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Entscheidung 3 Ob 131/02i×

Entscheidung 3 Ob 131/02i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob131/02i

Entscheidungsdatum

24.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** GmbH, ***** vertreten durch Prettenhofer & Jandl Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. Haimo H***** und 2. Helga H*****, beide vertreten durch Dr. Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in Ybbs, wegen zwangsweiser Räumung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 19. April 2002, GZ 7 R 57/02s-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom 27. März 2002, GZ 1 E 423/02w-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, den angefochtenen Beschluss durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Entscheidungsgegenstand an Geldeswert 4.000 Euro übersteigt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Abweisung ihres Antrags auf Aufschiebung der Räumungsexekution (Paragraph 349, EO) Folge und schob die Räumungsexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zu AZ 22 Cg 149/01i des Landesgerichts Wiener Neustadt anhängigen Verfahrens auf, wobei die Aufschiebung erst nach Erlag einer Sicherheitsleistung von 14.500 Euro wirksam sei.

Die Rekursentscheidung enthält keinen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands, jedoch den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 Euro übersteigt. (Da hier das Rekursgericht bereits ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, erübrigt sich ein Ausspruch, ob bejahendenfalls der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 Euro übersteigt.) Dies gilt auch für die Räumungsexekution, weil diese nicht dem hiefür allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO unterstellt werden kann. Es ist dabei nämlich nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits in vollstreckbarer Form festgestellten Räumungsanspruchs zu entscheiden (3 Ob 48/01g; 3 Ob 138/01t in RIS-Justiz RS0115036). Das Fehlen des hier demnach notwendigen Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands erfordert die - auch vom Obersten Gerichtshof aufzutragende - Ergänzung der Entscheidung, weil der Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, den Bewertungsausspruch nicht ersetzt (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 500, Rz 8 mwN).

Da erst nach dem nachzutragenden Bewertungsausspruch feststeht, ob der Revisionsrekurs der betreibenden Partei überhaupt zulässig ist und in der Sache zu behandeln sein wird, ist dieser Bewertungsauftrag erforderlich.

Textnummer

E66058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00131.02I.0524.000

Im RIS seit

23.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Dokumentnummer

JJT_20020524_OGH0002_0030OB00131_02I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung