des Unternehmensinhabers für "Angestellte und Beauftragte" vorsieht. Anders als nach dieser deutschen Bestimmung - und auch nach der ursprünglichen Regierungsvorlage (2596 Blg, AH 17, Session 13 = ÖPatBl. 1906, 136) - ist aber im Paragraph 18, Satz 1 UWG der Kreis jener Personen, für die der Inhaber eines Unternehmens einzustehen hat, über die "Bediensteten und Beauftragten" hinaus bewußt auf "andere Personen" schlechthin erweitert worden, um auf diese Weise die Haftung des Unternehmers zu verschärfen (SZ 18/45; SZ 38/214 = ÖBl. 1966, 34; ÖBl. 1972, 152 u. a., zuletzt 4 Ob 333/77; Schuster - Bonnott, Haftung für Dritte im Wettbewerbsrecht, ÖBl. 1970, 33 ff.). Wesentlich ist allein, daß der betreffende Wettbewerbsverstoß"im Betrieb des Unternehmens" begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen (SZ 18/45; 4 Ob 394/76; 4 Ob 333/77); er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfaßt daher auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Dienstnehmer oder Beauftragte des Unternehmens sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und in welcher Funktion immer - dauernd oder vorübergehend - für diesen tätig sind (ÖBl. 1964, 28; JBl. 1965, 38 = ÖBl, 1964, 115; ÖBl. 1968, 133; ÖBl. 1969, 90; Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 94; Schuster - Bonnott a. a. O., 34).
Nach den Behauptungen der betreibenden Partei im Exekutionsantrag hat die "Y Landesorganisation Wien, Betriebsgruppe W St."
titelwidrige Handlungen für bzw. im Interesse der verpflichteten Partei vorgenommen. Nach diesem Vorbringen sei dies in organisatorischer Verbundenheit der genannten Betriebsgruppe mit der verpflichteten Partei geschehen. Die betreibende Partei hat damit im Exekutionsantrag konkret und schlüssig ein der verpflichteten Partei im Sinne des § 18 UWG anzulastendes Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel behauptet. Es waren daher die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Exekution gegeben. Sollte das Vorbringen im Exekutionsantrag in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig sein, wie dies die verpflichtete Partei meint, so kann sie den Exekutionsbewilligungsbeschluß im Sinne der vorstehenden Ausführungen nur mittels Impugnationsklage bekämpfen.titelwidrige Handlungen für bzw. im Interesse der verpflichteten Partei vorgenommen. Nach diesem Vorbringen sei dies in organisatorischer Verbundenheit der genannten Betriebsgruppe mit der verpflichteten Partei geschehen. Die betreibende Partei hat damit im Exekutionsantrag konkret und schlüssig ein der verpflichteten Partei im Sinne des Paragraph 18, UWG anzulastendes Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel behauptet. Es waren daher die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Exekution gegeben. Sollte das Vorbringen im Exekutionsantrag in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig sein, wie dies die verpflichtete Partei meint, so kann sie den Exekutionsbewilligungsbeschluß im Sinne der vorstehenden Ausführungen nur mittels Impugnationsklage bekämpfen.
Auf Grund des Vorbringens der betreibenden Partei im Exekutionsantrag hat daher das Erstgericht die Exekution mit Recht bewilligt.