Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt. Auf die bindende (§ 511 ZPO) und oben dargestellte Rechtsauffassung des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang wird verwiesen. Allein davon ist auszugehen.Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt. Auf die bindende (Paragraph 511, ZPO) und oben dargestellte Rechtsauffassung des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang wird verwiesen. Allein davon ist auszugehen.
a) Ist eine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet worden, kann der Eigentümer sie in Natur zurückfordern oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, ihren Wert ersetzt verlangen (§ 1041 ABGB). "Sache" ist im weiten Sinn des § 285 ABGB zu verstehen, darunter fallen ua auch Forderungsrechte (stRsp, zuletzt 4 Ob 66/01m = EvBl 2002/3; Rummel in Rummel3 § 1041 ABGB Rz 2 mwN). Verwendung iSd § 1041 ABGB ist jede dem Recht des Eigentümers, also dem "Zuweisungsgehalt" widersprechende Nutzung. Die Einziehung fremder Forderungen fällt - soweit nicht Vertragsansprüche vorgehen - unter § 1041 ABGB (4 Ob 66/01m mwN).a) Ist eine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet worden, kann der Eigentümer sie in Natur zurückfordern oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, ihren Wert ersetzt verlangen (Paragraph 1041, ABGB). "Sache" ist im weiten Sinn des Paragraph 285, ABGB zu verstehen, darunter fallen ua auch Forderungsrechte (stRsp, zuletzt 4 Ob 66/01m = EvBl 2002/3; Rummel in Rummel3 Paragraph 1041, ABGB Rz 2 mwN). Verwendung iSd Paragraph 1041, ABGB ist jede dem Recht des Eigentümers, also dem "Zuweisungsgehalt" widersprechende Nutzung. Die Einziehung fremder Forderungen fällt - soweit nicht Vertragsansprüche vorgehen - unter Paragraph 1041, ABGB (4 Ob 66/01m mwN).
Nach den im zweiten Rechtsgang ergänzend getroffenen Feststellungen war die vereinbarte Bedingung der (vollständigen) Behebung von Mängeln bei Einlösung des (gesperrten) Schecks durch die klagende Bank noch nicht gegeben, wohl aber bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, es sei auf diesen Zeitpunkt abzustellen, weshalb der klagenden Partei kein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gegen die beklagte Partei (mehr) zustehe und das Klagebegehren deshalb abzuweisen sei, kann nicht gebilligt werden. Der erkennende Senat hat bereits im ersten Rechtsgang für den zweiten Rechtsgang bindend ausgeführt, die Berechtigung des Klagebegehrens hänge davon ab, ob die beklagte Partei den Scheck vereinbarungswidrig, also ohne (vollständige) Behebung der Mängel, vorgelegt habe. Ein derartiges vereinbarungswidriges Verhalten der beklagten Partei liegt hier vor. Durch die trotz Sperre des Schecks vorgenommene Zahlung am 23. November 1992 erlangte die beklagte Partei einen Nutzen, auf den sie im Verhältnis zum Werkbesteller keinen Anspruch hatte. Der Umstand, dass in der Folge vor Schluss der Verhandlung die Werklohnforderung fällig wurde, bewirkt nicht, dass der zunächst bei der beklagten Partei durch die Scheckeinreichung ohne Mängelbehebung ungerechtfertigt eingetretene Nutzen weggefallen wäre. Ganz allgemein bleibt der Anspruch auf Ersatz des Wertes bestehen, wenn der zunächst eingetretene Nutzen später wegfällt (SZ 54/131 = MietSlg 33.126; vgl auch 1 Ob 641/90 = WBl 1991, 70; RIS-Justiz RS0019910). Hier lag der Nutzen der beklagten Partei darin, dass sie mittels eines Schecks trotz dessen Sperre von der bezogenen Bank bereits im November 1992, somit zu einer Zeit Zahlung erlangte, zu der die Fälligkeit des Werklohnanspruchs noch nicht eingetreten war; diese trat ja erst am 28. März 2000 ein. Im allein maßgeblichen Verhältnis zur klagenden Bank sind keine Umstände eingetreten, welche die bereits erfolgte Vermögensverschiebung im nachhinein rechtfertigen könnten. Der beklagten Partei stand nämlich innerhalb der Vorlegungsfrist des § 29 Abs 1 SchG kein scheckrechtlicher Anspruch zu. Die bezogene Bank hat nach Ablauf der Vorlegungsfrist nur das Recht, nicht aber die Verpflichtung zu zahlen, wenn der nach Fristablauf vorgelegte Scheck nicht widerrufen ist (SZ 52/98).Nach den im zweiten Rechtsgang ergänzend getroffenen Feststellungen war die vereinbarte Bedingung der (vollständigen) Behebung von Mängeln bei Einlösung des (gesperrten) Schecks durch die klagende Bank noch nicht gegeben, wohl aber bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, es sei auf diesen Zeitpunkt abzustellen, weshalb der klagenden Partei kein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB gegen die beklagte Partei (mehr) zustehe und das Klagebegehren deshalb abzuweisen sei, kann nicht gebilligt werden. Der erkennende Senat hat bereits im ersten Rechtsgang für den zweiten Rechtsgang bindend ausgeführt, die Berechtigung des Klagebegehrens hänge davon ab, ob die beklagte Partei den Scheck vereinbarungswidrig, also ohne (vollständige) Behebung der Mängel, vorgelegt habe. Ein derartiges vereinbarungswidriges Verhalten der beklagten Partei liegt hier vor. Durch die trotz Sperre des Schecks vorgenommene Zahlung am 23. November 1992 erlangte die beklagte Partei einen Nutzen, auf den sie im Verhältnis zum Werkbesteller keinen Anspruch hatte. Der Umstand, dass in der Folge vor Schluss der Verhandlung die Werklohnforderung fällig wurde, bewirkt nicht, dass der zunächst bei der beklagten Partei durch die Scheckeinreichung ohne Mängelbehebung ungerechtfertigt eingetretene Nutzen weggefallen wäre. Ganz allgemein bleibt der Anspruch auf Ersatz des Wertes bestehen, wenn der zunächst eingetretene Nutzen später wegfällt (SZ 54/131 = MietSlg 33.126; vergleiche auch 1 Ob 641/90 = WBl 1991, 70; RIS-Justiz RS0019910). Hier lag der Nutzen der beklagten Partei darin, dass sie mittels eines Schecks trotz dessen Sperre von der bezogenen Bank bereits im November 1992, somit zu einer Zeit Zahlung erlangte, zu der die Fälligkeit des Werklohnanspruchs noch nicht eingetreten war; diese trat ja erst am 28. März 2000 ein. Im allein maßgeblichen Verhältnis zur klagenden Bank sind keine Umstände eingetreten, welche die bereits erfolgte Vermögensverschiebung im nachhinein rechtfertigen könnten. Der beklagten Partei stand nämlich innerhalb der Vorlegungsfrist des Paragraph 29, Absatz eins, SchG kein scheckrechtlicher Anspruch zu. Die bezogene Bank hat nach Ablauf der Vorlegungsfrist nur das Recht, nicht aber die Verpflichtung zu zahlen, wenn der nach Fristablauf vorgelegte Scheck nicht widerrufen ist (SZ 52/98).
