Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Bewilligung der Räumungsexekution Folge und wies den Exekutionsantrag ab. Die Rekursentscheidung enthält keinen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands, jedoch den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Bewilligung der Räumungsexekution Folge und wies den Exekutionsantrag ab. Die Rekursentscheidung enthält keinen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands, jedoch den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO zulässig sei.
Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 52.000 S (bejahendenfalls ob er auch 260.000 S) übersteigt. Dies gilt auch für die Räumungsexekution, weil diese nicht dem hiefür allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unterstellt werden kann: es ist nämlich dabei nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs zu entscheiden (3 Ob 48/01g). Das Fehlen des hier demnach notwendigen Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsstands erfordert die - auch vom Obersten Gerichtshof aufzutragende - Ergänzung der Entscheidung, weil der Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, den Bewertungsausspruch nicht ersetzt (Kodek in Rechberger2 § 500 Rz 8 mN).Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 52.000 S (bejahendenfalls ob er auch 260.000 S) übersteigt. Dies gilt auch für die Räumungsexekution, weil diese nicht dem hiefür allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO unterstellt werden kann: es ist nämlich dabei nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs zu entscheiden (3 Ob 48/01g). Das Fehlen des hier demnach notwendigen Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsstands erfordert die - auch vom Obersten Gerichtshof aufzutragende - Ergänzung der Entscheidung, weil der Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, den Bewertungsausspruch nicht ersetzt (Kodek in Rechberger2 Paragraph 500, Rz 8 mN).
Da erst nach dem nachzutragenden Bewertungsausspruch feststeht, ob der Revisionsrekurs der betreibenden Partei überhaupt zulässig ist und in der Sache zu behandeln sein wird, ist dieser Bewertungsauftrag erforderlich.