Der vom Masseverwalter eingebrachte Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Bestätigung des Beschlusses ON 56 richtet, jedenfalls unzulässig, im Hinblick auf den Meistbotsverteilungsbeschluss ON 54 dagegen nicht zulässig. Dabei ist zu beachten, dass die Zusammenfassung der Behandlung beider Rekurse im rekursgerichtlichen Beschluss nichts an der getrennten Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ändert, weil ja in erster Instanz gesonderte Entscheidungen vorliegen.
1. Zur Bestätigung des Beschlusses ON 56:
Wie dargelegt, machte der im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten bestellte Masseverwalter mit seinem Ergänzungsantrag nach §§ 78 EO iVm §§ 430, 423 Abs 1 ZPO geltend, eine Entscheidung über die von ihm in der Meistbotsverteilungstagsatzung verzeichneten Kosten der Beteiligung an der Zwangsversteigerung und über die verzeichneten Sondermassekosten sei unterblieben. Demnach begehre er die Ergänzung des Beschlusses "im Kostenpunkt" durch Zuspruch dieser Kosten. Mit seinem Beschluss ON 56 hat das Erstgericht den Antrag auf Ergänzung der Meistbotsverteilungsbeschlusses ausdrücklich abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht, wenn auch aus anderen Gründen, bestätigt. Damit ist aber ein Revisionsrekurs gegen dessen Entscheidung entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes als voll bestätigend gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Wie dargelegt, machte der im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten bestellte Masseverwalter mit seinem Ergänzungsantrag nach Paragraphen 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 430, 423, Absatz eins, ZPO geltend, eine Entscheidung über die von ihm in der Meistbotsverteilungstagsatzung verzeichneten Kosten der Beteiligung an der Zwangsversteigerung und über die verzeichneten Sondermassekosten sei unterblieben. Demnach begehre er die Ergänzung des Beschlusses "im Kostenpunkt" durch Zuspruch dieser Kosten. Mit seinem Beschluss ON 56 hat das Erstgericht den Antrag auf Ergänzung der Meistbotsverteilungsbeschlusses ausdrücklich abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht, wenn auch aus anderen Gründen, bestätigt. Damit ist aber ein Revisionsrekurs gegen dessen Entscheidung entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes als voll bestätigend gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Die auf das vorliegende Verfahren auch nach ihrer Aufhebung durch die EO-Novelle 2000 (BGBl I 2000/59) noch anzuwendende (Art III Abs 1 leg cit) Bestimmung des § 239 Abs 3 EO vermag daran nichts zu ändern. Nach dieser sind Entscheidungen über Rekurse gegen den Verteilungsbeschluss auch anfechtbar, wenn sie diesen voll bestätigen. Wie der Oberste Gerichtshof schon vielfach ausgesprochen hat, bezieht sich diese Ausnahmebestimmung nur auf die die Verteilung selbst betreffende Entscheidung (§ 229 Abs 1 [idF vor der EO-Novelle 2000] und § 231 Abs 1 EO), nicht aber auf weitere Aussprüche, die mit dem Verteilungsverfahren nichts zu tun haben (EvBl 1977/89 und zahlreiche Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0003392). Zutreffend wurde diese Rechtsprechung bereits auf Entscheidungen betreffend die Berichtigung von Meistbotsverteilungsbeschlüssen angewendet (3 Ob 115/86; 3 Ob 2041/96k). Nichts anderes kann dann aber für Beschlüsse über Anträge auf Ergänzung von solchen Beschlüssen gelten. Daher handelt es sich hier insoweit um eine den Beschluss des Erstgerichtes voll bestätigende und somit unanfechtbare Entscheidung.Die auf das vorliegende Verfahren auch nach ihrer Aufhebung durch die EO-Novelle 2000 (BGBl römisch eins 2000/59) noch anzuwendende (Artikel römisch drei, Absatz eins, leg cit) Bestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO vermag daran nichts zu ändern. Nach dieser sind Entscheidungen über Rekurse gegen den Verteilungsbeschluss auch anfechtbar, wenn sie diesen voll bestätigen. Wie der Oberste Gerichtshof schon vielfach ausgesprochen hat, bezieht sich diese Ausnahmebestimmung nur auf die die Verteilung selbst betreffende Entscheidung (Paragraph 229, Absatz eins, [idF vor der EO-Novelle 2000] und Paragraph 231, Absatz eins, EO), nicht aber auf weitere Aussprüche, die mit dem Verteilungsverfahren nichts zu tun haben (EvBl 1977/89 und zahlreiche Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0003392). Zutreffend wurde diese Rechtsprechung bereits auf Entscheidungen betreffend die Berichtigung von Meistbotsverteilungsbeschlüssen angewendet (3 Ob 115/86; 3 Ob 2041/96k). Nichts anderes kann dann aber für Beschlüsse über Anträge auf Ergänzung von solchen Beschlüssen gelten. Daher handelt es sich hier insoweit um eine den Beschluss des Erstgerichtes voll bestätigende und somit unanfechtbare Entscheidung.
