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Entscheidung 3 Ob 138/01t×

Entscheidung 3 Ob 138/01t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob138/01t

Entscheidungsdatum

20.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, gegen die verpflichtete Partei L*****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen zwangsweiser Räumung, infolge des Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. April 2001, GZ 3 R 112/01i-10, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Februar 2001, GZ 54 E 14/01w-5, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, den angefochtenen Beschluss durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Entscheidungsgegenstand an Geldeswert 52.000 S übersteigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Bewilligung der Räumungsexekution Folge und wies den Exekutionsantrag ab. Die Rekursentscheidung enthält keinen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands, jedoch den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO zulässig sei.

Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 52.000 S (bejahendenfalls ob er auch 260.000 S) übersteigt. Dies gilt auch für die Räumungsexekution, weil diese nicht dem hiefür allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO unterstellt werden kann: es ist nämlich dabei nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs zu entscheiden (3 Ob 48/01g). Das Fehlen des hier demnach notwendigen Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsstands erfordert die - auch vom Obersten Gerichtshof aufzutragende - Ergänzung der Entscheidung, weil der Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, den Bewertungsausspruch nicht ersetzt (Kodek in Rechberger2 Paragraph 500, Rz 8 mN).

Da erst nach dem nachzutragenden Bewertungsausspruch feststeht, ob der Revisionsrekurs der betreibenden Partei überhaupt zulässig ist und in der Sache zu behandeln sein wird, ist dieser Bewertungsauftrag erforderlich.

Anmerkung

E62064 03A01381

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00138.01T.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20010620_OGH0002_0030OB00138_01T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000353 Rechtssatz 10.04.1985Zivilrecht
Ein Räumungsanspruch geht auf den Erwerber einer Liegenschaft über. Der neue Eigentümer, dessen Rechtsnachfolge aus dem beim Exekutionsgericht geführten Grundbuch zu ersehen ist, kann den Räumungsanspruch aus dem vom früheren Eigentümer erwirkten Urteil (§ …
RS0010335 Rechtssatz 07.06.1950Zivilrecht
Das Recht, den Mietvertrag aufzukündigen bzw. seine vorzeitige Auflösung oder die Räumung des Objektes von einem unbefugten Benützer zu fordern, ist ein unabdingbarer und nicht abtretbarer Teil der Rechte des Bestandgebers, das aus dem Komplex dieser Rechte …
RS0021961 Rechtssatz 07.09.1994Zivilrecht
Ist zumindest im Sprengel des Erstgerichtes gerichtsbekannt, dass die als Pfandgläubigerin eingetragene Raiffeisenkasse mit der Revisionsrekurswerberin verschmolzen wurde, ist die Rechtsnachfolge eine offenkundige Tatsache im Sinn des gemäß § 78 EO auch im …
RS0041371 Rechtssatz 13.10.1983Zivilrecht
In den Fällen in denen ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch in der anzufechtenden oder angefochtenen Entscheidung fehlt, hat das Gericht zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO diesen nachzutragen.
RS0115036 Rechtssatz 21.03.2001Zivilrecht
Ist nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits in vollstreckbarer Form festgestellten Räumungsanspruchs zu entscheiden, kann dies nicht dem Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unterstellt werden. Das Rekursgericht hat auszuspre …
RS0116758 Rechtssatz 30.08.2002Zivilrecht
Das BIG-Gesetz 2000 (BGBl I 2000/141) schafft einen Eigentumserwerb der Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) kraft Gesetzes. Ungeachtet des Grundbuchsstandes ist daher die BIG im Exekutionsverfahren gemäß § 9 EO antragslegitimiert.