Der Umstand, dass im Verhältnis zwischen Werkbesteller (1. Nebenintervenient) und Werkunternehmer (beklagte Partei) nunmehr nach Mängelbehebung vor Schluss der Verhandlung erster Instanz die Fälligkeit des Werklohns eingetreten ist, hat auf den Verwendungsanspruch im mehrpersonalen Verhältnis keinen Einfluss.
b) Die beklagte Partei hat ihre compensando bis zur Höhe der Klageforderung eingewendete Gegenforderung damit begründet, sie habe erst im Februar 1995 davon Kenntnis erlangt, dass der Ende 1992 eingelöste Scheck widerrufen und nur irrtümlich zur Auszahlung gelangt sei. Der mit dem 2. Nebenintervenienten als Werkbesteller vereinbarte Fälligkeitstermin liege mehr als drei Jahre vor dieser Verständigung; die beklagte Partei müsse daher bei Obsiegen der klagenden Partei mit dem Einwand der Verjährung rechnen und hätte auch Schwierigkeiten, die Ordnungsgemäßheit bzw Mängelfreiheit der erbrachten Werkleistung unter Beweis zu stellen. Abgesehen davon, dass auf der Grundlage der nun vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen die Geltendmachung der Werklohnforderung fristgerecht und ohne Beweisschwierigkeiten möglich war, hat die beklagte Partei vor allem keine schlüssige Schadensberechnung angestellt und nicht deutlich gemacht, welcher Schaden ihr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden wäre.
c) Die klagende Partei begehrte ohne nähere Begründung Verzugszinsen von 5 % p.a.. Dieser handelsrechtliche Zinsfuß des § 352 HGB gebührt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Zinsverbindlichkeit einem beiderseitigen Handelsgeschäft entspringt (Schuhmacher in Straube2, § 352 HGB Rz 5). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil im Verhältnis zwischen den Streitteilen kein Handelsgeschäft vorliegt. Verzugszinsen gebühren deshalb in Höhe von 4 % ab 7. Februar 1995, weil die klagende Partei die beklagte Partei mit Schreiben vom 2. Februar 1995 Beilage D zur Zahlung der Klageforderung aufforderte.c) Die klagende Partei begehrte ohne nähere Begründung Verzugszinsen von 5 % p.a.. Dieser handelsrechtliche Zinsfuß des Paragraph 352, HGB gebührt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Zinsverbindlichkeit einem beiderseitigen Handelsgeschäft entspringt (Schuhmacher in Straube2, Paragraph 352, HGB Rz 5). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil im Verhältnis zwischen den Streitteilen kein Handelsgeschäft vorliegt. Verzugszinsen gebühren deshalb in Höhe von 4 % ab 7. Februar 1995, weil die klagende Partei die beklagte Partei mit Schreiben vom 2. Februar 1995 Beilage D zur Zahlung der Klageforderung aufforderte.
Demnach sind die Urteile der Vorinstanzen mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens im klagestattgebenden Sinn abzuändern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO. Der klagenden Partei waren freilich die Kosten für den Überweisungsantrag vom 17. Juli 1995 nicht zuzusprechen, weil er durch die Einbringung der Klage bei einem unzuständigen Gericht bedingt war; die Barauslagen für die Sachverständigengebühren waren nicht in Höhe der erlegten Vorschüsse, sondern entsprechend den Gebührenbestimmungsbeschlüssen zuzusprechen. Die von den Nebenintervenienten überhöht verzeichneten Kosten für die Teilnahme bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen mussten entsprechend dem tatsächlichen Aufwand reduziert werden.Demnach sind die Urteile der Vorinstanzen mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens im klagestattgebenden Sinn abzuändern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Der klagenden Partei waren freilich die Kosten für den Überweisungsantrag vom 17. Juli 1995 nicht zuzusprechen, weil er durch die Einbringung der Klage bei einem unzuständigen Gericht bedingt war; die Barauslagen für die Sachverständigengebühren waren nicht in Höhe der erlegten Vorschüsse, sondern entsprechend den Gebührenbestimmungsbeschlüssen zuzusprechen. Die von den Nebenintervenienten überhöht verzeichneten Kosten für die Teilnahme bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen mussten entsprechend dem tatsächlichen Aufwand reduziert werden.