2. Zur Bestätigung des Meistbotsverteilungsbeschlusses:
Durch den vom Rekursgericht bestätigten Beschluss ON 56 hat das
Erstgericht - entgegen dem durch den Spruch erweckten Anschein - die
Begründung des Meistbotsverteilungsbeschlusses ergänzt. Wenn auch das
Rekursgericht diese Entscheidung aus anderen Gründen bestätigt hat,
liegt jedenfalls, was die Kosten der Beteiligung am
Meistbotsverfahren betrifft, deren Berechtigung das Erstgericht wegen
Fehlens der Notwendigkeit einer Beteiligung an der
Zwangsversteigerung dem Grunde nach verneint hat, eine Entscheidung
im Kostenpunkt vor. Dies ist ja nicht nur dann der Fall, wenn über
die Bemessung der Kosten, sondern auch dann, wenn entschieden wird,
ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser
zusteht bzw. über die Ablehnung der Kostenentscheidung (SZ 66/15 =
EvBl 1993/102 = JBl 1993, 795 [zust Schumacher]; 3 Ob 137/98p = ZIK
1999, 60). Auch insoweit ist daher die Rekursentscheidung unanfechtbar, schließt doch § 239 Abs 3 EO nur die Revisionsrekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nicht aber die übrigen Beschränkungen des § 528 ZPO aus (RZ 1988/15; RZ 1989/7; JBl 1989, 321). Demgemäß wurde auch wiederholt klargestellt, dass ein Revisionsrekurs des Masseverwalters, was die Höhe seines Kostenersatzsanspruches in der Zwangsversteigerung betrifft, nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig ist, dagegen zulässig, was1999, 60). Auch insoweit ist daher die Rekursentscheidung unanfechtbar, schließt doch Paragraph 239, Absatz 3, EO nur die Revisionsrekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, nicht aber die übrigen Beschränkungen des Paragraph 528, ZPO aus (RZ 1988/15; RZ 1989/7; JBl 1989, 321). Demgemäß wurde auch wiederholt klargestellt, dass ein Revisionsrekurs des Masseverwalters, was die Höhe seines Kostenersatzsanspruches in der Zwangsversteigerung betrifft, nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig ist, dagegen zulässig, was
den Rang in der Verteilung betrifft (SZ 66/15 = EvBl 1993/102 = JBl
1993, 795 [Schumacher]; ZIK 1997, 225; NZ 1999, 372 = ZIK 1998, 203;
ZIK 1999, 60). Im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur muss dies auch für die Frage gelten, ob ihm überhaupt solche Kosten zustehen. Stehen aber dem Masseverwalter keine Kosten zu, kann sich die Frage deren Ranges gar nicht stellen.
Was schließlich den als Sondermassekosten für die Verwaltung geltend gemachten Betrag betrifft, hat das Erstgericht eine Bestimmung bzw. Zuweisung in diesem Umfang wegen mangelnder Bescheinigung abgelehnt. Dass das IVEG (BGBl I 1999/73) auf das vorliegende Verfahren noch nicht anzuwenden ist, räumt der Revisionsrekurswerber selbst ein. Nach der Rechtsprechung wären aber auch Ansprüche des Masseverwalters nach § 49 Abs 1 KO durch entsprechende Belege iSd § 210 EO bei sonstigem Ausschluss von der Verteilung (auch ohne Widerspruch) nachzuweisen (SZ 68/209 = RZ 1996/40, 140 = ZIK 1996, 174). Dass dies entgegen der Ansicht des Erstgerichtes geschah, behauptet der Masseverwalter auch im Revisionsrekurs nicht. Damit kommt es aber auf die Frage, ob das Legen einer Kostennote als Forderungsanmeldung angesehen werden kann, gar nicht an. Von der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten und den im Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfrage hängt in Wahrheit die Entscheidung nicht im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ab, und damit ist der Revisionsrekurs unzulässig (zahlreiche E mit Beisatz T 2 zu RIS-Justiz RS0088931; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu § 508a). Auch insoweit ist daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 78 iVm § 526 Abs 2 ZPO).Was schließlich den als Sondermassekosten für die Verwaltung geltend gemachten Betrag betrifft, hat das Erstgericht eine Bestimmung bzw. Zuweisung in diesem Umfang wegen mangelnder Bescheinigung abgelehnt. Dass das IVEG (BGBl römisch eins 1999/73) auf das vorliegende Verfahren noch nicht anzuwenden ist, räumt der Revisionsrekurswerber selbst ein. Nach der Rechtsprechung wären aber auch Ansprüche des Masseverwalters nach Paragraph 49, Absatz eins, KO durch entsprechende Belege iSd Paragraph 210, EO bei sonstigem Ausschluss von der Verteilung (auch ohne Widerspruch) nachzuweisen (SZ 68/209 = RZ 1996/40, 140 = ZIK 1996, 174). Dass dies entgegen der Ansicht des Erstgerichtes geschah, behauptet der Masseverwalter auch im Revisionsrekurs nicht. Damit kommt es aber auf die Frage, ob das Legen einer Kostennote als Forderungsanmeldung angesehen werden kann, gar nicht an. Von der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten und den im Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfrage hängt in Wahrheit die Entscheidung nicht im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab, und damit ist der Revisionsrekurs unzulässig (zahlreiche E mit Beisatz T 2 zu RIS-Justiz RS0088931; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu Paragraph 508 a,). Auch insoweit ist daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen (Paragraph 78, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO).