Der außerordentliche Revisionsrekurs ist dem Erstgericht zur Verbesserung zurückzustellen.
Am 1. Jänner 2005 ist das AußStrG BGBl I 2003/111 in Kraft getreten. Gemäß dessen § 203 Abs 7 sind die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Gemäß § 203 Abs 1 erster Satz leg. cit. sind die Regeln über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (§ 6 AußStrG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Rekursentscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren, u.a. im Verfahren über die Sachwalterschaft über behinderte Personen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Im vorliegenden Verfahren ist aber derzeit noch nicht klar, ob davon ausgegangen werden kann, dass das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt eingebracht wurde. Scheint - wie hier - auf einem Telefaxschriftsatz nur eine fernkopierte Unterschrift eines Anwalts auf, muss dieser Schriftsatz durch Beibringung einer gleichlautenden mit der eigenhändigen Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessertAm 1. Jänner 2005 ist das AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 in Kraft getreten. Gemäß dessen Paragraph 203, Absatz 7, sind die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Gemäß Paragraph 203, Absatz eins, erster Satz leg. cit. sind die Regeln über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 6, AußStrG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Rekursentscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren, u.a. im Verfahren über die Sachwalterschaft über behinderte Personen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Im vorliegenden Verfahren ist aber derzeit noch nicht klar, ob davon ausgegangen werden kann, dass das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt eingebracht wurde. Scheint - wie hier - auf einem Telefaxschriftsatz nur eine fernkopierte Unterschrift eines Anwalts auf, muss dieser Schriftsatz durch Beibringung einer gleichlautenden mit der eigenhändigen Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert
werden (§ 10 Abs 4 AußStrG iVm § 75 Z 3 ZPO; vgl 3 Ob 569/92 = SZwerden (Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO; vergleiche 3 Ob 569/92 = SZ
65/162; 3 Ob 2194/96k = JBl 1998, 389). Somit ist der nur mit einer
fernkopierten Unterschrift per Telefax eingebrachte Schriftsatz dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen. Erst wenn eine gleichlautende, mit der Unterschrift des Rechtsanwalts versehene Ablichtung des Rechtsmittels vorliegt, wird dessen neuerliche Vorlage an den Obersten Gerichtshof zu verfügen sein. Sollte die gebotene Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses unterbleiben, wäre dieser gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen.fernkopierten Unterschrift per Telefax eingebrachte Schriftsatz dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen. Erst wenn eine gleichlautende, mit der Unterschrift des Rechtsanwalts versehene Ablichtung des Rechtsmittels vorliegt, wird dessen neuerliche Vorlage an den Obersten Gerichtshof zu verfügen sein. Sollte die gebotene Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses unterbleiben, wäre dieser gemäß Paragraph 67, erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen.
Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsunterfertigung wäre nur dann entbehrlich, wenn ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorläge (RIS-Justiz RS0120029). Das vorliegende Rechtsmittel ist aber nicht jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 5 AußStrG). Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsunterfertigung wäre nur dann entbehrlich, wenn ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorläge (RIS-Justiz RS0120029). Das vorliegende Rechtsmittel ist aber nicht jedenfalls unzulässig (Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.