Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch im Sinne seiner (von den Abänderungsanträgen umfaßten) Aufhebungsanträge berechtigt.
Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt allerdings nicht vor (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt allerdings nicht vor (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich daraus, daß zur Bestimmung des § 54 Abs 3 EO (idF EO-Novelle 1995 BGBl 519) noch keine veröffentlichte Rechtsprechung vorliegt.Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich daraus, daß zur Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, EO in der Fassung EO-Novelle 1995 Bundesgesetzblatt 519) noch keine veröffentlichte Rechtsprechung vorliegt.
Zutreffend gingen sowohl das Rekursgericht als auch die betreibende Partei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aus, wonach der betreibende Gläubiger schon im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behaupten muß, daß der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt habe (Angst/Jakusch/Pimmer EO13 § 355/26; zuletzt 3 Ob 134/93). Wie sich nun aus dem Vorbringen im Exekutionsantrag unzweifelhaft ergibt, wollte die betreibende Partei einen derartigen Verstoß der verpflichteten Partei durch den Vertrieb eines Hochleistungsakkus in einem bestimmten Geschäft an einem bestimmten Tag behaupten. Wie sich auch aus der Diskrepanz zwischen Datum des Schriftsatzes und dessen Einlangen beim Erstgericht ergibt, wurde offenbar in der Kanzlei der Vertreter der betreibenden Partei ein Entwurf vorbereitet, noch ehe der Testkauf stattfand, auf den sie sich stützt. Offenbar aus einem Versehen unterblieb aber die Ergänzung des Vorbringens durch das entsprechende Datum an jener Stelle, an der dies vorgesehen war ("am ...."). Wie sich nun aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt, hat das Erstgericht die Urschrift des Exekutionsbewilligungsbeschlusses durch Aufdruck einer Bewilligungsstampiglie hergestellt (ohne den Antragstext um ein - unter Umständen der beiliegenden Urkunde über den Kauf [in der Rekursentscheidung offenbar irrig: "Brief"] am 29.11.1995 zu entnehmenden - Datum zu ergänzen). Diese Unbestimmtheit erschwert es für die Verpflichtete in unzumutbarer Weise, den ihr angelasteten Verstoß gegen den Exekutionstitel mittels Impugnationsklage zu bestreiten (vgl aaO E 28).Zutreffend gingen sowohl das Rekursgericht als auch die betreibende Partei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aus, wonach der betreibende Gläubiger schon im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behaupten muß, daß der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt habe (Angst/Jakusch/Pimmer EO13 Paragraph 355 /, 26,; zuletzt 3 Ob 134/93). Wie sich nun aus dem Vorbringen im Exekutionsantrag unzweifelhaft ergibt, wollte die betreibende Partei einen derartigen Verstoß der verpflichteten Partei durch den Vertrieb eines Hochleistungsakkus in einem bestimmten Geschäft an einem bestimmten Tag behaupten. Wie sich auch aus der Diskrepanz zwischen Datum des Schriftsatzes und dessen Einlangen beim Erstgericht ergibt, wurde offenbar in der Kanzlei der Vertreter der betreibenden Partei ein Entwurf vorbereitet, noch ehe der Testkauf stattfand, auf den sie sich stützt. Offenbar aus einem Versehen unterblieb aber die Ergänzung des Vorbringens durch das entsprechende Datum an jener Stelle, an der dies vorgesehen war ("am ...."). Wie sich nun aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt, hat das Erstgericht die Urschrift des Exekutionsbewilligungsbeschlusses durch Aufdruck einer Bewilligungsstampiglie hergestellt (ohne den Antragstext um ein - unter Umständen der beiliegenden Urkunde über den Kauf [in der Rekursentscheidung offenbar irrig: "Brief"] am 29.11.1995 zu entnehmenden - Datum zu ergänzen). Diese Unbestimmtheit erschwert es für die Verpflichtete in unzumutbarer Weise, den ihr angelasteten Verstoß gegen den Exekutionstitel mittels Impugnationsklage zu bestreiten vergleiche aaO E 28).
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann aber der vorliegende Mangel des Exekutionsantrags nicht zu dessen sofortiger Abweisung führen.
Nach § 54 Abs 3 EO ist der Exekutionsantrag auch dann zur Verbesserungzurückzustellen, wenn ihm das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlt. Diese Bestimmung ist gemäß Art VIII Abs 2 der EO-Novelle 1995 (BGBl 519) auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30.9.1995 bei Gericht angebracht wird, demnach auch im vorliegenden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat, gilt diese Bestimmung nicht nur bei Anträgen im vereinfachten Bewilligungsverfahren, sondern in jedem Exekutionsverfahren, soweit es nicht um die Wahrung des Grundbuchsranges geht (3 Ob 86/97m; 3 Ob 2323/96f). Demnach hätte das Rekursgericht den Exekutionsantrag nicht vor erfolgloser Durchführung eines Verbesserungsverfahrens, was den Tag des behaupteten Verstoßes gegen den Exekutionstitel angeht (allenfalls auch betreffend das Datum des Schriftsatzes), abweisen dürfe. Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung über den Exekutionsantrag sind daher zweckmäßigerweise die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.Nach Paragraph 54, Absatz 3, EO ist der Exekutionsantrag auch dann zur Verbesserungzurückzustellen, wenn ihm das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlt. Diese Bestimmung ist gemäß Artikel römisch acht, Absatz 2, der EO-Novelle 1995 (BGBl 519) auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30.9.1995 bei Gericht angebracht wird, demnach auch im vorliegenden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat, gilt diese Bestimmung nicht nur bei Anträgen im vereinfachten Bewilligungsverfahren, sondern in jedem Exekutionsverfahren, soweit es nicht um die Wahrung des Grundbuchsranges geht (3 Ob 86/97m; 3 Ob 2323/96f). Demnach hätte das Rekursgericht den Exekutionsantrag nicht vor erfolgloser Durchführung eines Verbesserungsverfahrens, was den Tag des behaupteten Verstoßes gegen den Exekutionstitel angeht (allenfalls auch betreffend das Datum des Schriftsatzes), abweisen dürfe. Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung über den Exekutionsantrag sind daher zweckmäßigerweise die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.
Da somit aber noch keineswegs feststeht, daß es sich bei dem dem Strafantrag ON 4 zugrundeliegenden Verstoß der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel um den ersten handeln würde, erweist sich auch der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen die Herabsetzung der mit dem Strafbeschluß ON 4 verhängten Geldstrafe als berechtigt. Über den Rekurs der verpflichteten Partei kann das Rekursgericht erst nach der Rechtskraft der Entscheidung über den Exekutionsantrag beschließen, weil erst dann die für die Strafbemessung vom Rekursgericht für wesentlich erachtete Frage geklärt ist, ob ein erstmaliger oder ein wiederholter Titelverstoß vorliegt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 50 ZPO iVm § 78 EO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.