Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit richtet, gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 ZPO und § 46 Abs 3 ASGG ein außerordentlicher Revisionsrekurs (vgl. hiezu auch den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16. Dezember 1987, 9 Ob A 175/87, mit dem dem Rekursgericht die Ergänzung seiner Entscheidung durch den Ausspruche über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses aufgetragen wurde). Dieser außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juni 1988, 9 Ob A 1004/88, als unzulässig zurückgewiesen. Der Revisionsrekurs ist aber auch in seinem übrigen Teil unzulässig.Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit richtet, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, ZPO und Paragraph 46, Absatz 3, ASGG ein außerordentlicher Revisionsrekurs vergleiche hiezu auch den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16. Dezember 1987, 9 Ob A 175/87, mit dem dem Rekursgericht die Ergänzung seiner Entscheidung durch den Ausspruche über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses aufgetragen wurde). Dieser außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juni 1988, 9 Ob A 1004/88, als unzulässig zurückgewiesen. Der Revisionsrekurs ist aber auch in seinem übrigen Teil unzulässig.
Die Entscheidung über die Aufschiebung und Einstellung der Exekution richtet sich nach den Bestimmungen der EO. Es ist daher gemäß § 78 EO auch § 528 Abs 1 Z 1 ZPO anzuwenden. Nach diesen Bestimmungen sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (SZ 56/165 ua). Abgesehen von den - hier nicht vorliegenden - ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen (§ 83 Abs 3, § 239 Abs 3 EO), sind deshalb in Exekutionssachen bestätigende Entscheidungen oder bestätigende Teile der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht anfechtbar, wobei es hiefür nicht darauf ankommt, daß die Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 ZPO nicht erfüllt sind (3 Ob 80/86; 3 Ob 30/88 u.a.; vgl. auch SZ 57/42).Die Entscheidung über die Aufschiebung und Einstellung der Exekution richtet sich nach den Bestimmungen der EO. Es ist daher gemäß Paragraph 78, EO auch Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO anzuwenden. Nach diesen Bestimmungen sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (SZ 56/165 ua). Abgesehen von den - hier nicht vorliegenden - ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen (Paragraph 83, Absatz 3,, Paragraph 239, Absatz 3, EO), sind deshalb in Exekutionssachen bestätigende Entscheidungen oder bestätigende Teile der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht anfechtbar, wobei es hiefür nicht darauf ankommt, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO nicht erfüllt sind (3 Ob 80/86; 3 Ob 30/88 u.a.; vergleiche auch SZ 57/42).
Der Revisionsrekurs ist daher auch zurückzuweisen, soweit er sich gegen den eine Exekutionssache betreffenden bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet. Da auf die Nichtigkeit eines Verfahrens nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels Bedacht genommen werden darf (SZ 57/13 ua), muß nicht erörtert werden, ob es eine Nichtigkeit bedeutet, daß das Erstgericht, das die Exekution weder bewilligte noch vollzog, über die Aufschiebung und Einstellung der Exekution absprach und daß das Rekursgericht auch den Teil seiner Entscheidung, der diesen Teil des Beschlusses des Erstgerichtes betraf, in der gemäß § 11 Abs 1 ASGG für die Ausübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vorgeschriebenen Zusammensetzung fällte.Der Revisionsrekurs ist daher auch zurückzuweisen, soweit er sich gegen den eine Exekutionssache betreffenden bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet. Da auf die Nichtigkeit eines Verfahrens nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels Bedacht genommen werden darf (SZ 57/13 ua), muß nicht erörtert werden, ob es eine Nichtigkeit bedeutet, daß das Erstgericht, das die Exekution weder bewilligte noch vollzog, über die Aufschiebung und Einstellung der Exekution absprach und daß das Rekursgericht auch den Teil seiner Entscheidung, der diesen Teil des Beschlusses des Erstgerichtes betraf, in der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASGG für die Ausübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vorgeschriebenen Zusammensetzung fällte.